Den Nachlass durch ein Testament regeln

Jeder kann mit einem Testament verfügen, was am Tage seines Todes mit seinem Vermögen geschehen soll.

Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das eine Person, der sogenannte Erblasser, seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt und damit für die Zeit nach seinem Ableben über sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verfügt.

Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt, so wird sein Vermögen nach den gesetzlichen Vorschriften aufgeteilt. Angesichts dessen sollte eine Person, die die gesetzliche Erbfolge ändern und bestimmte Personen bevorzugen möchte, ein Testament aufsetzen.

Bestimmte Personen sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf einen gewissen Teil der Erbschaft. Dabei handelt es sich um die Nachkommen des Verstorbenen. Sie sind pflichtteilsberechtigte Erben und ihr Anteil wird „Pflichtteil“ genannt. Der Teil über den der Erblasser frei verfügen darf ist der „frei verfügbare Teil der Erbschaft“.

Dieser frei verfügbare Teil der Erbschaft ändert sich je nach Anzahl der Kinder:

Anzahl der Kinder

Frei verfügbarer Teil der Erbschaft

1 Kind

1/2 des Vermögens

2 Kinder

1/3 des Vermögens

3 oder mehr Kinder

¼ des Vermögens

 

Die pflichtteilsberechtigten Erben haben stets Anspruch auf ihren Pflichtteil, sind jedoch nicht gezwungen, ihn einzufordern. Sollten die testamentarischen Verfügungen den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil nicht beachten, so bleiben diese Verfügungen dennoch gültig, wenn die pflichtteilsberechtigen Erben ihren Pflichtteil nicht einfordern. Die testamentarischen Verfügungen werden gegebenenfalls verhältnismäßig gekürzt.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften ändern oder widerrufen.

Zielgruppe

Jede natürliche Person, die darüber verfügen möchte, was am Tag ihres Ablebens mit einem Teil oder der Gesamtheit ihres Vermögens geschieht, kann ein Testament aufsetzen.

Es gibt allerdings gesetzliche Einschränkungen. So muss die Person in der Lage sein, ihren Willen rechtsgültig und frei auszudrücken. Eine Person, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann kein gültiges Testament aufsetzen.

Minderjährige unter 16 Jahren dürfen kein Testament verfassen, sodass ein solches nichtig wäre. Ein Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren darf jedoch per Testament über die Hälfte seines Vermögens verfügen.

Vorgehensweise und Details

Unterschiedliche Testamentarten

Es gibt 3 Arten von Testamenten, die spezifische gesetzlich vorgeschriebene Regeln erfüllen müssen:

  • das eigenhändige Testament;
  • das notarielle Testament oder öffentliche Testament;
  • das geheime Testament.

Die 3 Testamentarten sind gleichwertig. Mit Ausnahme einiger Einschränkungen kann zwischen den verschiedenen Arten frei gewählt werden.

Der Erblasser kann die von ihm getroffenen testamentarischen Verfügungen jederzeit ändern oder widerrufen. Zwecks Widerrufs eines Testaments ist die Art des neu aufgesetzten Testaments unerheblich. Der Widerruf des öffentlichen Testaments kann allerdings nur durch ein öffentlich aufgesetztes Testament erfolgen.

Begünstigte einer im Testament genannten Zuwendung werden Vermächtnisnehmer genannt.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist ein Testament, das vom Erblasser vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und unterschrieben wurde. Es unterliegt keiner sonstigen Formvorschrift.

Einer der Vorteile des eigenhändigen Testaments liegt in der Einfachheit seiner Abfassung.

Der größte Nachteil des eigenhändigen Testaments ist das Risiko, dass es verloren geht. Es besteht die Gefahr, dass das Testament zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gefunden wird oder dass die Erben nicht über die Existenz eines Testaments informiert sind.

Es liegt also im Interesse des Erblassers, Vorkehrungen zu treffen, damit seine Angehörigen (oder sonstige Personen) sich nach seinem Tod nach der Existenz eines eigenhändigen Testaments erkundigen können.

In diesem Zusammenhang ist jede Person befugt, die Registrierung ihres eigenhändigen Testaments im zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu beantragen. Es steht demnach jeder Privatperson frei, ihr eigenhändiges Testament registrieren zu lassen. Wurde das eigenhändige Testament einem Notar zur Aufbewahrung anvertraut, so ist dieser verpflichtet, die Registrierung des Testaments zu veranlassen.

Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) ist die für die Registrierung der Testamente zuständige Behörde.

Für die Registrierung gilt die folgende Adresse: Direction de l’Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA, service "registre central des dispositions de dernière volonté", 1-3, avenue Guillaume L-1651 Luxemburg.

