Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten einer Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater beantragen (PRIMe House 2017)
Zur Durchführung von Projekten zur nachhaltigen energetischen Renovierung, die die rationelle Energienutzung und die Installation von technischen Anlagen, bei denen verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt werden, zum Ziel haben, gewährt das Umweltamt (Administration de l'environnement) PRIMe-House-Beihilfen.
Hinweis: Die PRIMe-House-Beihilfen können nur einmal pro Objekt und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.
Zielgruppe
Eine finanzielle Beihilfe kann von allen Personen beantragt werden, die die Energieeffizienz ihrer Wohnung (Einfamilienhaus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) verbessern wollen:
- natürliche Personen;
- privatrechtliche juristische Personen;
- öffentlich-rechtliche juristische Personen (mit Ausnahme des Staates).
Der Antrag auf die finanzielle Beihilfe kann vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern dieser selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.
Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümer(n) der Wohnung eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohnung und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Beihilfe verzichtet.
Wurde die Rechnung für die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2013 und einschließlich dem 31. Dezember 2016 ausgestellt und werden die in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 12. Dezember 2012 festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt, fällt diese Energieberatung unter die Regelung für finanzielle Beihilfen von 2012.
Voraussetzungen
Der Staat gewährt im Rahmen der folgenden Projekte finanzielle Beihilfen für die von einem zugelassenen Energieberater durchgeführte Energieberatung:
- nachhaltige energetische Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung (Haus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus);
- technische Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz (mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen).
Die Energieberatung ist im Rahmen der energetischen Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung obligatorisch. Um in den Genuss der finanziellen Beihilfen für die energetische Renovierung zu gelangen, muss die Rechnung für die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 erstellt worden sein.
Die Energieberatung muss vor Beginn der Arbeiten von einem zugelassenen Energieberater durchgeführt worden sein.
Die PRIMe-House-Beihilfen können nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden, wobei es sich zudem nicht um eine Energieberatung für folgende Leistungen handeln darf:
- eine Gebrauchtanlage; oder
- den Austausch, den Ersatz oder die Reparatur eines Teils einer Anlage, der nicht unabhängig von der restlichen Anlage funktionieren kann.
Fristen
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die letzte Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen. Dies gilt für:
- energetische Renovierungen; oder
- Installationen von technischen Anlagen im Zusammenhang mit der Energieberatung.
Der Beihilfeantrag ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen schicken oder dort abgeben:
- wenn der Antragsteller eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 Natürliche Person; oder
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 Juristische Person.
Neben dem Antragsformular muss der Antragsteller außerdem folgende Unterlagen einreichen:
- den Bericht der durchgeführten Energieberatung;
- den Bogen „CONF“ im Zusammenhang mit der Energieberatung und der nachhaltigen energetischen Renovierung, der dem Antragsteller vom zugelassenen Energieberater übermittelt wird;
- die entsprechenden Rechnungen für die beantragte Finanzbeihilfe mit Aufgliederung und Quittungsstempel. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, welcher der Rechnung beizulegen ist.
Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:- Energieberatungsleistung;
- Konformitätsprüfung der Angebote;
- Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle;
- gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken.
Bei Mehrfamilienhäusern ist ein einziger Antrag für alle Wohnungen einzureichen. In diesem Fall muss der Antragsteller Folgendes einreichen:
- den Bogen Anhang COLL-2017;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Beihilfe für die Energieberatung wird nach den Arbeiten beantragt, gleichzeitig mit dem Antrag auf Zahlung der folgenden Beihilfe:
- nachhaltige energetische Renovierung einer bereits bestehenden Wohnung (Haus oder Wohnung in einem Mehrfamilienhaus);
- technische Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz (mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen).
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann vom Antragsteller jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Wird die Beihilfe bewilligt, können die Anträge jederzeit neu geprüft werden.
Finanzielle Beihilfen für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater
Die finanzielle Beihilfe zur nachhaltigen energetischen Renovierung beträgt:
- 1.000 Euro für ein Einfamilienhaus;
- 1.200 Euro für ein Haus, das 2 Wohnungen umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommt für jede weitere Wohnung eine Zulage von 25 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 1.600 Euro begrenzt.
Die Höhe der finanziellen Beihilfe darf die tatsächlichen Kosten der Energieberatung keinesfalls überschreiten.
Die finanzielle Beihilfe für die Energieberatung wird gekürzt um:
- 50 %, wenn für das gleiche Projekt eine finanzielle Beihilfe für die Energieberatung gemäß der Regelung für finanzielle Beihilfen von 2012 bezogen wird;
- 70 %, wenn sich die Energieberatung lediglich auf die folgenden technischen Anlagen bezieht:
- Solarheizanlage;
- Wärmepumpe;
- Holzheizung;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an das Wärmenetz.
Erfolgt die Energieberatung im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung, kann die finanzielle Beihilfe um 100 Euro (höchstens 500 Euro) für die Berechnung einer Wärmebrücke und entsprechende Empfehlungen für die Behandlung erhöht werden, wenn:
- die Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
- der Heizwärmeverbrauchswert des Gebäudes nach den Arbeiten mindestens die Effizienzklasse C erreicht.
Die Energieberatung muss durch punktuelle Begleitmaßnahmen seitens des Energieberaters ergänzt werden, für die eine finanzielle Beihilfe gewährt werden kann für:
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der Angebote, die für die Arbeiten gemacht wurden (50 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 200 Euro zu überschreiten);
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle (125 Euro pro Maßnahme, ohne jedoch 500 Euro zu überschreiten).
Die finanziellen Beihilfen werden erhöht um einen finanziellen Bonus von 50 % für Leistungen im Bereich der Energieberatung und punktuellen Unterstützung bei der Umsetzung der erbrachten Arbeiten:
- für die die Rechnung zwischen dem 20. April 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2023 ausgestellt wird; und
- die sich auf Arbeiten im Bereich der energetischen Sanierung beziehen, für die der erste Antrag auf eine grundsätzliche Genehmigung zwischen dem 20. April 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 eingereicht wird.
Zahlung der Beihilfen
Die Beihilfen werden in der Regel direkt auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Wird die finanzielle Beihilfe vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweist.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Zurückzahlung der Beihilfe
Wurde die Beihilfe dem Antragsteller bereits überwiesen, muss dieser sie zurückzahlen, wenn:
- er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bekommen; oder
- er der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte(n) Erklärung, Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.
Formulare/Online-Dienste
Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable – personne morale (DEPA-2017)
Fiche annexe - ouvrage collectif
Procuration
Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable - personne physique (DEPA-2017)
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für Wohnungsbau
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen11, rue de Hollerich
L-1741 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 10 10Fax : (+352) 458 844Schalterzeiten: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr; Donnerstag, 8.00–17.30 Uhr. Telefon: Montag–Freitag, 8.00–16.00 Uhr
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Klima-Agence2, Circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 11 90