Eine staatliche Beihilfe für den Bau oder den Erwerb von Wohneigentum beantragen (Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie)

Für den Erwerb oder den Bau einer Immobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) kann eine staatliche Kapitalbeihilfe bezogen werden. Die Höhe dieser Prämie hängt vom Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers ab und kann zwischen 250 und 9.700 Euro betragen. Wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder ein Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30 % erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15 % erhöht.

Die Wohnungsbauprämie wird lediglich bewilligt, wenn es sich bei dem Begünstigten um den Erstbewohner der Immobilie handelt. Ist dies nicht der Fall, kommt lediglich die Erwerbsprämie in Frage. Der Erwerb einer Immobilie, gefolgt von wesentlichen Arbeiten (Arbeiten am Rohbau oder Erneuerung der Ausstattung, deren Kosten mindestens 50 % des Kaufpreises betragen), wird jedoch einem Neubau gleichgesetzt.

Die Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie kann ein und demselben Begünstigten nur einmal gewährt werden. Sie wird für Rechnung des Begünstigten zu Händen der Stelle gezahlt, die den Kredit für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat.

Einige Gemeinden in Luxemburg fördern den Erwerb von Immobilieneigentum durch Kapitalbeihilfen. In den meisten Fällen sind diese Beihilfen an die Gewährung einer staatlichen Prämie geknüpft. Interessenten sollten sich an ihre Gemeindeverwaltung wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Jeder, der ein Hypothekendarlehen zum Erwerb von bereits existierendem oder zum Bau von neuem innerhalb des Großherzogtums Luxemburg gelegenem Wohneigentum aufgenommen hat, das dem Antragsteller, seinem Ehepartner, seinen Verwandten in gerader Linie sowie denen seines Ehepartners, die im selben Haushalt leben, als ständiger Hauptwohnsitz dient, kann eine Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie beantragen.

Voraussetzungen

Der Darlehensnehmer, der die staatliche Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen möchte:

  • muss berechtigt sein, seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sein;
  • muss bei einem in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Finanzinstitut oder bei der Rentenkasse der Sozialversicherung ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben, um innerhalb des Großherzogtums Luxemburg Wohneigentum zu erwerben oder zu bauen, das dem Antragsteller für mindestens 10 Jahre als tatsächlicher und ständiger Hauptwohnsitz dienen wird;
  • muss bestimmte Bedingungen in Bezug auf sein Einkommen und seine familiäre Situation erfüllen;
  • darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;
  • muss die folgenden Kriterien zur Wohnfläche erfüllen:
    • Einfamilienhaus: 65 m2 bis 140 m2;
    • Einzelwohnung: 45 m2 bis 120 m2.

Diese Flächen können erweitert werden:

  • um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
  • um 20 m2 für jeden Verwandten ersten Grades des Antragstellers und für jede behinderte Person, die im gemeinsamen Haushalt leben, ab 5 dort lebenden Personen und unter der Bedingung, dass diese Personen nicht selbst Wohneigentum besitzen.

Kellerräume, Speicher, Garagen, Werkstatträume und, im Falle von Wohneigentumsanlagen, die gemeinschaftlichen Räume sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.

Werkstätten, Gewerbeflächen und sonstige Nebenanlagen für berufliche Zwecke sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur insofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m2 verfügt.

In bestimmten Ausnahmefällen sozialer Art kann der Minister den Antragsteller von der Bedingung zur Mindestwohnfläche befreien.

Anmerkung: Innerhalb von 10 Jahren ab Bezug der Immobilie darf keinerlei Umbau vorgenommen werden, durch welchen die Höchstgrenze der Wohnfläche überschritten wird, da die Beihilfen ansonsten zurückgezahlt werden müssen.

Bei Gebäuden, die vor dem 10. September 1944 errichtet wurden, sind die Bedingungen zur Wohnfläche nicht zu erfüllen.

