Eine Staatsbürgschaft für ein Immobiliendarlehen beantragen

Als Voraussetzung für die Vergabe von Immobiliendarlehen verlangen Bankinstitute Sicherheiten (z. B. Eigenleistung, Hypothek). Können keine ausreichenden Sicherheiten zur Aufnahme eines Darlehens für den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung einer Wohneinheit beigebracht werden, kann der Luxemburger Staat unter bestimmten Bedingungen bei der Stellung von Sicherheiten für das Darlehen helfen.

Da Immobiliendarlehen bei (in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) Banken außerhalb des Großherzogtums Luxemburg aufgenommen werden können, kann eine Staatsbürgschaft auch für einen bei einer solchen Bank oder einem zugelassenen Sparinstitut aufgenommenen Kredit gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Staatsbürgschaft betrifft den Teil des Darlehens, der 60 % der Gesamtinvestition überschreitet, darf jedoch nicht mehr als 30 % betragen. Der Höchstbetrag der Staatsbürgschaft darf nicht über 153.135 Euro hinausgehen (bezogen auf den durchschnittlichen Jahresindex von 816,72 des Baupreisindex im Jahr 2019).

Zielgruppe

Jeder, der ein Immobiliendarlehen für den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Wohneigentum in Luxemburg aufnehmen will, das als dauerhafte Hauptwohnung des Darlehensnehmers, seines Ehepartners sowie seiner Verwandten in gerader Linie und/oder derjenigen seines Ehepartners, die im gleichen Haushalt leben, dienen soll.

Voraussetzungen

Eine Person, die in den Genuss der Staatsbürgschaft kommen will, muss:

  • seit mindestens 3 Jahren bei derselben Bank ein Bausparkonto besitzen und in den letzten 3 Jahren regelmäßig jährliche Einzahlungen in Höhe von mindestens 290 Euro geleistet haben. Als Beginn des Einzahlungszeitraums gilt der Tag, an dem das Guthaben auf dem Konto mindestens 240 Euro beträgt;
  • darauf achten, dass der aufgrund des Darlehens zurückzuzahlende Monatsbetrag 40 % des verfügbaren Einkommens nicht überschreitet;
  • ein Darlehen mit einem Schuldzinssatz aufnehmen, der den in Artikel 39 Absatz 1 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2011 festgelegten Höchstzinssatz nicht um mehr als 3 % übersteigt;
  • von seinem Finanzinstitut ein Darlehen in Höhe von mindestens 60 % des Grundstückspreises und der Baukosten oder des Kaufpreises oder der Umbau- oder Modernisierungskosten für die Wohneinheit erhalten.

Um in den Genuss der Staatsbürgschaft zu kommen, muss das Darlehen durch eine Hypothek auf der Immobilie, für die es gewährt wurde, besichert sein.

Für die Eröffnung eines Bausparkontos müssen mindestens 100 Euro eingezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden jedoch für jedes nach dem 2. Dezember 2002 geborene Kind 100 Euro auf ein Bausparkonto eingezahlt, damit ihm die Staatsbürgschaft zugutekommt, mit der es zu einem späteren Zeitpunkt ein Hypothekendarlehen zum Erwerb von Wohnungseigentum aufnehmen kann.

Vorgehensweise und Details

Der Antrag auf eine Staatsbürgschaft wird vom zugelassenen Bank- und Sparinstitut, das das Darlehen gewährt, gleichzeitig mit dem Antrag auf individuelle Wohnungsbeihilfen gestellt. Der Antrag ist anhand des Antragsformulars zu stellen, das vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzinstituts auszufüllen und zu unterschreiben ist. 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • eine Aufstellung der Kontobewegungen des Sparkontos während der letzten 3 Jahre (oder Kopien der Bankauszüge);
  • eine Kopie des Vorverkaufsvertrags, der mit dem Datum und der Unterschrift aller Parteien versehen ist;
  • eine Lohn-/Gehaltsbescheinigung des Antragstellers (und des Ehepartners);
  • für ansässige ausländische Staatsangehörige: eine Kopie der Aufenthaltsbescheinigung oder der Aufenthaltskarte oder der Meldebescheinigung oder des gültigen Reisepasses mit Aufenthaltserlaubnis.

Der Begünstigte des Darlehens muss die Verwaltung schnellstmöglich über jede Änderung seiner Situation informieren.

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Antrag auf Bewilligung einer Staatsbürgschaft

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