Eine Verwaltungsbeschwerde bei der Naturverwaltung einreichen

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Die Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen, zur Jagd und Fischerei sowie zum Schutz der Wälder und ist für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zuständig, die insbesondere folgende Aktivitäten betreffen:

  • Bauarbeiten in Grünzonen;
  • die Zerstörung und Verkleinerung von Biotopen;
  • den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten;
  • die Ablagerung von Abfällen und Materialien;
  • die Jagd;
  • die Fischerei;
  • den Schutz der Wälder.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Aktivitäten feststellt, die von einem Dritten ausgeführt werden.

Voraussetzungen

Die Verwaltungsbeschwerde muss einen der folgenden Punkte betreffen:

  • Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen:
    • Bauarbeiten in Grünzonen;
    • Biotope;
    • wildlebende Tier- und Pflanzenarten;
    • Ablagerung von Abfällen usw.;
  • Verstöße gegen das Jagdgesetz:
    • Fütterung von Wild;
    • Kennzeichnung von Wild;
    • Beginn der Jagdzeiten usw.;
  • Verstöße gegen das Fischereigesetz:
    • Beginn der Fischfangzeiten;
    • Fischereierlaubnisschein;
    • Fangmengen usw.;
  • Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz der Wälder:
    • Fällung aller Laubbäume (Kahlschlag);
    • übertriebene Baumfällung usw.

Verwaltungsbeschwerden, die die Umwelt des Menschen oder den Wasserschutz betreffen, sind an folgende Stellen zu richten:

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Verwaltungsbeschwerde

Identifizierung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer muss sich identifizieren und unter anderem Folgendes angeben:

  • seinen Namen und Vornamen oder gegebenenfalls den Namen seiner Gesellschaft;
  • seine Adresse;
  • seine Telefonnummer (Festnetz und Handy);
  • seine E-Mail-Adresse (falls vorhanden).

Hinweis: Die Naturverwaltung bearbeitet keine Beschwerden, die anonym eingereicht wurden. Die Verwaltung behält sich ferner das Recht vor, die Echtheit der Daten zu überprüfen, die zur Identifizierung des Beschwerdeführers dienen.

Identifizierung der Einrichtung / der betroffenen Person(en)

Der Beschwerdeführer muss ebenfalls die Einrichtung oder die Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, identifizieren und insbesondere Folgendes angeben:

  • den Namen und Vornamen der Person oder den Namen der Gesellschaft;
  • die Adresse;
  • einen Auszug aus einer topographischen Karte, aus dem der Ort hervorgeht, auf den sich die Verwaltungsbeschwerde bezieht (beizufügen, sofern möglich);
  • den Katasterplan für die betreffende(n) Parzelle(n);
  • die GPS/LUREF-Koordinaten des Standorts (beizufügen, sofern möglich).

Einzelheiten der Verwaltungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer liefert anschließend detaillierte Informationen bezüglich seiner Verwaltungsbeschwerde:

  • den Gegenstand (Bauarbeiten in einer Grünzone, Zerstörung eines Biotops usw.);
  • den Ort der Zuwiderhandlung (Gebäude, spezifische Anlage, Parzelle usw.);
  • das Anfangsdatum, den Zeitraum / die Zeiträume des Jahres oder des Tages usw.

Der Beschwerdeführer kann seiner Verwaltungsbeschwerde jedes andere Element beifügen, um den Kontext seiner Beschwerde bestmöglich zu dokumentieren.

Der Beschwerdeführer kann seine Verwaltungsbeschwerde per Post oder per E-Mail an die Naturverwaltung übermitteln.

Einzelheiten zu anderen Akteuren, die im Vorfeld im Zusammenhang mit der Verwaltungsbeschwerde kontaktiert wurden

Der Beschwerdeführer beschreibt anschließend alle Schritte, die er zuvor unternommen hat:

  • Kontaktaufnahme mit dem von der Verwaltungsbeschwerde betroffenen Betreiber oder der von der Verwaltungsbeschwerde betroffenen Person;
  • Anrufung einer oder mehrerer anderer zuständiger Behörden in dieser Sache unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten.

Anrufung

Nach Prüfung der Verwaltungsbeschwerde:

  • kontrolliert die Naturverwaltung die Aktivitäten, die Gegenstand der Beschwerde sind;
  • übermittelt die Verwaltung die Beschwerde gegebenenfalls an die zuständige Behörde.

Sanktionen bei verleumderischen oder diffamierenden Anzeigen und Anschuldigungen

Mit einer Haftstrafe von 15 Tagen bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von 251 bis 10.000 Euro werden Personen belegt, die:

  • schriftlich eine verleumderische oder diffamierende Anzeige bei der Behörde einreichen;
  • schriftlich an eine Person verleumderische oder diffamierende Anschuldigungen gegen einen Untergebenen dieser Person richten.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 11 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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