Eine Beteiligung an den Kosten für den Aufenthalt in Seniorenheimen beantragen

Die Sozialgesetzgebung sieht die Gewährung von Zusatzleistungen für den „Aufenthalt in Seniorenheimen“ für Personen vor, die auf unbestimmte Zeit in:

  • einem integrierten Zentrum für ältere Menschen (centre intégré pour personnes âgées - CIPA) (Seniorenheim) leben;
  • einem Pflegeheim oder einer anderen sozialmedizinischen Einrichtung für Tages- und Nachtbetreuung aufgenommen werden;

und deren persönliche finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die Kosten für die Unterbringung und die zusätzlichen Kosten (Eigenbedarf) zu decken.

Die Zusatzleistungen für den „Aufenthalt in Seniorenheimen“ betreffen die Unterbringungskosten, die nicht durch die Leistungen der Sozialversicherung abgedeckt sind. Sie können mit den Leistungen der Pflegeversicherung kumuliert werden.

Die Zusatzleistungen werden vom Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) übernommen, der die Leistungen monatlich an die Einrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist, und nicht an Letzteren zahlt. Die Einrichtung muss gemäß dem Gesetz zugelassen sein und sich in Luxemburg befinden.

Folgende Pflichtleistungen sind von der betreffenden Einrichtung zu erbringen, und ihre Kosten fließen pauschal in die Basiskosten ein:

  • Unterbringung;
  • Sicherheit und Gesundheit;
  • Hilfe bei der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens;
  • soziokulturelle Animation;
  • Förderung individueller Kompetenzen;
  • philosophischer und religiöser Beistand.

Zielgruppe

Die Zusatzleistungen für den Aufenthalt in Seniorenheimen sind in erster Linie für ältere Personen bestimmt, können aber auch jüngere pflegebedürftige Menschen betreffen, die ständige Betreuung benötigen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er muss auf unbestimmte Zeit in einem Seniorenheim (CIPA), einem Pflegeheim oder einer sozialmedizinischen Einrichtung für Tages- und Nachtbetreuung leben.
  • Er darf nicht über Einkünfte und/oder Ersparnisse verfügen, die ausreichen würden, die Kosten für den Aufenthalt selbst zu tragen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Antragsformulare können unten in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ heruntergeladen werden oder sind bei den Einrichtungen erhältlich.

Der Antrag „Aufenthalt in Seniorenheimen“ setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • einem ersten Teil, der die Informationen über das belegte Zimmer und den Antragsteller umfasst;
  • einem Formular für den Ehepartner, der weiterhin am ehelichen Wohnsitz lebt.
    Ein Exemplar ist gegebenenfalls dem ersten Teil der Akte beizufügen.

Die beiden Teile sind ausgefüllt und unterschrieben per Post an den FNS zu senden.

Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen

Die vom FNS gezahlten Zusatzleistungen werden entsprechend den folgenden Eckwerten festgelegt:

  • persönliche finanzielle Mittel des Empfängers;
  • Kosten (abgerechnete Unterbringungskosten oder gegebenenfalls gesetzlich vorgesehener Höchstbetrag);
  • monatlicher Betrag zur Deckung des Eigenbedarfs. Dieser (bei aktuellem Index) auf 538,34 Euro festgesetzte Betrag wird von den Einkünften des Antragstellers abgezogen.

Die Höhe der Zusatzleistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kosten und den Einkünften des Antragstellers, nach Abzug des Betrags von 538,34 Euro (bei aktuellem Index).

Bei der Bearbeitung des Antrags werden alle persönlichen finanziellen Mittel des Antragstellers berücksichtigt. Verfügt der Antragsteller über bewegliche Vermögensgegenstände (Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen, Gesellschaftsanteile usw.) in Höhe eines Werts von über 23.610,87 Euro (bei aktuellem Index), sind die Zusatzleistungen nicht fällig.

Neben den beweglichen Vermögensgegenständen wird das gesamte jährliche Nettoeinkommen, über das der Antragsteller (allein oder mit seinem Ehepartner) verfügt, berücksichtigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Renten und Pensionen sowie alle sonstigen im In- oder Ausland erzielten Ersatzeinkommen;
  • Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit;
  • Zuwendungen, Leistungen oder Beihilfen einer öffentlichen oder privaten Einrichtung;
  • Unterhaltsleistungen;
  • Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern.

Gehören in Luxemburg gelegene Immobilien ganz oder anteilig dem Empfänger der Zusatzleistungen, werden Erstere mit einer gesetzlichen Hypothek belastet. Stehen die Immobilien nach der Aufnahme in die Einrichtung leer, wird dem Empfänger der Zusatzleistungen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um durch eine Vermietung oder einen Verkauf Einkünfte aus diesen Vermögensgegenständen zu erzielen. Bringen die Immobilien nach Ablauf dieser Frist keine Einkünfte ein, wird ihr Wert als persönliches finanzielles Mittel betrachtet.

