Als Folge der Coronavirus-Situation wurden Maßnahmen in Bezug auf die Wohnbeihilfen ergriffen.
Informationen über diese Maßnahmen erhalten Sie auf unserer Website.
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Dieser Zuschuss wird vom Ministerium für Wohnungsbau gewährt und hilft einkommensschwachen Haushalten, Zugang zu einer angemessenen Mietwohnung zu erhalten.
Der Betrag dieser monatlichen Unterstützung wird je nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushalts festgelegt.
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Benutzern, per E-Mail und/oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Zielgruppe
Volljährige Personen, die sich rechtmäßig in Luxemburg aufhalten und:
über ein Einkommen verfügen, das unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze liegt; und
eine Wohneinheit mieten oder vorhaben, dies zu tun.
Die betreffende Wohneinheit muss als dauerhafter Hauptwohnsitz dienen.
Voraussetzungen
Kriterien für die Inanspruchnahme des Mietzuschusses
Um die Unterstützung in Anspruch zu nehmen, muss die Mietwohnung folgende Kriterien erfüllen:
in Luxemburg gelegen sein;
nicht von einer öffentlichen Stelle vermietet werden, zum Beispiel: Fonds für Wohnungswesen (Fonds du logement), Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (Société nationale des habitations à bon marché - SNHBM), Gemeinde. Es muss sich um eine privat vermietete Wohneinheit handeln;
den in Luxemburg geltenden Sicherheits- und Gesundheitsnormen entsprechen.
Außerdem muss die antragstellende Person (allein lebende Person oder mehrere Personen, die in derselben Wohneinheit leben) mehrere Kriterien erfüllen:
Sie darf keine andere Wohneinheit in Luxemburg oder im Ausland haben.
Das Einkommen des Haushalts darf eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten.
Die zu zahlende monatliche Miete muss 25 % des Einkommens der Haushalts überschreiten.
Die antragstellende Person muss über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, um einen Mietzuschuss in Anspruch nehmen zu können.
Berücksichtigtes Einkommen
Das zu berücksichtigende Einkommen ist:
das Einkommen des Steuerjahres vor dem Datum der Beantragung des Zuschusses; oder
ansonsten das letzte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unterstützung bekannte Einkommen.
Das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft, das als Berechnungsgrundlage dient, ist die Summe:
der Nettoeinkünfte, anhand derer die Einkommensteuerschuld ermittelt wird (zum Beispiel: Lohn, Gehalt, Rente, Pension), abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der gezahlten Steuer;
des Kranken- oder Mutterschaftsgeldes;
des Elterngeldes;
der bezogenen Unterhaltsleistungen;
der Unfallrenten;
der vom Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) gezahlten Einkünfte (zum Beispiel: Revis, Einkommen für schwerbehinderte Personen);
der Bruttovergütungen für Überstunden.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Personen, die in der Mietwohnung der antragstellenden Person leben und dort gemeldet sind (zum Beispiel: Eltern, Kinder der antragstellenden Person oder sonstige Personen).
Die gezahlten Unterhaltsleistungen werden vom Einkommen, das als Berechnungsgrundlage dient, abgezogen.
Sozialleistungen werden für die Berechnung des Einkommens des Haushalts nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel:
Kindergeld;
Schulanfangszulage;
Kinderbonus;
Teuerungszulage;
usw.
Hinweis: Die obige Aufzählung ist nicht erschöpfend. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit während des Jahres eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person muss ihren Antrag bei der Abteilung für Wohnbeihilfen (Service des aides au logement) des Ministeriums für Wohnungsbau mittels eines spezifischen Formulars stellen (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann bei der Abteilung für Wohnbeihilfen eingereicht werden:
Hinweis: Ein auf elektronischem Weg eingereichter Antrag muss bestätigt werden.
Belege
Dem Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Kopie des schriftlichen Mietvertrags mit Datum und Unterschrift der antragstellenden Person und des Vermieters oder beliebige Nachweise, aus denen das Bestehen eines mündlich geschlossenen Mietverhältnisses gemäß dem Gesetz über die Vermietung zu Wohnzwecken hervorgeht. Bei der betreffenden Wohneinheit muss es sich um diejenige handeln, die der antragstellende Haushalt bewohnt;
eine Kopie des oder der Lohnzettel des dem Antrag vorangehenden Jahres und, im Falle einer Änderung der beruflichen Situation, die letzten 3 Lohnzettel;
Nachweise für etwaige andere Einkünfte der häuslichen Gemeinschaft;
die Zahlungsbelege der letzten 3 Mietzahlungen;
ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis neueren Datums für die Bewohner der besagten Wohneinheit;
besitzt die antragstellende Person nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit, ihre gültige Aufenthaltserlaubnis:
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz):
eine Anmeldebescheinigung; oder
eine Daueraufenthaltsbescheinigung;
bei Drittstaatsangehörigen:
ein Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte; oder
eine Aufenthaltskarte (dauerhaft oder nicht), wenn der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates ist.
