Eine Zinsvergünstigung beantragen
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Das Gesetz über Wohnbeihilfen hat sich seit dem 1. September 2023 geändert und die Zinsvergünstigung wird nicht länger gewährt.
Wenn Sie in den Genuss einer Zinsvergünstigung kommen, beziehen Sie den gleichen Betrag für weitere 24 Monate ab der letzten erneuten Überprüfung Ihrer Akte. Sie können auch einen Antrag auf Erhalt einer Zinssubvention nach dem neuen Gesetz stellen.
Wenn Sie sowohl eine Zinssubvention als auch eine Zinsvergünstigung erhalten, beziehen Sie diese beiden Hilfen für weitere 24 Monate ab der letzten erneuten Überprüfung Ihres Antrags. Bei der nächsten erneuten Überprüfung Ihres Antrags wird der Gesamtbetrag der Zinssubvention und der Zinsvergünstigung auf den Betrag der Zinssubvention nach dem neuen Gesetz angerechnet.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite zum Vorgang „Eine Zinssubvention beantragen“.
Die Zinsvergünstigung ist eine Zinsbeihilfe des Staates zur Minderung der monatlichen Belastung von Personen, die ein Hypothekendarlehen für den Bau, die Anschaffung oder die Verbesserung einer Wohnung aufgenommen haben. Die Zinsvergünstigung reduziert den Schuldzinssatz um 0,50 % pro unterhaltsberechtigtem Kind. Sie darf den tatsächlichen Satz des Darlehens bzw. den auf 3 % festgesetzten Höchstsatz keinesfalls überschreiten.
Die Zinsvergünstigung kann mit anderen ähnlichen Vergünstigungen, die sich aus Gesetzen oder Verordnungen ergeben, sowie mit der Zinssubvention kumuliert werden, ohne dass der tatsächliche Satz des Darlehens bzw. der auf 3 % festgesetzte Höchstsatz jedoch überschritten werden dürfen. Was die Zinssubvention angeht, so werden die Vergütungen für Kinder der Zinsvergünstigung angerechnet.
Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.
Zielgruppe
Eine Zinsvergünstigung kann jede Person beantragen, die berechtigt ist, ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft ist und ein Hypothekendarlehen für den Erwerb, den Bau oder die Verbesserung von in Luxemburg befindlichem Wohneigentum aufgenommen hat, das ihr und ihrem Ehepartner sowie ihren Verwandten und den Verwandten ihres Ehepartners in aufsteigender und absteigender Linie, die im selben Haushalt leben, als dauerhafter Hauptwohnsitz dienen soll.
Voraussetzungen
Ein Antragsteller, der eine Zinsvergünstigung bekommen will:
- muss berechtigt sein, seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sein;
- muss die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung beantragt wird, selbst bewohnen;
- muss bei einem in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Finanzinstitut oder bei einem Rententräger der Sozialversicherung ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben, um in Luxemburg befindliches Wohneigentum, das dem Haushalt des Antragstellers als tatsächliche und dauerhafte Wohnung dienen wird, zu erwerben, zu bauen oder zu modernisieren;
- darf weder Eigentümer oder Miteigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;
- muss mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben (Empfänger des Kindergeldes oder Mitversicherter des Antragstellers und im Haushalt lebend);
- muss auf erstes Anfordern eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Eintragung der Hypothek beibringen;
- muss einziger Begünstigter des Darlehens sein;
- muss den Beweis erbringen, dass er der Eigentümer der Wohnung ist;
- muss im Falle eines Baus oder einer Verbesserung nachweisen, dass die Bau- oder Verbesserungsarbeiten begonnen haben;
- muss den Beweis erbringen, dass das Hypothekendarlehen genutzt wird.
Spätestens 3 Jahre nach Bewilligung der Zinsvergünstigung, muss der Antragsteller die Wohnung bewohnen, andernfalls muss er die Beihilfe zurückzahlen.
Im Falle eines Baus, muss dieser ebenfalls den von der Gesetzgebung über den rationalen Energieverbrauch vorgesehenen Normen in Bezug auf die Energieeffizienz von Wohngebäuden entsprechen.
Die Zinsvergünstigung ist nicht an eine bestimmte Wohnnutzfläche gekoppelt.
Vorgehensweise und Details
Beantragung der Zinsvergünstigung
Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars zur Beantragung von individuellen Wohnungsbeihilfen zu stellen, das vom Antragsteller auszufüllen und anschließend vor Beginn der Bau- oder Verbesserungsarbeiten bzw. vor Unterzeichnung der notariellen Urkunde zur Beurkundung des Erwerbs der Wohnung an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) zurückzuschicken ist.
Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben.
Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Aufenthaltstitel bzw. eine Anmeldebescheinigung oder Daueraufenthaltsbescheinigung (wenn der Antragsteller Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist);
- eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. eine Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Falle von Drittstaatsangehörigen, die in der Wohnung des Antragstellers leben;
- eine datierte und unterzeichnete notarielle Urkunde über den Erwerb der Wohnung und gegebenenfalls des Grundstücks;
- eine vom Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Darlehen.
Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
- Kinder, für die der Antragsteller Kindergeld bezieht und die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind;
- Kinder bis 27 Jahre, die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind und entweder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Antragsteller oder aufgrund der Gesetzgebung eines Staates, mit dem Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder aufgrund eines Krankenversicherungssystems im Rahmen einer Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung unter den Krankenversicherungsschutz des Antragstellers fallen.