Im Falle der Rücknahme eines zuvor registrierten eigenhändigen Testaments ist das gleiche Verfahren vorgesehen. Bei Änderung des eigenhändigen Testaments ist eine neue Registrierung des Testaments vorzunehmen.

Jede Person, die eine Registrierung beantragt, ist zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf:

  • 10 Euro für Anträge, die auf elektronischem Weg eingereicht werden;
  • 20 Euro für Anträge, die anhand des Papierformulars eingereicht werden.

Der Registrierungsantrag muss einige Angaben enthalten, wie beispielsweise

  • den Namen und Vornamen des Erblassers, einschließlich, gegebenenfalls, des Namens des Ehepartners;
  • das Geburtsdatum und den Geburtsort des Erblassers, seine nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer), seinen Beruf und seine Adresse oder seinen Wohnsitz;
  • das Datum des Testaments;
  • den Namen und die Adresse der Person oder der Stelle, der das Testament anvertraut wurde, oder den Ort, an dem es aufbewahrt wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Testament selbst nicht im zentralen Register für letztwillige Verfügungen aufbewahrt wird.

Die Registrierung bleibt zu Lebzeiten des Erblassers geheim. Anlässlich der Registrierung im zentralen Register für letztwillige Verfügungen wird der antragstellenden Person eine Bescheinigung über die Registrierung ihres Testaments ausgestellt. Im Falle der Rücknahme des eigenhändigen Testaments wird der antragstellenden Person ebenfalls eine Bescheinigung über die Rücknahme ihres Testaments ausgestellt.

Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Auskünfte über die Registrierung eines eigenhändigen Testaments, einschließlich des Ortes, an dem das besagte Testament aufbewahrt wird, einholen.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament oder notarielle Testament muss entweder von 2 Notaren oder einem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen aufgesetzt werden. Das Testament wird vom Erblasser diktiert.

Das notarielle Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament Vorteile.

Diese bestehen einerseits in der juristischen Beratung, die der mit der Abfassung des öffentlichen Testaments betraute Notar dem Erblasser geben kann.

Wird für die Abfassung des Testaments ein Notar hinzugezogen, kann der Erblasser sicher sein, dass sein letzter Wille weder einen Formfehler noch einen inhaltlichen Fehler aufweist, der das Testament ungültig macht.

Im Übrigen ist der Notar rechtlich verpflichtet, die Registrierung des öffentlichen Testaments beim durch die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung geführten zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu beantragen. Jede Änderung oder Rücknahme eines öffentlichen Testaments muss zwingend über den Notar erfolgen.

Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Auskünfte über die Registrierung eines öffentlichen Testaments einholen.

Das geheime Testament

Das mystische Testament (oder geheime Testament) ist eine schriftlich aufgesetzte Urkunde, die vom Erblasser oder einer anderen Person von Hand oder maschinell verfasst wurde und in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag vor zwei Zeugen einem Notar übergeben wird. Dieser erstellt dann eine notarielle Urkunde über die Annahme des Testaments. Die Urkunde über die Annahme des Testaments wird vom Erblasser, dem Notar und den beiden Zeugen unterzeichnet.

Da das geheime Testament dem Notar zur Verwahrung anvertraut wird, ist dieser rechtlich verpflichtet die Registrierung des öffentlichen Testaments beim zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu veranlassen. So können nach dem Tod des Erblassers Auskünfte über die Registrierung eines geheimen Testaments eingeholt werden.

Das geheime Testament kann entweder vom Erblasser selbst oder von einer anderen Person aufgesetzt werden, ohne dass dabei ein Zeuge anwesend sein muss. Allerdings muss der Erblasser das Testament unterschreiben, das er gerade aufgesetzt hat oder von einem Dritten hat aufsetzen lassen.

Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts

Grundsätzlich unterliegt der Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist jedoch möglich, ein anderes Recht zu wählen, um seinen Nachlass zu regeln, nämlich das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (zum Zeitpunkt der Wahl oder zum Zeitpunkt des Todes).

Beispiel: Eine in Luxemburg ansässige Person mit belgischer Staatsangehörigkeit kann entscheiden, dass auf ihren Nachlass belgisches Recht angewendet werden soll.

Die Wahl ihres nationalen Rechts als das auf ihren Nachlass anzuwendende Recht muss in einem eigenhändigen, geheimen oder öffentlichen Testament formuliert werden.

Als Alternative zum Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann lediglich das nationale Recht gewählt werden, die Wahl eines anderen Rechts ist unzulässig.

