Einen Unterhaltsvorschuss und die Beitreibung des Unterhalts beantragen
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Der Unterhalt (auch „Unterhaltsverpflichtung“ genannt) ist eine finanzielle Ausgleichsleistung, die in der Regel auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung an eine Person gezahlt wird, deren Lebensunterhalt es zu sichern gilt. Er stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar, einer bedürftigen Person die notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt bereitzustellen.
Jeder Anspruchsberechtigte einer ausstehenden Unterhaltszahlung (Ehepartner, Vorfahre oder Nachkomme) kann einen Antrag auf einen Unterhaltsvorschuss stellen, um ausstehende Unterhaltszahlungen beizutreiben und für die Zukunft die regelmäßige Zahlung der Unterhaltszahlungen sicherzustellen. Damit der Antrag zulässig ist, muss der antragstellende Unterhaltsgläubiger sich jedoch in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und selbst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Der Unterhalt in der per Gerichtsentscheidung festgelegten Höhe wird dann auf Antrag und unter bestimmten Umständen vom Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) gezahlt und beigetrieben. Bei entsprechender Bewilligung eines Unterhaltsvorschusses fordert der FNS die gezahlten Beträge zuzüglich 10 % Beitreibungskosten vom Unterhaltsschuldner, von den Erben, Schenkungsempfängern und Vermächtnisnehmern der Gläubiger oder Schuldner zurück. Auf Immobilien des Schuldners oder des Gläubigers wird eine Hypothek zugunsten des FNS als Sicherheit für die Rückzahlung eingetragen.
Zielgruppe
Dies betrifft Eheleute oder Verwandte in gerader Linie – Vorfahren oder Nachkommen, wie Vater, Mutter, Kinder oder Enkelkinder – als Unterhaltsgläubiger, denen per Gerichtsentscheidung die Zahlung eines Unterhalts durch einen Dritten, den Unterhaltsschuldner, zuerkannt wurde.
Voraussetzungen
Damit der Antrag auf Zahlung Berücksichtigung findet, muss der Gläubiger die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Er muss seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben, und er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter muss dort seit 5 Jahren wohnen.
- Der Unterhaltsanspruch für ihn muss durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die in Luxemburg vollstreckbar ist, festgesetzt worden sein.
- Die Beitreibung des Unterhalts in voller Höhe oder als Teilbetrag konnte nicht auf privatrechtlichem Wege erzielt werden. Dem Antrag wird auch dann stattgegeben, wenn die Beschreitung des Rechtsweges aussichtslos erscheint oder wenn der Schuldner im Ausland wohnt.
- Er muss sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Anträge auf Zahlung von Unterhalt sind anhand eines herunterladbaren Formulars, das auch beim FNS oder in den Gemeindesekretariaten erhältlich ist, an den Vorsitzenden des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) zu richten.
Der Antrag kann per Einschreiben mit Rückschein zugesandt oder persönlich beim FNS abgegeben werden.
Der Antrag gilt entweder als am Absendetag des Einschreibens oder am Tag der Einreichung beim FNS gestellt, vorausgesetzt, er wurde ordnungsgemäß ausgefüllt und ihm liegen alle notwendigen Belege bei. Sofern dem Antrag nicht alle Belege beigefügt wurden, gilt der Antrag als an dem Tag gestellt, an dem dem FNS der letzte Beleg zugeht.
Belege
Damit sein Antrag zulässig ist, muss der Antragsteller dem FNS die nachstehend aufgeführten Unterlagen zukommen lassen:
- eine Kopie/Ausfertigung des Urteils, in dem der Unterhaltsanspruch festgesetzt wurde;
- eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers des zuständigen Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers, mit der bestätigt wird, dass eine auf privatrechtlichem Wege versuchte Beitreibung des Unterhalts nicht erfolgreich war (z. B. nach einer versuchten Lohn-/Gehaltspfändung).
Kann er die zuletzt genannte Bescheinigung nicht vorlegen, kann der Gläubiger alle sonstigen Unterlagen abgeben, die belegen, dass er die Beitreibung seiner Forderung auf privatrechtlichem Wege nicht durchsetzen konnte.
Wenn möglich, muss der Gläubiger im Formular auch Auskünfte zu den Personalien, der Anschrift (oder der letzten bekannten Anschrift), dem Beruf, dem Namen und der Anschrift seines Arbeitgebers sowie den Einkommensquellen und der Art und Höhe des Vermögens des Schuldners machen.
Der FNS kann den Gläubiger auffordern, vor jeder Zahlung eine Lebensbescheinigung des Schuldners vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die Person noch am Leben ist.
Wenn nötig, kann vom FNS eine Untersuchung beim Betroffenen beantragt werden.
Bewilligung des Antrags
Wenn dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss ganz oder teilweise stattgegeben wird, teilt der Vorsitzende des FNS dies dem Gläubiger des Unterhaltsanspruchs auf dem Postweg mit, wobei er ihm die Zahlungsbedingungen und -modalitäten nennt. Der Unterhaltsvorschuss wird erstmalig ab dem 1. des Monats fällig, der auf das Datum der Antragstellung folgt.
Der FNS kann auch die Unterhaltszahlungen der letzten 6 Monate vor Antragstellung übernehmen.
Diese Beträge dürfen die von der Gesetzgebung über den Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) vorgesehenen Grenzen nicht überschreiten.
Ab Bewilligung des Antrags bis zur Einstellung der Zahlungen durch den FNS darf der Gläubiger den Schuldner nicht mehr auf Zahlung seines Unterhalts verklagen. Aus diesem Grund, und um dem FNS zu ermöglichen, sich gegen den Unterhaltsschuldner zu wenden, muss der Unterhaltsgläubiger dem FNS die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, in dem der Unterhaltsanspruch festgesetzt wurde, aushändigen (die vollstreckbare Ausfertigung ist eine Urkunde, die von der Geschäftsstelle des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, übermittelt wurde und die sogenannte „Vollstreckbarerklärung“ enthält).
Der FNS teilt dem Schuldner per Einschreiben mit, dass er dem Antrag auf Zahlung des Unterhalts stattgegeben hat. In diesem Bescheid werden die Höhe der jeweiligen Zahlung und der Beitreibung genannt, und der Schuldner wird darin weiter informiert, dass die Unterhaltszahlung gemäß den darin aufgeführten Zahlungsmodalitäten direkt an den FNS zu erfolgen hat.
Beendigung der Zahlung durch den FNS
Der FNS beendet die Zahlung des Unterhalts anstelle des Unterhaltsschuldners:
- bei Tod des Unterhaltsschuldners;
- bei Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den Unterhaltsanspruch;
- bei Wegzug des Unterhaltsgläubigers ins Ausland.
Ablehnung des Antrags und Rechtsmittel
Jede Entscheidung durch den Vorsitzenden des FNS hinsichtlich der Ablehnung eines Unterhaltsvorschusses oder der Einstellung der Zahlungen wird dem Unterhaltsgläubiger per Einschreiben zugestellt. Der Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid muss zwingend folgende Elemente enthalten:
- die Gründe für die Ablehnung;
- die möglichen Rechtsmittel gegen die Entscheidung;
- die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln;
- die Behörde, bei der Rechtsmittel eingelegt werden müssen;
- die Formvorschriften hinsichtlich der Einlegung der Rechtsmittel.
Widerspruch gegen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Friedensgericht (Justice de paix) am Wohnsitz des Gläubigers eingelegt werden. Es muss innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vorsitzenden des FNS angerufen werden.
Verjährung
Der Unterhaltsanspruch verjährt mit einer Frist von 5 Jahren. Ist diese Frist verstrichen, kann die Verurteilung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung nicht mehr beantragt werden.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Zahlung einer Alimentenrente
Demande d'avance et recouvrement d'une pension alimentaire
Zuständige Kontaktstellen
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Nationaler Solidaritätsfonds8-10, rue de la Fonderie
L-1531 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
Tel. : (+352) 49 10 81-1Fax : (+352) 26 12 34 64 -
Abteilung für Teuerungszulagen8-10, rue de la Fonderie
L-1531 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
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Friedensgericht
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Friedensgericht von Diekirch8-10, place Joseph Bech
L-9211 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 66 / L-9201
Tel. : (+352) 80 88 53-1Fax : (+352) 80 41 90 -
Friedensgericht von Esch-sur-AlzettePlace Norbert Metz
L-4006 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 530-529Fax : (+352) 530 529 304 -
Friedensgericht von LuxemburgCité Judiciaire – Plateau du Saint-Esprit – Gebäude JP
L-2080 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 15
Tel. : (+352) 47 59 81-1Fax : (+352) 46 54 34