Die Grundsteuer bezahlen
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Alle Gemeinden des Großherzogtums Luxemburg haben das Recht, eine kommunale Steuer (Grundsteuer) auf die bebauten und unbebauten Grundstücke zu erheben, die in ihrer Gemeinde liegen.
Die Grundsteuer bezieht sich auf das Eigentum am Grund und Boden und ist unabhängig von dessen Nutzung (private Wohnzwecke, gewerbliche Nutzung, gemischte Nutzung usw.) sowie unabhängig von der in Anspruch genommenen Finanzierung der Anschaffung (Eigenkapital oder Kredit) zu zahlen. Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, der die Immobilie am 1. Januar des Steuerjahres besitzt (nicht der Mieter oder Pächter). Sind mehrere Personen Eigentümer, haften diese gesamtschuldnerisch für die Zahlung. Jedes Jahr wird dem/den Eigentümer(n) ein Grundsteuerbescheid zugestellt, in dem der zu zahlende Betrag und dessen Fälligkeit angegeben sind.
Zielgruppe
Eigentümer von Immobilien und/oder land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die in einer Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg gelegen sind, müssen die von der Gemeinde festgesetzte Grundsteuer entrichten.
Wird die Grundsteuer von einem Landwirt, einem gewerbetreibenden Unternehmer oder einer Handelsgesellschaft für eine Immobilie gezahlt, die für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzt wird, stellt diese Steuer eine Betriebsausgabe dar, die als sonstige Ausgabe absetzbar ist. Die Grundsteuer mindert die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder die Einkünfte aus Gewerbetrieb, wenn sie im Zusammenhang mit Grundeigentum steht, das zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Die Grundsteuer, die auf ein Mietshaus anfällt, das sich im Privatbesitz des Steuerpflichtigen befindet, ist ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Vorgehensweise und Details
Kriterien für Berechnung der Grundsteuer
Die Kriterien für die Festsetzung des Grundsteuerbetrages sind:
- der jeder Immobilie von der Steuerverwaltung, Abteilung Gebäudebewertung (Administration des contributions directes, Section des évaluations immobilières) zugeordnete Einheitswert;
- der anzuwendende Hebesatz der Grundsteuer, der von jeder Gemeinde festgelegt wird;
- die Art der Immobilie (Einfamilienhaus, land- oder forstwirtschaftliches Grundeigentum, Gewerbebetrieb usw.).
Die folgenden Kriterien haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer:
- die familiäre Situation des Eigentümers (verheiratet, ledig, Anzahl der Kinder);
- die Einkünfte des Eigentümers;
- die Person des Eigentümers (Privatperson, gewerbetreibender Unternehmer, Handelsgesellschaft usw.);
- der Wohnsitz des Eigentümers (in der Gemeinde, wo sich sein Eigentum befindet, in einer anderen Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland).
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist die so genannte Bemessungsgrundlage. Sie ergibt sich aus der Multiplikation des Einheitswerts (valeur unitaire), der jeder Immobilie zugeordnet wird, mit der Steuermesszahl (taux d’assiette).
Ermittlung des Einheitswertes
Alle bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb des Großherzogtums Luxemburg werden für steuerliche Zwecke bewertet. Die Abteilung Gebäudebewertung der Steuerverwaltung stuft die Immobilien nach deren Zweckbestimmung ein, damit der Einheitswert anschließend gesondert geschätzt werden kann. Die Festsetzung des Einheitswertes wird dem Eigentümer grundsätzlich per Bescheid, d. h. dem Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid (Bulletin de la valeur unitaire et de la base d’assiette de l’impôt foncier), mitgeteilt und gleichzeitig den Steuerbehörden sowie den betreffenden Gemeindebehörden übermittelt. Die Mitteilung erfolgt in dem Jahr, das auf den Erwerb eines bestehenden Gebäudes folgt, oder in dem Jahr, das auf die Fertigstellung eines Neubaus folgt.
Dieser Einheitswert bildet die Bemessungsgrundlage für die Immobilie, welche mit der Steuermesszahl multipliziert wird.
Bei der Festsetzung des Einheitswertes wird zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen und bebautem und unbebautem Grund und Boden unterschieden. Letzteres wird in 6 Kategorien unterteilt:
- Bauten für gewerbliche Zwecke;
- Bauten für gemischte Nutzung;
- Bauten für sonstige Zwecke;
- Einfamilien- und Mietshäuser;
- unbebaute Grundstücke, die nicht für den Wohnungsbau bestimmt sind;
- Bauland für Wohnungsbau.
Bauland für Wohnungen sind zu bebauende Grundstücke, die seit 3 Jahren als Bauland ausgewiesen sind, für die eine Baugenehmigung erteilt werden kann und auf denen noch kein Baubeginn stattgefunden hat. Es ist nicht notwendig, dass der Eigentümer einen Bauantrag stellt. Es reicht aus, dass die Gemeinde das Grundstück zu Bauland für Wohnungen erklärt hat und dass eine Baugenehmigung theoretisch erteilt werden kann.
Jede Gemeinde muss entsprechend der Situation am 1. Januar eine Aufstellung über ihre Grundstücke anfertigen. Sie muss diese Aufstellung bis spätestens 31. Januar des betreffenden Jahres an die Abteilung Gebäudebewertung der Steuerverwaltung übermitteln. Die Aufstellung enthält bestimmte Angaben zum Grund und Boden: die Lage auf dem Gemeindegebiet, die katasteramtliche Bezeichnung, die Fläche, die Bezeichnung des bzw. der Eigentümer(s) und das Datum, ab dem das Grundstück als Bauland für Wohnungen gilt.
Ist ein Grundstück in diese Aufstellung aufgenommen, wird der Einheitswert auf den Stichtag 1. Januar oder gegebenenfalls zum 1. Januar eines Folgejahres festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Immobilie entspricht dem Einheitswert multipliziert mit der Steuermesszahl.
Steuermesszahl ermitteln
Die Steuermesszahl hängt insbesondere von der Art der Immobilie (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, bebautes oder unbebautes Grundstück) und seiner Lage ab. Bei Einfamilienhäusern bewegt sich die Messzahl zwischen 7 Promille (0,7 %) und 10 Promille (1 %). Bei Bauland für Wohnungsbau beträgt sie während der ersten beiden Jahre der Einstufung in diese Kategorie 15 Promille (1,5 %) und ab dem 3. Jahr 100 Promille (10 %).
Grundsteuer ermitteln
Die Grundsteuer errechnet sich durch die Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz der Gemeinde.
Die Gemeinden setzen jedes Jahr den Hebesatz für die Grundsteuer auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie bebaute und unbebaute Grundstücke fest. Die Steuer auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke wird Grundsteuer A, die Steuer auf bebaute und unbebaute Grundstücke Grundsteuer B genannt.
Außerdem können die Gemeinden verschiedene Sätze auf bestimmte oder alle Kategorien bebauter oder unbebauter Grundstücke festlegen. Die Grundsteuer auf die unterschiedlichen Kategorien gestaltet sich wie folgt:
- B1 auf Bauten für gewerbliche Zwecke;
- B2 auf Bauten für gemischte Nutzung;
- B3 auf Bauten für sonstige Zwecke;
- B4 auf Einfamilien- und Mietshäuser;
- B5 auf unbebaute Grundstücke, die nicht für den Wohnungsbau bestimmt sind;
- B6 auf Bauland für Wohnungsbau.
Für das Steuerjahr 2013 lauten die Hebesätze der Stadt Luxemburg beispielsweise:
A |
B |
B1 |
B2 |
B3 |
B4 |
B5 |
B6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
500 |
- |
750 |
500 |
250 |
250 |
500 |
500 |
Die Sätze der einzelnen Gemeinden werden (nach großherzoglicher Genehmigung) jedes Jahr im Mémorial B veröffentlicht.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger besitzt seit 1970 ein Einfamilienhaus auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg. Der Einheitswert der Immobilie beträgt 4.500 Euro. Die Grundsteuer für 2013 errechnet sich folgendermaßen:
Bemessungsgrundlage: 4.500 Euro x 1 % (Steuermesszahl) = 45 Euro
Grundsteuer: 45 Euro x 250 % (Gemeindehebesatz B4) = 112,50 Euro
Grundsteuer bezahlen
Die Gemeinde, in der die Immobilie liegt, sendet dem Eigentümer der Immobilie jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid mit der Angabe des zu zahlenden Betrags und dessen Fälligkeit. Der Eigentümer der Immobilie ist grundsätzlich für die Entrichtung der jährlich zum 1. Januar anfallenden Grundsteuer verantwortlich.
Die Fälligkeitstermine für die Grundsteuer sind grundsätzlich auf den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und den 15. November festgelegt. Der zu zahlende Betrag beläuft sich auf ein Viertel der jährlichen Grundsteuer. Davon abweichend ist der Fälligkeitstermin für die jährliche Grundsteuer unter 55 Euro der 15. November bzw. der 15. Mai und 15. November, wenn der jährliche Betrag zwischen 55 Euro und 110 Euro liegt.
Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid muss beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Collège des bourgmestres et échevins) der entsprechenden Gemeinde eingelegt werden. Ein Einspruch gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage muss dagegen beim Direktor der Steuerverwaltung erhoben werden.
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Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg
Luxemburg
Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55Bürgerdienst und „Standesamt und Einbürgerung“: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–18.30 Uhr / Einnahmestelle: Montag, Dienstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–17.00 Uhr -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr; Montag, 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Hesperange474, route de Thionville
L-5886 Hesperange
Postanschrift :
Postfach 10 / L-5801 Hesperange
Tel. : (+352) 36 08 08-1Fax : (+352) 36 00 06Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet -
Junglinster12, rue de Bourglinster
L-6112 Junglinster
Postanschrift :
Postfach 14 / L-6101 Junglinster
Tel. : (+352) 78 72 72-1Fax : (+352) 78 83 19Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags) -
Käerjeng24, rue de l'Eau
L-4920 Bascharage
Postanschrift :
Postfach 50 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 50 05 52-1Fax : (+352) 50 05 52 399Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) -
Kayl4, rue de l'Hôtel de Ville
L-3674 Kayl
Postanschrift :
Postfach 56 / L-3601 Kayl
Tel. : (+352) 56 66 66-1Fax : (+352) 56 33 23„Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geöffnet bis 18.30 Uhr -
Kehlen15, rue de Mamer
L-8280 Kehlen