Immobilien, für die eine Wohnungsbau- oder Erwerbsprämie beantragt wird, müssen den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsnormen entsprechen und den in Luxemburg allgemein zulässigen Wohnansprüchen genügen. Wird eine Wohnungsbauprämie beantragt, muss die jeweilige Immobilie ebenfalls den von der Gesetzgebung über den rationalen Energieverbrauch vorgesehenen Normen in Bezug auf die Energieeffizienz von Wohngebäuden entsprechen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars für die Bewilligung von individuellen Wohnungsbeihilfen zu stellen. Er muss vom Antragsteller ausgefüllt und zusammen mit allen erforderlichen Belegen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) geschickt werden:

  • spätestens 1 Jahr nach dem Datum der öffentlichen Beurkundung des Kaufs der Immobilie oder;
  • im Falle eines Neubaus innerhalb 1 Jahres nach Beginn des Erstbezugs.

Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung bzw. der Daueraufenthaltsbescheinigung (im Falle von Bürgern der Europäischen Union) und/oder eine Kopie der Aufenthaltskarte bzw. der Daueraufenthaltskarte oder des Reisepasses samt Aufenthaltsgenehmigung (im Falle von Drittstaatsangehörigen) des Antragstellers und jeder sonstigen in der Wohnung lebenden Person;
  • eine Geburtsurkunde (im Falle von luxemburgischen Staatsangehörigen);
  • eine Kopie des Personalausweises (für Antragsteller, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Ausland geboren sind);
  • die Lohn-/Gehaltsbescheinigungen des Antragstellers und seines Ehegatten der 3 dem Datum des Erwerbs der Wohnung oder des Beginns der Bauarbeiten vorangegangenen Jahre;
  • eine Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Darlehen (Kontonummer, Kontoinhaber, Betrag, Dauer, Zinssatz, Datum der Bereitstellung, Zweckbestimmung);
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der Wohnung bzw. des Grundstücks mit Datum und Unterschrift des Notars;
  • eine Bescheinigung über das Baujahr;
  • eine Kopie der Baupläne mit Datum und Unterschrift des Architekten oder beratenden Ingenieurs.

Berücksichtigung der familiären Situation

Um die Höhe der Prämie festlegen zu können, wird die Situation zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Wohnungserwerbs oder des Beginns der Bauarbeiten berücksichtigt. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, kann die Prämienhöhe auf der Grundlage dieser neuen familiären Situation noch einmal überprüft werden. Berücksichtigt werden Kinder, die mit dem Antragsteller in der Immobilie leben, für welche die Beihilfe bewilligt wird, dort gemeldet sind und für die der Antragsteller entweder Kindergeld bezieht oder die in den Genuss des mit der Krankenversicherung des Antragstellers verbundenen Schutzes gelangen (bis zum Alter von 27 Jahren).

Zudem muss der Begünstigte die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, die Prämie rückwirkend zurückzahlen zu müssen.

Berücksichtigung des Einkommens

Für die Berechnung der Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie wird das steuerpflichtige Einkommen zu Grunde gelegt, das alternativ einer der folgenden Optionen entsprechen muss:

  • dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Wohnungserwerbs oder des Beginns der Bauarbeiten, im Falle von dauerhaften beruflichen Einkünften während dieser 3 Jahre, wobei die Anwartschaftszeiten ausgeschlossen sind;
  • das Einkommen des letzten Steuerjahres vor dem Erwerb;
  • das Einkommen im Jahr des Erwerbs oder des Beginns der Bauarbeiten, falls:
    • der Antragsteller während des letzten Jahres kein Einkommen erzielt hat;
    • das Einkommen des Antragstellers sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % verringert hat.

Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Nachkommen und Vorfahren oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, der staatlichen Studienbeihilfe, der Waisenrenten, der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung.

