Als Kurzzeit-Beschäftigter des Kulturbetriebs bei Erwerbslosigkeit in den Genuss einer Entschädigung gelangen
Zum letzten Mal aktualisiert am 05.01.2021
CORONAVIRUS/COVID-19
Um die Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu bekämpfen, wurden zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs ergriffen.
Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs (intermittents du spectacle) arbeiten unter speziellen Bedingungen, da sie einem ständigen Wechsel zwischen Perioden der Beschäftigung und Perioden der Erwerbslosigkeit ausgesetzt sind.
Aufgrund dieser Situation hat der Staat beschlossen, Beihilfen sozialer Art, genannt Beihilfen bei Erwerbslosigkeit von Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs, einzuführen, in deren Genuss diese Personen gelangen können, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind.
Um im Falle von ungewollter Erwerbslosigkeit in den Genuss einer Entschädigung zu gelangen, muss der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs einen Antrag beim Ministerium für Kultur einreichen.
Zielgruppe
Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs sind Künstler oder Bühnentechniker, die ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig vorübergehend im Rahmen von individuellen und zeitlich befristeten Projekten anbieten.
Daher kommt der ständige Wechsel zwischen Perioden der Beschäftigung und Perioden der Erwerbslosigkeit.
Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs üben ihre Tätigkeit wie folgt aus:
- für ein Unternehmen oder für einen anderen Organisator von Veranstaltungen des Kulturbetriebs;
- oder im Rahmen einer Film-, Theater-, Musik- oder audiovisuellen Produktion;
- und gegen Lohn, Honorar oder Gage auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen oder von Werkverträgen.
Sie können auch eine nicht künstlerische berufliche Nebentätigkeit ausüben, sofern diese Tätigkeit bei einem Bezugszeitraum von 365 Tagen weniger Tage in Anspruch nimmt als die Tätigkeit als Kurzzeit-Beschäftigter des Kulturbetriebs.
Voraussetzungen
Um bei ungewollter Erwerbslosigkeit in den Genuss einer Entschädigung gelangen zu können, müssen Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs:
- eine mindestens 80-tägige Beschäftigung während eines Zeitraums von 365 Kalendertagen vor Einreichung des Antrags nachweisen, während der sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben:
- für ein Unternehmen oder für einen anderen Organisator von Veranstaltungen des Kulturbetriebs;
- oder im Rahmen einer Film-, Theater-, Musik- oder audiovisuellen Produktion;
- ein Einkommen von mindestens dem 4-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer aus der genannten Tätigkeit im Jahr vor der Antragstellung bezogen haben;
- für die genannte Tätigkeit rentenversichert gewesen sein;
- am Tag der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in Luxemburg sozialversichert sein und ein Engagement in der luxemburgischen Kunst- oder Kulturszene nachweisen;
- keine Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler beziehen;
- kein Arbeitslosengeld beziehen;
- nicht das garantierte Mindesteinkommen beziehen.
Die einjährige Beschäftigungsdauer wird bei Arbeitsunfähigkeit aus einem der folgenden Gründe für den entsprechenden Zeitraum unterbrochen: Krankheitsurlaub von mindestens 1 Monat, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternurlaub.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor er einen Antrag auf Entschädigung bei Erwerbslosigkeit einreichen kann, muss der Antragsteller im Besitz eines Arbeitshefts für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs sein.
Dieses Heft dient der Aufzeichnung der Beschäftigungstage des Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs. Es ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung wegen ungewollter Erwerbslosigkeit.
Um es zu bekommen, muss der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs einen Antrag auf Erhalt des Arbeitshefts für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs beim Ministerium für Kultur einreichen.
