Eine Beschwerde bei der Unabhängigen luxemburgischen Behörde für audiovisuelle Medien (ALIA) einreichen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Unabhängige luxemburgische Behörde für audiovisuelle Medien (Autorité luxembourgeoise indépendante de l’audiovisuel - ALIA) überwacht die korrekte Umsetzung der Vorschriften im Bereich der audiovisuellen Mediendienste und der Audio-Mediendienste (klassisches Fernsehen, on Demand, internationales, nationales, regionales und lokales Radio) und der öffentlichen Filmveranstaltungen (Kinosäle, Open-Air-Kino usw.).  

Betroffene Personen

Zuschauer und Zuhörer genau wie Organisationen können Beschwerden über den Inhalt eines Audio- und audiovisuellen Mediendienstes oder einer öffentlichen Filmvorführung einreichen.

Im Falle von Filmvorführungen kann die ALIA auch vom Ombuds-Komitee für die Rechte des Kindes befasst werden. Außerdem besteht – bei allen Medien – die Möglichkeit, dass die ALIA auf Grundlage ihr zugetragener Informationen von sich aus tätig wird (Selbstbefassung).

Fristen

Die Beschwerde ist innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Ausstrahlung des beanstandeten Audio- und audiovisuellen Programms einzureichen.

Kosten

Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden sind kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Aufgaben der ALIA

Die ALIA überwacht die Audio- und audiovisuellen Mediendienste.

Sie greift jedoch nicht in redaktionelle Entscheidungen oder die Programmplanung der Anbieter von Audio- und audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehen, Radio) ein. Ihre Aufgabe beginnt erst nach der Ausstrahlung der Programmelemente.

Die ALIA hat eine Sanktionsbefugnis, aber kein Zensurrecht.

Bei Filmvorführungen überprüft die ALIA nicht nur die Klassifizierung des Films durch den Kinobetreiber bzw. den Organisator der öffentlichen Vorführung, sondern auch die Einhaltung der Klassifizierung. Hierzu gehört u.a. ein Klassifizierungshinweis auf den Anzeigen mit den Eintrittspreisen sowie im Kassenbereich. So soll gewährleistet werden, dass der Besucher bei seiner Entscheidung für einen Film über alle wichtigen Informationen verfügt, um diese verantwortungsbewusst zu treffen.

Darüber hinaus überwacht die ALIA die Einhaltung der Vorschriften für Werbung. Dies betrifft sowohl den Inhalt (Schutz Minderjähriger, Werbeverbot für Tabak und bestimmte Medikamente) als auch die Länge der Werbebotschaften.

Inhalt

Beschwerden über den Inhalt eines Programms oder filmischen Werks sind möglich, wenn dieses:

  • zu Hass aufruft oder Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Anschauung, Religion oder Nationalität unterstützt;
  • das Wohl Minderjähriger gefährdet oder;
  • Elemente von Pornografie, Gewalt, Horror, Drogen- oder Alkoholmissbrauch usw. enthält oder eine anstößige Sprache verwendet.

Einreichung von Beschwerden

Personen oder Organisationen, die sich durch den Inhalt eines audiovisuellen Programms, eines Audio-Programms oder einer Filmvorführung in ihren Rechten verletzt sehen, können bei der Unabhängigen luxemburgischen Behörde für audiovisuelle Medien online bzw. per Post, E-Mail oder Fax Beschwerde einreichen.

Alle Beschwerden sind schriftlich in deutscher, englischer, französischer oder luxemburgischer Sprache an die ALIA zu richten.

Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

  • Name, Vorname oder Firma und Adresse oder Sitz des Beschwerdeführers;
  • Name des Anbieters des Audio- bzw. audiovisuellen Programms oder des Organisators der Filmvorführung;
  • beanstandetes Programm (Datum, Uhrzeit der Ausstrahlung und Beschreibung des Inhalts) oder filmisches Werk, Werbebotschaft oder Trailer;
  • Zusammenfassung der Beschwerdegründe.

Sobald die ALIA die Beschwerde registriert hat, erhält der Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung.

