Zusätzliche Maßnahmen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise
Zum letzten Mal aktualisiert am 03.03.2021
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs wurden für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021 zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen eingerichtet, nämlich:
- Beihilfen sozialer Art für professionelle freischaffende Künstler mit der Möglichkeit, eine monatliche Sozialhilfe bis in Höhe des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer zu beziehen;
- zusätzliche Tagessätze für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs: bis zu 20 zusätzliche Tagessätze pro Monat;
- eine Anpassung der Zugangsbedingungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Inanspruchnahme von Sozialmaßnahmen.
Diese vorübergehenden Beihilfen und Maßnahmen gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs.
Zielgruppe
Professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs, die für die Beihilfen sozialer Art des Sozialfonds des Kulturbetriebs (Fonds social culturel) infrage kommen, nämlich:
- Autoren und Darsteller im Bereich der grafischen und bildenden Kunst, der Bühnenkunst, der Literatur und der Musik;
- Kunstschaffende und/oder -gestalter und Bühnentechniker, die sich vor allem der derzeitigen oder künftigen digitalen oder sonstigen Fotografie-, Film-, Tontechnik bzw. audiovisuellen oder sonstigen Spitzentechnologien bedienen.
Voraussetzungen
Um eine zusätzliche soziale Beihilfe zu erhalten, muss der Antragsteller:
- für die Beihilfen sozialer Art des Sozialfonds des Kulturbetriebs infrage kommen; und
- belegen, dass das Ausbleiben seiner Arbeit in direktem Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Ereignis steht.
Beispiele: Absagen von Ausstellungen oder Konzerten, Absagen oder Verschiebungen von Film- oder Theaterproduktionen usw.
Fristen
Die Anträge müssen rückwirkend für den vorherigen Monat gestellt werden.
Für die Beihilfeanträge ist demnach Folgendes zu beachten:
- Für den Monat November 2020 dürfen die Anträge ausschließlich vom 1. bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden.
- Für den Monat Dezember 2020 müssen die Anträge zwischen dem 1. und dem 31. Januar 2021 ausgefüllt und verschickt werden.
- Für den Monat Januar 2021 müssen die Anträge zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2021 ausgefüllt und verschickt werden.
- Für den Monat Februar 2021 müssen die Anträge zwischen dem 1. und dem 31. März 2021 ausgefüllt und verschickt werden.
- Für den Monat März 2021 müssen die Anträge zwischen dem 1. und dem 30. April 2021 ausgefüllt und verschickt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller stellt seinen Antrag auf zusätzliche Beihilfe anhand eines Formulars, das den üblichen ihn betreffenden Antrag vervollständigt (siehe „Formulare/Online-Dienste“):
- für professionelle freischaffende Künstler; oder
- für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs.
Der Antragsteller richtet seinen datierten und unterzeichneten Antrag an das Ministerium für Kultur:
- per E-Mail an declaration-aide@mc.etat.lu; oder
- per Post an:
Ministère de la Culture
4, boulevard F.D. Roosevelt
L-2450 Luxembourg
In seinem Antrag macht er folgende Angaben:
- Name und Vornamen;
- 13-stellige nationale Identifikationsnummer;
- im Falle der zusätzlichen Tagessätze für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs: wie viele Tage er von den im Hauptbogen angegebenen Tagen ungewollt ohne Beschäftigung war, sofern dies in direktem Zusammenhang mit der COVID-19-Krise steht;
- im Falle der zusätzlichen monatlichen Beihilfe für professionelle freischaffende Künstler: eine Liste der in dem Monat abgesagten/verschobenen Projekte und den damit verbundenen Einkommensverlust.
Durch seine Unterschrift erklärt der Antragsteller:
- an Eides statt, dass seine Angaben richtig sind;
- dass er sich bewusst ist, dass:
- seine Beihilfe im Falle von Falschinformationen neu berechnet wird;
- die Kumulierung von finanziellen Beihilfen (Beihilfen für Selbstständige und/oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19) einen Einfluss auf seine Akte haben kann.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eidesstattliche Erklärung (übliches Antragsformular);
- für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs:
- eine Bescheinigung des Produzenten/Organisators der Veranstaltung mit Angaben zu:
- den geplanten und abgesagten Tagen und den Einkommensverlusten;
- den geleisteten Arbeitstagen und den Entschädigungen;
- den geplanten und abgesagten Tagen und den Einkommensverlusten;
- eine Bescheinigung des Produzenten/Organisators der Veranstaltung mit Angaben zu:
- für professionelle freischaffende Künstler:
- eine Bescheinigung des Organisators der Veranstaltung mit Angaben zu den geplanten Terminen und Zahlungen;
- eine Bescheinigung des Organisators der Veranstaltung mit Angaben zu den geplanten Terminen und Zahlungen;
- gegebenenfalls Belege für künstlerische Projekte wie Aufführungen, Ausstellungen, Residenzen, Veranstaltungen usw.
Zum Beispiel: Arbeitsvertrag/-vereinbarung oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Künstlerresidenz, Plakat, Einladungskarten, Bestätigungs-E-Mails usw.
Der Antragsteller kann im Rahmen:
- eines Antrags auf Erhalt von zusätzlichen Tagessätzen für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs eine Einschätzung des mit den Auswirkungen der Krise verbundenen Arbeitsmangels vornehmen, wenn der Mangel auf der Grundlage von nachprüfbaren Informationen, die seine übliche und vorhersehbare Tätigkeit widerspiegeln, nachgewiesen werden kann;
- eines Antrags auf Erhalt einer zusätzlichen monatlichen Beihilfe für professionelle freischaffende Künstler eine Einschätzung des mit den Auswirkungen der Krise verbundenen Verlusts vornehmen, wenn das potenzielle Einkommen des Monats auf der Grundlage von nachprüfbaren Informationen, die die übliche und vorhersehbare künstlerische Tätigkeit widerspiegeln, nachgewiesen werden kann.
Gut zu wissen
Es gibt spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erhalt des Anspruchs auf die Beihilfen sozialer Art.
Für professionelle freischaffende Künstler
Um Anspruch auf die Beihilfen sozialer Art zu haben, muss der Antragsteller, wenn es sich um einen professionellen freischaffenden Künstler handelt, die allgemeinen Bedingungen erfüllen.
Eine der allgemeinen Bedingungen, um Anspruch auf die Beihilfen sozialer Art zu haben, ist, dass im Laufe des Jahres vor dem Antrag durch die künstlerische Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von mindestens des 4-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer erzielt worden sein muss.
Diese einkommensbezogene Bedingung wird für jeden Monat, den der Krisenzustand anhält (durch großherzogliche Verordnung festgelegter Zeitraum), um einen Betrag von 714 Euro verringert. Die durch großherzogliche Verordnung festgelegten Zeiträume laufen:
- vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020; und
- vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021.
Für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
Um Anspruch auf die Beihilfen sozialer Art zu haben, muss der Antragsteller, wenn es sich um einen Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs handelt, die allgemeinen Bedingungen erfüllen.
Eine der allgemeinen Bedingungen, um Anspruch auf die Beihilfen sozialer Art zu haben, ist, dass der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs eine Periode der Beschäftigung von mindestens 80 Tagen während eines Zeitraums von 365 Kalendertagen vor Einreichung des Antrags nachweisen können muss. Diese Periode der Beschäftigung wird für jeden Monat, den der Krisenzustand anhält (durch großherzogliche Verordnung festgelegter Zeitraum), um 7 Tage verringert.
Die durch großherzogliche Verordnung festgelegten Zeiträume laufen:
- vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020; und
- vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021.
Formulare/Online-Dienste
Déclaration additionnelle en vue de l'obtention d'une aide mensuelle supplémentaire pour artistes professionnels indépendants dans le contexte de la crise sanitaire COVID-19
Déclaration additionnelle en vue de l'obtention d'indemnités supplémentaires pour inactivité involontaire dans le contexte de la crise sanitaire COVID-19
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Kultur4, boulevard Roosevelt
L-2450 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach L-2912 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86600Fax : (+352) 29 21 86 / 40 24 27Während der Krise eingeleitete Maßnahmen: E-Mail-Kontakt: declaration-aide@mc.etat.lu