Zwecks ordnungsgemäßen Führens seines Arbeitshefts muss der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs dort folgende Informationen eintragen bzw. eintragen lassen:
- Name oder Firma und Adresse oder Gesellschaftssitz des Arbeitgebers sowie Angabe des Hauptbeschäftigungsortes;
- Art der beim Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten;
- Projekt/Produktion, für welche(s) die Dienste geleistet wurden;
- Datum, an dem der Künstlervertrag beginnt, sowie voraussichtliche und tatsächliche Dauer des Künstlervertrags;
- feste tägliche Arbeitszeiten, sofern es solche gibt, ansonsten Einzelheiten zu den Arbeitszeiten;
- Stempel und Unterschrift vom Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter sowie Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fristen
Der Antrag auf Entschädigung muss in dem Monat beim Ministerium für Kultur vorliegen, der auf den Monat folgt, für den die Finanzhilfe beantragt wird.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sobald der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs vom Ministerium für Kultur sein Arbeitsheft erhalten hat, kann er ebenfalls beim Ministerium für Kultur seinen Antrag auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs stellen, und mit dem Antrag folgende Unterlagen einreichen:
- Kopien der Arbeitsverträge und der dazugehörigen Lohnabrechnungen;
- Kopien der Werkverträge und der quittierten Rechnungen oder Kontoauszüge, die die Zahlung der in den Verträgen angegebenen Beträge während der betreffenden Versicherungsperioden belegen;
- der Originalbogen des Arbeitshefts des Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs;
- ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale) ausgestellter, vollständiger Sozialversicherungsnachweis neueren Datums;
- eine Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, dass ich weder in Luxemburg noch im Ausland eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld, garantiertes Mindesteinkommen usw.) erhalte.“;
- eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete eidesstattliche Erklärung im Hinblick auf den Erhalt einer Entschädigung wegen ungewollter Erwerbslosigkeit;
- eine Auflistung der dem Antrag beigelegten Verträge und der jeweiligen Beschäftigungstage;
- sonstige vom Antragsteller als zweckdienlich erachtete Belege und Dokumente.
Nach Einreichung des Antrags wird dieser von einer Kommission geprüft, die für die Beratung des Kulturministers zuständig ist.
- 21. Januar;
- 11. Februar;
- 18. März;
- 29. April;
- 20. Mai;
- 24. Juni;
- 15. Juli;
- 23. September;
- 21. Oktober;
- 18. November;
- 2. Dezember.
Hinweis: Der vollständige Antrag muss mindestens eine Woche vorher eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.
Der Antragsteller erhält binnen 3 Monate nach Eingang seines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags auf Entschädigung eine Antwort.
Höhe der Entschädigung
Der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs hat Anspruch auf einen Tagessatz in Höhe des täglichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer. Die Entschädigung ist auf höchstens 121 Tagessätze während eines Zeitraums von 365 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags begrenzt.
Die Entschädigung wird ab dem Tag der Antragstellung auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs bezahlt.
Es werden keine Tagessätze geschuldet:
- für Tage, an denen der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs nicht rentenversichert ist;
- für Tage, an denen er einer anderen beruflichen Tätigkeit (vergütet oder nicht) nachgegangen ist;
- für Tage, an denen er in Luxemburg oder im Ausland eine Entgeltersatzleistung bezogen hat (z. B. Arbeitslosengeld).
Der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs muss deshalb darauf achten, selbst bei Erwerbslosigkeit bzw. nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags weiterhin als Selbstständiger mit vorwiegend intellektueller Tätigkeit (travailleur intellectuel indépendant) versichert zu bleiben.
Ende des Anspruchs
Nach Ablauf eines Zeitraums von 365 Tagen ab dem Tag der Antragstellung auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs kann der Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs einen neuen Antrag auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs bei ungewollter Erwerbslosigkeit stellen.
Die Erneuerung kann nur auf Antrag bewilligt werden und erfolgt nicht automatisch.
Steuerrechtlicher Rahmen
Kunstpreise und akademische Preise, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Luxemburg oder dem Ausland oder von Einrichtungen, bei denen Luxemburg Mitglied ist, vergeben werden, sind einkommensteuerfrei, sofern es sich nicht um eine wirtschaftliche Leistungserbringung handelt.
Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs, die ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben, können die Absetzung eines Mindestpauschbetrags von 25 % der Betriebseinnahmen aus ihrer Tätigkeit geltend machen, wobei hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von 12.500 Euro gilt.
Übersteigt der Gewinn aus einer künstlerischen Tätigkeit den Durchschnitt der Gewinne des jeweiligen Geschäftsjahres und der 3 vorangehenden vollen Geschäftsjahre, wird dieser Gewinn als außergewöhnliche Einkünfte eingestuft und besteuert, wobei die Steuer maximal 24 % des realisierten Gewinns betragen darf.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Erhalt eines Arbeitsheftes für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs (Carnet de travail de l'intermittent du spectacle)
Demande en obtention du carnet de travail de l'intermittent du spectacle
Demande en obtention des aides en cas d'inactivité des intermittents du spectacle
Déclaration sur l'honneur en vue de l'obtention d'une indemnité pour inactivité involontaire
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Kultur4, boulevard Roosevelt
L-2450 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach L-2912 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86600Fax : (+352) 29 21 86 / 40 24 27Während der Krise eingeleitete Maßnahmen: E-Mail-Kontakt: declaration-aide@mc.etat.lu