Ermittlung des Einkommens
Die Bedingung bezüglich des Einkommens gilt nur für Wohnungen, deren Kaufurkunde nach dem 31. Dezember 2014 unterzeichnet wurde, bzw. Wohnungen, bei denen die Bau- oder Sanierungsarbeiten nach diesem Datum begonnen haben.
Für die Berechnung der Zinsvergünstigung wird das letzte zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinsvergünstigung bekannte Einkommen herangezogen.
Das berücksichtigte Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen zuzüglich aller anderen Einkünfte, einschließlich der nicht der Versteuerung unterliegenden Einkünfte, über die der Antragsteller und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme der Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, der staatlichen Studienbeihilfe, der Leistungen für schwerbehinderte Menschen, der Waisenrenten und der Leistungen der Pflegeversicherung.
Das dem Haushalt zur Verfügung stehende steuerpflichtige Einkommen darf jedoch nicht höher als das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer sein.
Der Begünstigte der Beihilfe muss die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung seiner Situation informieren.
Kriterien für die Berechnung der Zinsvergünstigung
Die Zinsvergünstigung wird gemäß den im Hypothekendarlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Kreditgeber vereinbarten Verpflichtungen monatlich oder halbjährlich überwiesen. Sie wird auf der Grundlage der Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, ermittelt und reduziert den Schuldzinssatz um 0,50 % pro unterhaltsberechtigtem Kind. Bei der Berechnung der Zinsvergünstigung werden Darlehen bis zu einer Höhe von 175.000 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag verringert sich ab der 1. Auszahlung der Beihilfe (bei Anträgen, bei denen die Auszahlung zum 1. Januar 2013 bereits läuft, kann die Reduzierung der monatlichen Tilgungsrate erst nach Überprüfung der Akte erfolgen).
Ein Hypothekendarlehen, das ausschließlich zu dem Zweck aufgenommen wurde, eine oder mehrere Investitionen zu tätigen, die unter die Beihilferegelungen zur Förderung der rationellen Energienutzung und zur Erschließung erneuerbarer Energien fallen, wird bis zu einer Höhe von 50.000 Euro pro Wohnung berücksichtigt. Dieser Betrag verringert sich ab der 1. Auszahlung der Beihilfe (bei Anträgen, bei denen die Auszahlung zum 1. Januar 2013 bereits läuft, kann die Reduzierung der monatlichen Tilgungsrate erst nach Überprüfung der Akte erfolgen). Diese Zinsvergünstigung kann nur auf Vorlage bezahlter Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass das Darlehen für die vorgenannten Zwecke verwendet wurde, gewährt werden.
Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle 2 Jahre überprüft. Jede Änderung der familiären Situation ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen anzuzeigen. Falls die Daten eine Erhöhung des Satzes der Zinsvergünstigung rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.
Die Zinsvergünstigung wird ab dem Datum des ersten Antrags bewilligt. Ein Zeitraum von 6 Monaten vor dem Antrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für die Bewilligung während dieses Zeitraums erfüllt waren.
Die Zinsvergünstigung kann nur ein Mal pro Haushalt gewährt werden. Eine zweite Zinsvergünstigung kann demselben Haushalt nur gewährt werden, wenn die erste vollständig zurückgezahlt wurde.
Aufgrund einer Scheidung, Trennung oder aus einem sonstigen Grund kann der Minister dem in der Wohnung bleibenden Begünstigten auf begründeten Antrag hin eine vorläufige Weiterführung der Zinsvergünstigung für eine maximale Dauer von 2 Jahren bewilligen. Der Begünstigte, der weiterhin in der Wohnung lebt, kann nach Ablauf dieser 2-jährigen Frist und nach Aufnahme eines eigenen Hypothekendarlehens einen Antrag auf Weiterführung der Zinsvergünstigung stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das volle und ausschließliche Eigentum an der Wohnung besitzen.
Der Begünstigte der Beihilfe muss die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung seiner Situation informieren.
Jede unrechtmäßig bezogene Beihilfe ist rückwirkend zurückzuzahlen.
Ablehnung der Zinsvergünstigung
Die Zinsvergünstigung wird nicht mehr geschuldet, wenn der Antragsteller oder sein Ehe- oder Lebenspartner:
- Eigentümer, Miteigentümer oder Nutznießer einer anderen Wohnung in Luxemburg oder im Ausland wird;
- keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hat;
- die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung gezahlt wurde, nicht mehr bewohnt;
- die Wohnung vermietet oder untervermietet, außer im Falle einer Untervermietung an einen Studierenden, der an einer luxemburgischen Hochschule immatrikuliert ist;
- das betroffene Hypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt hat.
Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
- Kinder, für die der Antragsteller Kindergeld bezieht und die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind;
- Kinder bis 27 Jahre, die das Wohneigentum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen und dort gemeldet sind und entweder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Antragsteller oder aufgrund der Gesetzgebung eines Staates, mit dem Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder aufgrund eines Krankenversicherungssystems im Rahmen einer Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung unter den Krankenversicherungsschutz des Antragstellers fallen.
Es wird keine Zinsvergünstigung geschuldet, wenn der Betrag der Vergünstigung weniger als 25 Euro pro Jahr beträgt.
Formulare/Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für Wohnungsbau
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen11, rue de Hollerich
L-1741 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 10 10Fax : (+352) 458 844Schalterzeiten: donnerstags nur nach Terminvereinbarung / an anderen Wochentagen (ohne Terminvereinbarung) von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr