Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Verheiratete Steuerpflichtige haben unter bestimmten Bedingungen die Wahl zwischen:
- einer gemeinsamen Veranlagung;
- einer strikt individuellen Besteuerung;
- einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte zwischen den Eheleuten.
Zusammenlebende Steuerpflichtige, die nicht verheiratet sind, werden einzeln besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Partner (PACS) ebenfalls gemeinsam besteuert werden.
Zielgruppe
Verheiratete Steuerpflichtige oder Steuerpflichtige, die
im Jahresverlauf heiraten, unabhängig davon, ob sie gebietsansässig sind oder nicht.
Vorgehensweise und Details
Auswirkungen der Eheschließung auf gebietsansässige Steuerpflichtige
Gebietsansässige Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres bereits verheiratet sind oder während des Jahres heiraten, werden in der Regel nach Steuerklasse 2 besteuert.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- die Einkünfte der beiden Ehepartner werden addiert;
- dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
- der Basistarif in Steuerklasse 1 wird auf jede Hälfte angewandt;
- die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Zusammenveranlagte Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Zu Beginn des Jahres bereits verheiratete Steuerpflichtige
Zu Beginn des Steuerjahres bereits verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) erhalten für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten von Steuerklasse 2, sofern sie gemeinsam besteuert werden.
Ab dem Steuerjahr 2018 können sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte). Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.
Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten
In Luxemburg beschäftigte oder verrentete Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres heiraten, erhalten für jede Beschäftigung oder Rente zu Beginn des Jahres eine Steuerkarte, die ihre Situation zum 1. Januar widerspiegelt. Nach der Eheschließung werden die Steuerkarten jeweils automatisch aktualisiert.
Ab dem Steuerjahr 2018 können sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte). Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald der Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Im Falle der gemeinsamen Besteuerung wird Steuerklasse 2 auf einen der beiden Ehepartner angewandt. Der Quellensteuerabzug des anderen Ehepartners wird durch Anwendung des festen Satzes von 15 % berechnet. Dies kann bei Veranlagung der Steuer im Steuerbescheid zu einer Steuernachzahlung führen. Um eine solche Steuernachzahlung einmal pro Jahr zu verhindern, empfiehlt die ACD, ihr jede Änderung der bezogenen Einkünfte mitzuteilen und sich gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen zu lassen.
Im Falle der individuellen Besteuerung:
- wird entweder Steuerklasse 1 auf beide Ehepartner angewandt;
- oder werden sie zum Steuersatz besteuert, der auf ihrer Lohnsteuerkarte angegeben ist.
Lohnsteuerjahresausgleich
Verheiratete Steuerpflichtige können ihren Steuerabzug ausgleichen, indem sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Auswirkungen der Eheschließung auf nicht gebietsansässige Steuerpflichtige
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres bereits verheiratet sind oder während des Jahres heiraten, werden ab dem Steuerjahr 2018 in der Regel nach Steuerklasse 1 besteuert.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine gemeinsame Besteuerung nach Steuerklasse 2 zu beantragen, sofern sie die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt haben.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- die Einkünfte der beiden Ehepartner werden addiert;
- dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
- der Basistarif wird auf jede Hälfte angewandt;
- die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Zusammenveranlagte Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Zu Beginn des Jahres bereits verheiratete Steuerpflichtige
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) erhalten für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten von Steuerklasse 1, und werden gemeinsam besteuert.
Um eine Änderung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, müssen Steuerpflichtige den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck 164 NR an das RTS Steueramt für Nichtansässige senden, zusammen mit einer Kopie der Heiratsurkunde.
Sofern sie die Bedingungen für die Gleichbehandlung erfüllen, können sie sich ab dem Steuerjahr 2018 auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- gemeinsam zum Steuersatz von Steuerklasse 2; oder
- rein individuell zum Steuersatz von Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung der Einkünfte zum Steuersatz von Steuerklasse 1.
In diesem Fall können sie auch die gleichen Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite in Anspruch nehmen wie gebietsansässige Steuerpflichtige.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten
In Luxemburg beschäftigte oder verrentete Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres heiraten, müssen der ACD ihre Personenstandsänderung durch Versand des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks 164 NR an das RTS Steueramt für Nichtansässige, zusammen mit einer Kopie der Heiratsurkunde, melden.
