Eine finanzielle Unterstützung für die energetische Renovierung von Wohnraum beantragen (PRIMe House 2017)

Das Umweltamt (Administration de l'environnement) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die folgendes Ziel haben:

Das Förderprogramm PRIMe House 2017 gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind. Diese Zuschüsse werden für die Durchführung von Renovierungsarbeiten gewährt, bei denen die entsprechenden Rechnungen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2024 ausgestellt wurden und die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020 abgerechnet wurde.

Für jede Energieberatung, deren Rechnung vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurde, gilt das alte Förderprogramm PRIMe House.

Die Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) gestellt werden.

Anmerkung: Die PRIMe-House-Förderungen können nur einmal und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.

Zielgruppe

Personen, die Anspruch auf die Unterstützung haben

Die PRIMe-House-Förderungen können von allen Personen beantragt werden, die die Energieeffizienz ihres Wohnraums verbessern wollen:

  • von natürlichen Personen;
  • von privatrechtlichen juristischen Personen;
  • von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung kann vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern dieser selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.

Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümer(n) der Wohneinheit eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Förderung verzichtet.

Die Unterstützung für die nachhaltige energetische Renovierung ist mit den verfügbaren Hilfen für die Installation von technischen Anlagen kumulierbar.

Förderungsfähige Arbeiten

Die PRIMe-House-Förderungen können für die nachhaltige energetische Renovierung eines Wohngebäudes beantragt werden und insbesondere für:

  • die Dämmung der Außenwände;
  • die Dachdämmung;
  • die Dämmung von an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzenden Wänden;
  • die Dämmung der obersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Dachboden angrenzt;
  • die Dämmung der untersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Keller oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
  • das Ersetzen der Fenster;
  • kontrollierte Lüftungsanlagen (zentral oder dezentral).

Voraussetzungen

Förderungsfähige Gebäude

Dieses neue Förderprogramm gilt ausschließlich für nachhaltige energetische Renovierungen, für die die grundsätzliche Zustimmung vor Beginn der Arbeiten beantragt wird.

Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Unterstützung mindestens 10 Jahre alt sein.

Das Datum der Baugenehmigung oder der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ist maßgebend.

Vor der energetischen Renovierung muss zwingend eine Energieberatung durchgeführt werden, einschließlich eines von einem zugelassenen Energieberater erstellten Berichts, dessen Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurde. Im Rahmen dieser Beratung werden Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnraums unterbreitet. Diese Energieberatung kann ebenfalls subventioniert werden.

Einzuhaltende technische Anforderungen

Um in den Genuss der Unterstützung zu gelangen, sind mehrere Anforderungen einzuhalten:

  • Die sanierten Teile dürfen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
  • Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
  • Um den Öko-Bonus zu bekommen, müssen die Dämmstoffe bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Indikator Ieco12 einhalten.
  • Falls der Speicher beheizt wird, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 1,40 W/m2K überschreiten.
  • Um Feuchtigkeit aufgrund von Kondensation und die daraus resultierenden Probleme (wie zum Beispiel Schimmelbildung) zu vermeiden, ist die Subventionierung von Fenstererneuerungen an Wärmedämmmaßnahmen für die Außenwände oder die Installation einer kontrollierten Lüftungsanlage gekoppelt. Dies gilt ebenfalls für beheizte Speicher. Wenn die Außenwand oder das Dach des beheizten Speichers einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard aufweist, ist keine gemeinsame Wärmedämmung erforderlich. Für bestehende Bauelemente, wird die Stellungnahme des Energieberaters berücksichtigt.
  • Im Falle der Installation einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung:
    • muss die Leistung des Wärmerückgewinnungssystems („Wärmebereitstellungsgrad“) mindestens 80 % betragen;
    • darf der elektrische Leistungsbedarf 0,40 W/(m3/h) nicht überschreiten;
    • muss das Gebäude einen entsprechenden Luftdichtheitswert respektieren (n50 = 2,0 1/h), der mithilfe einer Dichtheitsprüfung überprüft wird;
    • müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.
  • Im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung:
    • darf der elektrische Leistungsbedarf 0,25 W/(m3/h) nicht überschreiten;
    • müssen die Luftzuführungen über eine zertifizierte windresistente Klappe verfügen;
    • müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.