Zulässigkeit der Beschwerde

Nur Beschwerden, die folgende Bedingungen erfüllen, sind zulässig:

  • Einhaltung der formalen Bedingungen (Schriftform, Pflichtangaben zum Beschwerdeführer und zum betroffenen Programm/filmischen Werk, beanstandete Punkte) und der Fristen (innerhalb eines Jahrs nach Ausstrahlung der Audio- oder audiovisuellen Programme);
  • Zuständigkeit der ALIA für den Programmanbieter/Organisator und das beanstandete Programmelement/filmische Werk, die Werbebotschaft oder den Trailer;
  • Zuständigkeit der ALIA für die vorgebrachte Kritik.

Wenn die Beschwerde unzulässig ist, wird der Beschwerdeführer (im Rahmen des Möglichen) entsprechend informiert. Ist sie zulässig, prüft die ALIA den Sachverhalt.

Prüfung

Audio- und audiovisuelle Programme

Der mit der Prüfung beauftragte Direktor der ALIA informiert den Programmanbieter über das gegen ihn eingeleitete Verfahren und beantragt die Einsendung einer Audio- bzw. audiovisuellen Aufnahme des beanstandeten Programmelements.

Der Direktor trägt anschließend alle Informationen zusammen, die für die Vorbereitung der Entscheidung des Rates relevant erscheinen. Er analysiert, ob ein Verstoß vorliegt, und stellt gegebenenfalls die genaue Art des Verstoßes fest. Wenn es sich potenziell um einen Verstoß gegen den Schutz Minderjähriger oder die Menschenwürde handelt, fordert er eine Stellungnahme der beratenden Versammlung der ALIA an. Diese setzt sich aus 25 Delegierten der repräsentativsten Organisationen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zusammen. Es ist jederzeit möglich, zusätzliche Erklärungen vom Anbieter zu verlangen oder unterstützend externe Sachverständige hinzuzuziehen.

Filmvorführungen

Bei filmischen Werken untersucht der Direktor der ALIA, ob ein Verstoß vorliegt, und stellt gegebenenfalls die genaue Art des Verstoßes fest. Anschließend fordert er eine Stellungnahme des Betreibers an. Falls der Schutz Minderjähriger oder die Menschenwürde betroffen sind, holt er zudem eine Stellungnahme der beratenden Versammlung ein.

Gegebenenfalls kann er auch externe Sachverständige hinzuziehen.

Anschließend legt der Direktor den Vorgang dem Verwaltungsrat der ALIA zur Entscheidung vor.

Entscheidung des Verwaltungsrats

Audio- und audiovisuelle Programme

Der Verwaltungsrat der ALIA kann:

  • das Beschwerdeverfahren einstellen, wenn er die Beschwerde für unbegründet hält: Die Betroffenen werden entsprechend informiert;
  • zu der Auffassung gelangen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen: In diesem Fall kann er vom Direktor ergänzende Untersuchungen verlangen;
  • oder die Möglichkeit eines Verstoßes feststellen: In diesem Fall muss der Anbieter des Audio- oder audiovisuellen Programms seine Position verteidigen und/oder er wird aufgefordert, schriftliche Erklärungen vorzulegen. Sobald das kontradiktorische Verfahren abgeschlossen wurde, entscheidet der Verwaltungsrat, ob der Vorgang eingestellt oder eine der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen verhängt wird. Diese Sanktion wird dem Anbieter per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt.

Die endgültige Entscheidung veröffentlicht die ALIA auf ihrer Website. Der Beschwerdeführer wird ebenfalls per Post über die getroffene Entscheidung informiert.

Filmvorführungen

Im Falle filmischer Werke kann der Verwaltungsrat der ALIA entscheiden, dass:

  • das Beschwerdeverfahren eingestellt wird, wenn er die Beschwerde für unbegründet hält: Der Beschwerdeführer und der Organisator werden entsprechend informiert;
  • das Werk eine andere Klassifizierung erhält: Der Organisator wird auf elektronischem Weg am selben Tag sowie per Einschreiben spätestens am ersten auf die Entscheidung folgenden Werktag informiert;
  • ein Straftatbestand vorliegt: Der Vorgang wird an die Staatsanwaltschaft übergeben.

Die endgültige Entscheidung wird auf der Website der ALIA sowie gegebenenfalls in der Presse veröffentlicht. Der Beschwerdeführer kann ebenfalls per Post über die getroffene Entscheidung informiert werden.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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