Ein Antrag gilt als unzulässig und wird demnach nicht bearbeitet und der antragstellenden Person zurückgeschickt, wenn:
er nicht alle erforderlichen Unterschriften trägt; oder
die Adresse der betreffenden Wohneinheit nicht angegeben ist.
Fehlen bei der Einreichung des Antrags Belege, bittet der zuständige Sachbearbeiter um die Einsendung dieser fehlenden Unterlagen, um die Bearbeitung des Antrags fortsetzen zu können.
Hinweis: Der antragstellende Haushalt muss auf Anfordern alle Auskünfte und Unterlagen beibringen, die die Abteilung für Wohnbeihilfen zur Bearbeitung des Antrags für notwendig erachtet.
Wichtig: Beim Ausfüllen des Formulars hat die antragstellende Person die
Möglichkeit, die Abteilung für Wohnbeihilfen zu
ermächtigen, auf verschiedene von anderen Behörden geführte personenbezogene Daten zuzugreifen. Dies ermöglicht eine
schnellere Bearbeitung des Erstantrags und der jährlichen Überprüfung der Akte.
Durch eine solche Ermächtigung ist die Abteilung für Wohnbeihilfen befugt, sich die erforderlichen Belege zu beschaffen. So muss die antragstellende Person nicht jedes Jahr erneut diese Dokumente vorlegen und die Formalitäten für die Erneuerung des Zuschusses erledigen.
Bearbeitung des Antrags und Überprüfung der Akte
Erstantrag
Die antragstellende Person wird per Post über die Gewährung oder die Ablehnung eines Mietzuschusses benachrichtigt.
Bei einem positiven Bescheid wird der Zuschuss ab dem Datum der Beantragung gewährt, sofern alle Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Erneute Überprüfung der Akte
Ändert sich das Einkommen oder die Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft, kann die antragstellende Person (bzw. der Empfänger) eine Überprüfung der Akte beantragen.
Ergibt die Überprüfung, dass die antragstellende Person Anspruch auf einen Mietzuschuss hat, wird dieser ab dem Datum der Beantragung der Überprüfung gewährt.
Im Falle der Gewährung der Unterstützung werden die Akten von der Abteilung für Wohnbeihilfen jedes Jahr geprüft.
Zieht eine der antragstellenden Personen aus, müssen die verbleibenden Personen einen neuen Antrag stellen, sofern sie die Unterstützung weiterhin beziehen möchten.
Ablehnung oder Einstellung der Unterstützung
Die Unterstützung wird abgelehnt oder eingestellt, wenn:
die Wohneinheit dem antragstellenden Haushalt von einem seiner Verwandtenin gerader Linie vermietet wird;
der Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
dem Antrag nicht alle verlangten Nachweise beigefügt sind;
eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
der monatliche Betrag des Mietzuschusses unter10 Euro pro Jahr liegt.
Höhe und Zahlung der Unterstützung
Der Mietzuschuss wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet. Der Betrag der monatlichen Unterstützung variiert je nach Zusammensetzung und Einkommen der häuslichen Gemeinschaft.
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt, ab dem die monatliche Unterstützung gewährt wird, bestehende Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft.
In der Regel entspricht das für die Berechnung der Unterstützung berücksichtigte Einkommen dem durchschnittlichen Einkommen des vorangehenden Steuerjahres. Wenn die antragstellende Person oder eine Person, die zur häuslichen Gemeinschaft gehört, im betreffenden Steuerjahr jedoch:
nur während eines Teils des Jahres Einkünfte aus einer vergüteten Erwerbstätigkeit bezogen hat: sind die erzielten Einkünfte für das ganze Jahr hochzurechnen;
während des gesamten Jahres kein berufliches Einkommen erzielt hat: ist das letzte bekannte Einkommen für das ganze Jahr hochzurechnen;
den Arbeitgeber gewechselt oder zu arbeiten aufgehört oder (wieder) begonnen hat: wird das letzte bekannte Einkommen berücksichtigt und für das ganze Jahr hochgerechnet.
Der Mietzuschuss wird monatlich gezahlt.
Mit dem Online-Rechner kann eine Schätzung des Mietzuschusses, der gewährt werden kann, ermittelt werden.
Rückzahlung der Unterstützung
Die Unterstützung muss zurückgezahlt werden, wenn:
die antragstellende Person im Hinblick auf die Gewährung oder die Weiterzahlung der Unterstützung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;
die antragstellende Person der Abteilung für Wohnbeihilfen nicht jedeÄnderung ihrer Situation mitgeteilt hat, die sich auf die Gewährung, Weiterzahlung, Änderung oder Einstellung der Unterstützung auswirken könnte;
bei der Überprüfung der Akte festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
der Empfänger der Unterstützung die betreffende Wohneinheit ganz oder teilweise untervermietet.
Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen
Der Mietzuschuss kann nicht gleichzeitig mit dem etwaigen Zuschlag zum Einkommen zur sozialen Eingliederung oder zum Einkommen für schwerbehinderte Personen („Mietzuschlag“) bezogen werden, der vom Nationalen Solidaritätsfonds für eine Mietwohnung gewährt wird.
Formulare/Online-Dienste
Demande en obtention d'une subvention de loyer
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