Anforderungen an renovierte Bauelemente

 

Effizienzstandard IV

Effizienzstandard III ***

Effizienzstandard II ***

Effizienzstandard I ***

Mindestdicke der Dämmung in cm*

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Außenwand (Außendämmung)

12

0,23

0,17

0,13

Außenwand (Innendämmung)

8

0,29

0,21

0,17

An den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzende Wand

8

0,28

0,22

0,15

Schrägdach oder Flachdach ****

18

0,17

0,13

0,10

Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt

18

0,17

0,13

0,10

Unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

8

0,28

0,22

0,15

Fenster und Fenstertüren (Verglasung und Rahmen)**

0,90 W/(m2K)

0,85

0,80

0,75

 

* Im Verhältnis zu einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m2K). Zwingende Umwandlung für andere Wärmeleitfähigkeiten.

** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster in Normmaßen (1,23m x 1,48m). Voraussetzung: entweder Sicherstellung einer gewissen thermischen Qualität der Außenwand entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K) oder Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage.

*** Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.

**** Wird der Speicher beheizt, muss die Dachrenovierung den Ersatz der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K).

Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Fördermittel zur staatlichen Unterstützung für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Nähere Informationen sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Anmerkung: Die Mindestauflagen der Energieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Zwecks Erhalt der PRIMe-House-Förderungen für die nachhaltige energetische Renovierung eines bestehenden Gebäudes ist eine Energieberatung, einschließlich eines Berichts seitens eines zugelassenen Energieberaters unbedingt erforderlich, um die Eignung/Qualität des Projekts der energetischen Renovierung vor Beginn der Renovierungsarbeiten sicherzustellen.

Im Anschluss an die Energieberatung und vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss der Antragsteller eine grundsätzliche Einverständniserklärung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.

Erst nach Erhalt dieser grundsätzlichen Einverständniserklärung kann der Antragsteller mit den Renovierungsarbeiten beginnen und die Zahlung der PRIMe-House-Förderungen beantragen.

Passt der Antragsteller auf Empfehlung des Energieberaters sein Renovierungskonzept nach Eingang der grundsätzlichen Einverständniserklärung an, kann er einen neuen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Einverständniserklärung stellen.

Fristen

Die Förderanträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einzureichen.

Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2024 ausgestellt werden.

Die Renovierung muss auf der Grundlage einer Energieberatung erfolgen, für die die Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurde.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Einverständniserklärung

Vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss der Antragsteller eine auf einer Energieberatung, einschließlich eines Berichts seitens eines zugelassenen Energieberaters, beruhende grundsätzliche Einverständniserklärung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.

Zwecks Erhalt der grundsätzlichen Einverständniserklärung muss der Antragsteller eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen schicken oder dort abgeben:

  • wenn er eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 Natürliche Person, oder;
  • wenn er eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 Juristische Person.

Neben diesem Formular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • den Anhang „Auflistung der möglichen energetischen Renovierungsmaßnahmen“ (COMP), aus dem alle Verbesserungsvorschläge für Elemente der thermischen Gebäudehülle hervorgehen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und zu unterzeichnen;
  • den Anhang „Energetisches Renovierungskonzept (COAS)“, aus dem alle Renovierungsmaßnahmen hervorgehen, die in Betracht gezogen werden und die der grundsätzlichen Einverständniserklärung unterliegen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und vom Antragsteller zu unterzeichnen, der darin ebenfalls sein Einverständnis erklärt, dass der Energieberater über die weitere Bearbeitung der Akte informiert wird;
  • der abschließende Bericht des Energieberaters, der die globale Bestandsaufnahme und das integrale energetische Renovierungskonzept beinhaltet;
  • eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
  • im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage, die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen und die Energiebezugsfläche sowie die mechanisch belüfteten Teile dieser Fläche veranschaulichen;
  • im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle, die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
  • eine Kostenschätzung des Energieberaters bzw. ein kontrollierter Kostenvoranschlag pro geplanter Maßnahme.

Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:

  • der Anhang COLL-2017;
  • eine Vollmacht aller Eigentümer;
  • eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann vom Antragsteller jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Sobald die Person, die die PRIMe-House-Förderungen beantragt hat, die grundsätzliche Einverständniserklärung erhalten hat, können die Arbeiten beginnen.

Passt der Antragsteller auf Empfehlung des Energieberaters sein Renovierungskonzept nach Eingang der grundsätzlichen Einverständniserklärung an, kann er einen neuen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Einverständniserklärung stellen.

Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Unterstützung

Sobald die energetischen Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind, kann der Antragsteller die Auszahlung der finanziellen Unterstützung für eine energetische Renovierung unter Verwendung des Formulars „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF)“ beantragen und folgende Nachweise beifügen:

  • wenn der Antragsteller eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 Natürliche Person, oder;
  • wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 Juristische Person;
  • die Kopien der Rechnungen, die die förderungsfähigen Kosten rechtfertigen. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden (Lastschriftanzeige oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, welcher der Rechnung beizulegen ist.
    Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:
    • Energieberatung;
    • Prüfung der Konformität der Angebote;
    • Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle;
    • gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken;
  • finaler Bericht des Energieberaters über die Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle;
  • im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Berichte und das ordnungsgemäß unterzeichnete Zertifikat der Dichtheitsprüfung.

Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:

  • der Anhang COLL-2017;
  • eine Vollmacht aller Eigentümer;
  • eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann vom Antragsteller jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Höhe der Zuschüsse

Die Höhe der PRIMe-House-Förderungen variiert entsprechend der Art der beabsichtigten Arbeiten.

Dementsprechend setzen sich die Förderungen aus einer Basisförderung zusammen, der Folgendes hinzugefügt werden kann:

  • ein Zuschlag:
    • aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien und der mechanischen Befestigung;
    • aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand);
  • ein finanzieller Bonus, wenn das Gebäude nach der energetischen Renovierung eine Wärmeschutzklasse C, B oder A erreicht;
  • gegebenenfalls eine Unterstützung für die Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftung.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Renovierungsmaßnahmen keinesfalls überschreiten.

Basisförderung

Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

 

 

Spezifische finanzielle Unterstützung (in Euro/renovierter m2)

 

Renoviertes Element

Effizienzstandard
IV

Effizienzstandard
III

Effizienzstandard
II

Effizienzstandard
I

1

Außenwand (Außendämmung)

20

25

30

36

2

Außenwand (Innendämmung)

20

25

30

36

3

An den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzende Wand

12

13

14

15

4

Schrägdach oder Flachdach

15

24

33

42

5

Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt

10

18

27

35

6

Unterste Geschossdecke, die an einen
unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

12

13

14

15

7

Türen und Fenstertüren

40

44

48

52

Zuschlag aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien

Der Zuschuss wird aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien (gemäß dem ökologischen Indikator) und der mechanischen Befestigung erhöht (Zuschlag im Verhältnis zu den Beträgen der Basissubvention).

 

Renoviertes Element

Zuschlag (in Euro/renovierter m2)

1

Außenwand (
Außendämmung)

40

2

Außenwand (Innendämmung)

40

3

An den Boden oder einen unbeheizten
Bereich angrenzende Wand

15

4

Schrägdach oder
Flachdach

40

5

Oberste Geschossdecke, die an
einen unbeheizten Bereich angrenzt

15

6

Unterste Geschossdecke, die an einen
unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

15

Zuschlag aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand)

Im Falle der Außenwanddämmung unter vollständiger Verwendung mineralischer Stoffe (und gemäß dem ökologischen Indikator) wird ein Zuschlag auf die Basisförderung um 20 Euro gewährt.

Energiebonus

Erreicht das Gebäude nach der Renovierung die Wärmeschutzklassen C, B oder A, kann der für die einzelnen an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährte Zuschussbetrag unter der Voraussetzung erhöht werden, dass die Wärmeschutzklasse um mindestens 2 Klassen verbessert wird.

Zwecks Erhalt des Bonus können die Dämmmaßnahmen auch schrittweise durchgeführt werden.

Wärmeschutzklassen nach
der Renovierung

Bonus auf den Zuschussbetrag,
der für die an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährt wurde

C

20 %

B

40 %

A

60 %

Der Nachweis des Anspruchs auf den Bonus erfolgt anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der energetischen Renovierung.

Die ergriffenen und im Rahmen des alten Förderprogramms PRIMe House geförderten Maßnahmen können berücksichtigt werden, um die Verbesserung von mindestens 2 Kategorien nachzuweisen, an die der Anspruch auf den Bonus gebunden ist.

Kontrollierte mechanische Lüftung

Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes angegebenen Energiebezugsfläche berechnet.

Die Bezugsfläche wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

 

Finanzielle Unterstützung (in Euro pro m2)

 

Einfamilienhaus

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus

Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung

8

15

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

40

40

Auszahlung der finanziellen Unterstützung

Der Zuschuss wird in der Regel direkt auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Wird die finanzielle Unterstützung vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweist.

Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung

Wurde die Unterstützung der antragstellenden Person bereits überwiesen, muss diese sie zurückzahlen, wenn:

  • sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bekommen, oder;
  • sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.

Formulare/Online-Dienste

Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable - personne physique (DEPA-2017)

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Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable – personne morale (DEPA-2017)

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Fiche annexe - ouvrage collectif

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Procuration

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