In den Genuss des Mutterschaftsurlaubs bei der Geburt eines Kindes kommen
Jede schwangere Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende), hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.
Dieser besteht aus einem vorgeburtlichen Beschäftigungsverbot und einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot.
Dieser Vorteil dient zum einen dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Frauen und zum anderen dazu, es den Frauen zu ermöglichen, sich nach der Geburt ganz ihrem Kind zu widmen.
Außerdem erhalten Schwangere und Wöchnerinnen (Arbeitnehmerinnen und Auszubildende) bestimmte vertragliche Garantien und Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen.
Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub haben Arbeitnehmerinnen, Auszubildende oder Selbstständige die Möglichkeit, Elternurlaub zu nehmen.
Zielgruppe
Alle schwangeren Frauen, die einer versicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende) nachgehen, kommen in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs, sofern ihnen nicht bereits andere vorteilhaftere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zugutekommen.
Hierzu zählen:
- Frauen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind;
- Frauen, die durch einen Ausbildungsvertrag gebunden sind;
- Frauen, die ihren Beruf als Selbstständige ausüben.
Voraussetzungen
Die schwangere Frau muss während mindestens 6 Monaten im Laufe der dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs vorangehenden 12 Monate gesetzlich versichert (Kranken-/Mutterschaftsversicherung) gewesen sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die schwangere Frau muss der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) ein ärztliches Attest zukommen lassen, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht.
Fristen
Die Schwangerschaftsbescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins muss während der letzten 12 Schwangerschaftswochen ausgestellt werden. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung ist maßgebend.
Beispiel: Eine vor dem Beginn der 29. Schwangerschaftswoche, d. h. vor den letzten 12 Schwangerschaftswochen, ausgestellte Bescheinigung wird nicht angenommen und der Antragstellerin zurückgesandt.
Um rechtsgültig in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs zu gelangen, ist die schwangere Frau ebenfalls verpflichtet, ihrem Arbeitgeber im Laufe der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu übermitteln, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht.
Möchte sie im Anschluss an ihren Mutterschaftsurlaub auch Elternurlaub in Anspruch nehmen, muss sie spätestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs einen Antrag auf Elternurlaub stellen (das Elterngeld wird von der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) gezahlt).
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub ist durch Übermittlung einer Schwangerschaftsbescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins an die CNS zu beantragen.
Diese Bescheinigung muss im Laufe der letzten 12 Schwangerschaftswochen ausgestellt werden, aber keinesfalls vorher. Der erste Tag, an dem die Bescheinigung gültig ist, kann auf der Website der CNS anhand des Tools zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs bestimmt werden.
Vorgeburtliches Beschäftigungsverbot
Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Dieser Termin ist durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen, das frühestens 12 Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden darf.
Erfolgt die Entbindung vor dem auf der Schwangerschaftsbescheinigung angegebenen errechneten Termin, so wird der nicht in Anspruch genommene vorgeburtliche Urlaub dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugerechnet (wobei die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs jedoch nicht mehr als 20 Wochen betragen darf).
Erfolgt die Entbindung nach dem errechneten Termin, so wird der vorgeburtliche Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungstermin verlängert, ohne dass jedoch die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs verkürzt wird (12 Wochen).
Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) bietet auf ihrer Website ein Tool zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs an.
Nachgeburtliches Beschäftigungsverbot
Das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot dauert 12 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin.
Beispiel:
Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 4. Mai, doch die tatsächliche Entbindung erfolgt am 2. Mai, also 2 Tage vor dem errechneten Termin:
- die Schwangerschaftsbescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins kann ab dem 8. Februar, d. h. während der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft, ausgestellt werden;
- der vorgeburtliche Urlaub beginnt am 9. März, d. h. 8 Wochen (56 Kalendertage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin;
- der nachgeburtliche Urlaub endet am 26. Juli, d. h. 84 Kalendertage nach dem tatsächlichen Entbindungstermin + 2 verbleibende Tage des vorgeburtlichen Urlaubs.
Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) bietet auf ihrer Website ein Tool zur Berechnung des Mutterschaftsurlaubs an.
Nach der Entbindung ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen bei der Abteilung für Geldleistungen der CNS (Service Indemnités pécuniaires) einzureichen.
Höhe der Vergütung für den Mutterschaftsurlaub
Während des Mutterschaftsurlaubs hat jede Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (Arbeitnehmerin, Auszubildende oder Selbstständige), Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld wird von der CNS gezahlt (und nicht vom Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder der Auszubildenden).
Es entspricht in der Regel:
- bei Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden:
- dem höchsten Lohn der letzten 3 Monate vor dem Mutterschaftsurlaub;
- gegebenenfalls ergänzt durch den Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen der letzten 12 Monate vor dem Monat, der dem Mutterschaftsurlaub vorangeht;
- bei Selbstständigen: der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs.
Das Mutterschaftsgeld kann nicht:
- geringer sein als der monatliche soziale Mindestlohn;
- höher sein als das 5-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns.
Bei Teilzeitarbeit wird die Grenze entsprechend des sozialen Mindestlohns pro Stunde festgesetzt.
Das Mutterschaftsgeld kann nicht zusammen mit Krankengeld oder einem anderen beruflichen Einkommen bezogen werden.
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
Während des Mutterschaftsurlaubs wird der Arbeitsvertrag aufrechterhalten, sodass dieser Urlaub demnach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit entspricht.
Der Arbeitgeber muss demnach:
- den Mutterschaftsurlaub bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigen. Die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können innerhalb der gesetzlichen Fristen (bis zum 31. März des Folgejahres) übertragen werden;
- den Mutterschaftsurlaub bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Feststellung von diesbezüglichen Ansprüchen berücksichtigen;
- die Stelle der im Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin frei halten, oder – sofern dies nicht möglich ist – ihr eine ihren Qualifizierungen entsprechende Stelle anbieten, dies bei einer mindestens gleichwertigen Vergütung;
- die von der Arbeitnehmerin vor ihrem Mutterschaftsurlaub erworbenen Vorteile aufrechterhalten;
- die während ihres Urlaubs in Kraft getretenen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ebenfalls auf sie anwenden.
Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin bzw. die Auszubildende weder ihren Lohn noch Sachleistungen, auf die sie vor dem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte (Restaurantgutscheine, Dienstwagen usw.). Diese werden durch das Mutterschaftsgeld ersetzt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Ablauf des Mutterschaftsurlaubs steht es der Arbeitnehmerin frei, ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen (indem sie ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben infolge eines Mutterschaftsurlaubs zukommen lässt), um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten und eine entsprechende Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.
Ein Jahr lang verfügt sie über ein Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung, einschließlich sämtlicher Vergünstigungen, die ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zugestanden hätten.
Eine solche fristlose Kündigung ist jedoch nur für Arbeitnehmerinnen vorgesehen, die ihre Arbeit aufgeben, um sich ganz der Erziehung ihres Kindes zu widmen.
Diese Art der außerordentlichen Kündigung gilt nicht für Frauen, die den Arbeitgeber nach ihrem Mutterschaftsurlaub wechseln möchten.
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Modèle de lettre de démission suite au congé de maternité
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