Gehören im Ausland gelegene Immobilien ganz oder anteilig dem Empfänger der Zusatzleistungen, wird eine umgehende lebenslange Rente, deren Betrag als Einkommen gilt, festgesetzt.

Ermittlung der Höchstkosten für die Unterbringung

Die Kosten für die Unterbringung sind durch die gesetzlichen Bestimmungen begrenzt. Sie hängen von der Anzahl der Qualitätspunkte ab, die an die Einrichtung und das Zimmer vergeben werden.

Der Höchstbetrag beläuft sich auf:

  • 3.200,35 Euro (bei aktuellem Index) für einen Bewohner eines Einzelzimmers, das 30 m2 oder größer und mit eigenem Bad ausgestattet ist; und
  • 2.884,15 Euro (bei aktuellem Index) für einen Bewohner, der sich mit einer anderen Person ein Zimmer teilt, das 60 m2 oder größer ist und über ein Badezimmer verfügt.

Dieser Höchstbetrag vermindert sich um 42,68 Euro (bei aktuellem Index) pro nicht vergebenem Qualitätspunkt (Größe von weniger als 30 m2, kein Bad und/oder WC usw.).

Bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt der FNS entweder den von der Einrichtung abgerechneten Betrag oder den gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag, wenn die abgerechneten Kosten über dem Höchstbetrag liegen.

Paare

Bei Paaren, die durch Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) verbunden sind und bei denen nur ein Partner in einer Einrichtung untergebracht ist, werden die Einkünfte des gesamten Haushalts berücksichtigt. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen zieht der FNS einen Betrag von 2.399,25 Euro (bei aktuellem Index) von dieser Gesamtsumme zugunsten des Partners ab, der weiterhin am ehelichen Wohnsitz lebt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.152,08 Euro (bei aktuellem Index) pro Monat und pro unterhaltsberechtigtem Kind. Zudem wird von den Gesamteinkünften des Ehepaars gegebenenfalls die zu zahlende Miete oder das zu tilgende Immobiliendarlehen für die Wohnung, die der Ehepartner bewohnt abgezogen, wobei sich der Abzug pro Monat auf höchstens 944,43 Euro (bei aktuellem Index) beläuft.

Sind beide Ehepartner in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, bewertet der FNS die persönlichen finanziellen Mittel jedes einzelnen Partners und berücksichtigt einen Betrag in Höhe von 50 % des gesamten Haushaltseinkommens.

Verfügt das Ehepaar über bewegliche Vermögensgegenstände (Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Schuldverschreibungen, Gesellschaftsanteile usw.) in Höhe eines Werts von über 47.221,75 Euro (bei aktuellem Index), sind die Zusatzleistungen nicht fällig.

Rückzahlung der Zusatzleistungen

Verbessert sich die finanzielle Lage eines Empfängers der Zusatzleistungen durch beispielsweise einen Immobilienverkauf oder eine Erbschaft, wird eine Rückzahlung der vom FNS gezahlten Zusatzleistungen verlangt.

Beschenkte des Empfängers der Zusatzleistungen sind verpflichtet, die vom FNS gezahlten Zusatzleistungen bis in Höhe des Werts der Schenkung zurückzuzahlen, wenn die Schenkung in den 10 Jahren vor der Antragstellung oder nach Erreichen des 50. Lebensjahres des Schenkers vorgenommen wurde. Der FNS lässt dem Beschenkten regelmäßig eine Aufstellung der gezahlten Leistungen mit einem Ersuchen um Rückzahlung zukommen.

Eine Rückzahlung der Zusatzleistungen wird ebenfalls von den Erben des Empfängers verlangt. Der FNS kann in Bezug auf eine erste Tranche des Nachlasses, die bei aktuellem Index auf 280.941,08 Euro festgesetzt ist, keine Rückzahlung durch den überlebenden Ehepartner oder die Nachkommen in direkter Linie verlangen.

Lebt der überlebende Ehepartner oder ein Nachkomme in direkter Linie weiterhin in der Immobilie, die dem Empfänger der Zusatzleistungen gehörte, kann der FNS, solange diese Situation andauert, keine Rückzahlung im Zusammenhang mit dieser Immobilie verlangen.

Rechtsbehelfe

Die betreffende Person kann gegen die Beschlüsse des Nationalen Solidaritätsfonds vor dem Schiedsgericht und dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen 40 Tagen ab Zustellung der betreffenden Entscheidung einzulegen.

Formulare/Online-Dienste

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