Vollstreckung des Testaments

Nach dem Tod können sich die Erben und Vermächtnisnehmer an den mit der Nachlassregelung betrauten Notar (oder an ihren eigenen Notar) wenden, um dort entweder das sich in ihrem Besitz befindliche Testament zu hinterlegen, oder (wenn sie die Verfügungen des Verstorbenen nicht kennen) damit sich der Notar beim Zentralregister für Testamente erkundigen kann, ob eventuell bei einem seiner Fachkollegen ein Testament hinterlegt wurde.

Die Erben können sich auch direkt an das Zentralregister wenden, das von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung geführt wird. Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Auskünfte über eine solche Registrierung einholen.

Je nach der gewählten Art des Testaments sind unterschiedliche Vorgehensweisen und Modalitäten bei der Vollstreckung zu beachten:

Das eigenhändige Testament

Nach dem Tod des Erblassers muss das eigenhändige Testament beim vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts am Ort der Nachlasseröffnung eingereicht werden, also in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Jeder, der ein Testament findet, muss dieses entsprechend einreichen. In der Regel werden sich der Notar oder einer der Erben bzw. der Angehörigen des Verstorbenen darum kümmern.

Das Testament wird dann vom Vorsitzenden eröffnet, der die Einreichung, die Eröffnung und den Zustand des Testaments protokolliert.

Der Vorsitzende des Gerichts ordnet danach die Hinterlegung des Testaments bei einem von ihm bestimmten Notar an. Anschließend wird sich dieser Notar um die Testamentsvollstreckung und die Nachlassabwicklung kümmern.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament braucht nicht beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts eingereicht werden, damit es von diesem eröffnet und bei einem von ihm bestimmten Notar hinterlegt wird.

Die Notare, die das Testament öffentlich beurkundet haben, setzten sich in der Regel mit den Erben und den Vermächtnisnehmern in Verbindung.

Die Angehörigen des Verstorbenen, die Erben bzw. die Vermächtnisnehmer können sich von sich aus mit dem oder den Notar(en) in Verbindung setzen, bei dem/denen das Testament hinterlegt wurde, damit es vollstreckt und der Nachlass wie vom Erblasser gewünscht abgewickelt werden kann.

Das geheime Testament

Das geheime Testament muss genau wie das eigenhändige Testament nach dem Tod des Erblassers beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts eingereicht werden.

Es darf nur in Gegenwart der Notare und der Zeugen eröffnet werden, die die Urkunde über die Annahme des Testaments unterzeichnet haben.

Nach der Testamentseröffnung bestimmt der Vorsitzende einen Notar, bei dem das Testament hinterlegt wird. Dieser Notar übernimmt die Testamentsvollstreckung und die Nachlassabwicklung.

Auswirkungen der verschiedenen ehelichen Güterstände auf das Erbrecht

Die Wahl des ehelichen Güterstandes hat keine Auswirkungen auf die Erbfolge, da sie die gesetzliche Erbfolge nicht ändert.

So bleiben, und dies unabhängig von der Wahl des ehelichen Güterstandes, die Nachkommen des Erblassers pflichtteilsberechtigte Erben, während der überlebende Ehepartner niemals pflichtteilsberechtigter Erbe durch die Wahl eines ehelichen Güterstandes wird.

Die Wahl des ehelichen Güterstandes kann jedoch einen Einfluss auf die im Todesfall zu teilende Erbmasse haben. Nach dem Tod eines der Ehepartner muss die eheliche Gütergemeinschaft, die zwischen den Eheleuten bestanden hat, aufgelöst werden, vergleichbar mit der Situation bei einer Scheidung. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft erhält man die unter den Erben zu teilende Erbmasse.

Je nach gewähltem ehelichen Güterstand ist die Gütergemeinschaft unterschiedlich ausgestaltet, was sich folglich auf den Nachlass des Ehepartners auswirkt.

Dies gilt insbesondere für die im Ehevertrag vereinbarte Gütergemeinschaft mit der Klausel der Zuwendung an den überlebenden Ehepartner, nach der die gesamte Habe der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zukommt. Dementsprechend befindet sich nichts in der Erbmasse des erstverstorbenen Ehepartners.

Beim gesetzlichen Güterstand (der Errungenschaftsgemeinschaft) kommt die reine Hälfte der gemeinsamen Güter dem überlebenden Ehepartner zu, während die andere Hälfte in die Erbmasse des verstorbenen Ehepartners fließt.

Bei einer Gütertrennung fließen alle Güter des verstorbenen Ehepartners in die zu teilende Erbmasse ein, da keine Gütergemeinschaft besteht.

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