Falls bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern das (gemäß den oben genannten Bestimmungen) zu berücksichtigende Einkommen ebenfalls ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehe- oder Lebenspartners umfasst, wird dieses bezogen auf den Verbraucherpreisindex von 100 um 1.250 Euro reduziert. Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen auf dem Einkommen eines Haushalts, der eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist persönlich Mitglied bei einer Rentenversicherung.

Wenn die beiden Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Wohnungserwerbs oder des Beginns der Bauarbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren haben eintragen lassen, wird bei der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner herangezogen, wobei das höhere Einkommen maßgeblich ist.

Im Falle der Zusammenveranlagung beider Ehe- oder Lebenspartner wird nur das Einkommen eines der beiden Partner berücksichtigt, sofern der andere Partner jede abhängige Erwerbstätigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Einzug in die Wohnung, für die eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat.

Wenn bei der Berechnung des Gesamteinkommens ein Teil des Einkommens aus einer vergüteten Tätigkeit stammt, die nicht während des gesamten Steuerjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.

Zudem muss der Begünstigte die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, die Prämie rückwirkend zurückzahlen zu müssen.

Ablehnung der Prämie

Die Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie wird abgelehnt, wenn:

  • der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat;
  • die Finanzierung des Wohneigentums vollständig aus eigenen Mitteln des Antragstellers oder denen des Ehe- oder Lebenspartners möglich ist;
  • die fragliche Wohnung an einen Dritten vermietet (oder untervermietet) ist, außer im Falle einer Untervermietung an einen an einer Hochschule in Luxemburg immatrikulierten Studierenden;
  • der Antrag auf Gewährung einer Erwerbs-/Wohnungsbauprämie wie folgt gestellt wurde:
    • später als 1 Jahr nach der Aufnahme der notariellen Urkunde über den Erwerb der Immobilie oder;
    • im Falle eines Neubaus später als 1 Jahr nach Beginn des Erstbezugs.

Zudem muss der Begünstigte die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, die Prämie rückwirkend zurückzahlen zu müssen.

Rückzahlung der Prämie  

Die Immobilie, für welche die Erwerbs- oder Wohnungsbauprämie bewilligt wird, muss während mindestens 10 Jahren ab Datum der notariellen Urkunde über den Erwerb des Wohneigentums bzw. ab Datum des Erstbezugs des Neubaus als ständiger Hauptwohnsitz dienen, da ansonsten die Prämie zurückgezahlt werden muss. Wird die Immobilie vor Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren verlassen/verkauft, muss die Prämie zurückgezahlt werden.

Zudem muss der Begünstigte die Immobilie spätestens 3 Jahre nach Bewilligung der Beihilfe bewohnen, wobei er ansonsten die Beihilfe zurückzahlen muss.

Verlässt einer der Begünstigten die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Frist, muss er seinen Teil der Prämie zurückzahlen. Bei Ableben eines der Begünstigten vor Ablauf der 10-jährigen Frist, ist dessen Teil der Beihilfe nicht zurückzuzahlen.

Der Minister kann hingegen aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder wegen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen.

Hat der Begünstigte die Wohnungsbau- oder Erwerbsprämie unrechtmäßig bezogen, muss er sie zurückzahlen.

Zudem muss der Begünstigte den Minister schnellstmöglich über jede Änderung informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, die Prämie rückwirkend zurückzahlen zu müssen.

Gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen

Die Wohnungsbau- und die Erwerbsprämie können nicht beide gleichzeitig bezogen werden. Sie können jedoch jeweils mit der Sparprämie und der Beteiligung an den Kosten für den behindertengerechten Ausbau kumuliert werden. Die Wohnungsbauprämie kann zudem mit der Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs kumuliert werden.

Die Zinsvergünstigung sowie die Zinssubvention können ebenfalls mit der Wohnungsbau- und der Erwerbsprämie kumuliert werden.

Die Erwerbsprämie kann auch zusammen mit der Sanierungsprämie bezogen werden. Letztere kann hingegen nicht mit der Wohnungsbauprämie kumuliert werden.

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