Eine berufliche Übergangsrente bei einer externen Wiedereingliederung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beantragen
Die Ansprüche auf die Übergangsvergütung, die zwischen dem 18. März 2020 und dem letzten Tag des Monats, in dem der Krisenzustand endet, auslaufen, werden bis zum Ende des darauffolgenden Monats verlängert.
Jeder Arbeitnehmer oder Selbständige kann eine berufliche Übergangsrente beantragen, wenn seine externe berufliche Wiedereingliederung oder seine berufliche Umorientierung auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Arbeitnehmer müssen bei der Gemischten Kommission (Commission mixte) und beim Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) vorstellig werden. Selbständige müssen beim Kontrollärztlichen Dienst vorstellig werden, der über die berufliche Umorientierung entscheidet.
Zielgruppe
Ein berufliche Übergangsrente beantragen kann jede Person, die Opfer eines von der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) anerkannten Unfalls oder einer Berufskrankheit wurde und in den Genuss einer der folgenden Maßnahmen kommt:
- einer externen Wiedereingliederung (Arbeitnehmer) oder;
- einer beruflichen Umorientierung (Selbständige).
Voraussetzungen
Um in den Genuss der beruflichen Übergangsrente zu kommen, muss der Versicherte folgende Bedingungen erfüllen:
- zum Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen nachweisen, dass er aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit von einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % betroffen ist;
- nicht mehr in der Lage sein, seine letzte Beschäftigung auszuüben oder seine bisherige Arbeitsregelung aufrechtzuerhalten, ohne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als erwerbsunfähig zu gelten;
- diese Arbeitsunfähigkeit muss in erster Linie zurückzuführen sein auf:
- einen Arbeitsunfall;
- eine Berufskrankheit;
- in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung kommen;
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung (AAA) gemeldet worden sein.
Fristen
Der Versicherte muss seinen Antrag innerhalb von 3 Jahren nach der Konsolidierung seiner Verletzungen oder seiner beruflichen Umorientierung bei der AAA einreichen.
Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:
- nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
- körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.
Die berufliche Übergangsrente wird nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Eingang des Antrags bewilligt.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten für die Bewilligung und Beginn der Zahlungen
Der Versicherte muss die berufliche Übergangsrente per einfachem Brief bei der AAA beantragen.
Der Versicherte kommt in den Genuss der Übergangsrente, bis die externe Wiedereingliederung vollständig abgeschlossen ist, also bis er eine neue Stelle antritt.
Die AAA kann die Kosten für die beruflichen Umschulungsmaßnahmen übernehmen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung ergriffen werden.
Besonderheiten der beruflichen Übergangsrente
Die AAA kann die Zahlung der beruflichen Übergangsrente aussetzen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung der Rente nicht länger erfüllt sind, insbesondere wenn der Versicherte:
- nicht als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur gemeldet bleibt;
- nicht länger an den Maßnahmen zur Wiedereingliederung teilnimmt oder
- sich allen Versuchen einer beruflichen Umorientierung widersetzt.
Berechnung und Zahlung der Rente
Berechnung der Rente
Die Übergangsrente beträgt 85 % der Vollrente, d. h. des beitragspflichtigen Lohns des Arbeitnehmers in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Unfall eingetreten ist, bzw. der Beitragsbemessungsgrundlage des selbständigen Erwerbstätigen zum Zeitpunkt des Unfalls.
Bei jeder Neuberechnung dieser Bemessungsgrundlage muss die Rente angepasst werden.
Zahlung der beruflichen Übergangsrente
Die Rente wird monatlich im Voraus gezahlt.
Tritt eine Rente nach dem Ersten des Monats in Kraft, wird der Betrag für diesen Monat verhältnismäßig ab dem ersten Tag gezahlt.
Die Rente ist gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden Modalitäten an den Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Die Rente unterliegt den Steuer- und Sozialabgaben, ist aber von folgenden Beiträgen befreit:
- des Krankengeldes;
- der Unfallversicherung;
- des Kindergelds.
Der Versicherte hat kein Anrecht auf die Rente mehr, wenn die externe Wiedereingliederung abgeschlossen ist, also wenn er eine neue Stelle antritt.
Geht die externe Wiedereingliederung mit einem Einkommensverlust gegenüber dem vor dem Unfall bezogenen Einkommen einher, kann der Versicherte eine Teilrente beantragen.
Rechtsmittel
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Zuständige Kontaktstellen
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Unfallversicherung125, route d'Esch
L-2976 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 26 19 15-1Fax : (+352) 49 53 358.00 bis 16.00 Uhr