Seit dem 1. Januar 2018 erhalten nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten von Steuerklasse 1, und werden gemeinsam besteuert.
Sofern sie die Bedingungen für die Gleichbehandlung erfüllen, können sie sich ab dem Steuerjahr 2018 auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- gemeinsam zum Steuersatz von Steuerklasse 2; oder
- rein individuell zum Steuersatz von Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung der Einkünfte zum Steuersatz von Steuerklasse 1,
wobei sie in diesem Fall auch die gleichen Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite in Anspruch nehmen können wie gebietsansässige Steuerpflichtige.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald der Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Im Falle der gemeinsamen Besteuerung eines verheirateten Nichtansässigen wird der Steuersatz von Steuerklasse 2 auf einen der beiden Ehepartner (Arbeitnehmer oder Rentner) angewandt. Der durch Anwendung dieses voraussichtlichen Steuersatzes berechnete Steuerabzug kann bei Veranlagung der Steuer im Steuerbescheid zu einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung führen. Um eine Steuernachzahlung zu verhindern, empfiehlt die ACD, ihr jede Änderung der bezogenen Einkünfte mitzuteilen und sich gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen zu lassen.
Im Falle einer individuellen Besteuerung werden die Ehepartner zum Steuersatz besteuert, der auf ihrer Lohnsteuerkarte angegeben ist, wobei dieser gemäß Steuerklasse 1 berechnet wird.
Lohnsteuerjahresausgleich
Verheiratete Steuerpflichtige können ihren Steuerabzug ausgleichen, indem sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Auswirkungen der Eheschließung für ein verheiratetes Ehepaar, bei dem einer der gebietsansässige Steuerpflichtige und die andere Person ein Nichtansässiger ist
Auch nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, von denen der eine Ehepartner gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, werden auf gemeinsamen Antrag gemeinsam besteuert, sofern der gebietsansässige Ehepartner während des Steuerjahres in Luxemburg mindestens 90 % (Obergrenze) des beruflichen Haushaltseinkommens erzielt.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- die Einkünfte der beiden Ehepartner werden addiert;
- dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
- der Basistarif in Steuerklasse 1 wird auf jede Hälfte angewandt;
- die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Zusammenveranlagte Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Ab dem Steuerjahr 2018 können sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte).
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Die Steuerpflichtigen sind zu Beginn des Jahres bereits verheiratet oder heiraten im Laufe des Jahres
Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner), bei denen einer der gebietsansässige Steuerpflichtige und die andere Person ein Nichtansässiger ist, erhalten für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten von Steuerklasse 1, und werden individuell besteuert.
Auf gemeinsamen Antrag werden nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 2 gemeinsam besteuert, sofern der gebietsansässige Ehepartner während des Steuerjahres in Luxemburg mindestens 90 % des beruflichen Haushaltseinkommens erzielt.
Um eine Änderung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, müssen Steuerpflichtige den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck 164 an das zuständige RTS Steueramt senden, zusammen mit einer Kopie der Heiratsurkunde.
Ab dem Steuerjahr 2018 können sie sich auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- rein individuell zum Steuersatz von Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung der Einkünfte zum Steuersatz von Steuerklasse 1.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald der Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Lohnsteuerjahresausgleich
Verheiratete Steuerpflichtige können ihren Steuerabzug ausgleichen, indem sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Außerberuflicher Freibetrag
Zusammenveranlagte verheiratete Steuerpflichtige haben Anspruch auf den außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro jährlich. Bestand die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, verringert sich der Freibetrag auf 375 Euro je vollem Steuermonat.
Verheiratete Steuerpflichtige, die sich für eine rein individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte entscheiden haben ebenfalls Anspruch auf einen außerberuflichen Freibetrag von 2.250 Euro für das gesamte Jahr und von 187,50 Euro pro vollem Monat, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt wurde.
Nichtansässige können diesen Freibetrag nur geltend machen, wenn sie sich für eine steuerliche Gleichbehandlung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen entschieden haben.
Der außerberufliche Freibetrag gilt für Ehepartner:
Formulare/Online-Dienste
Für verheiratete Steuerpflichtige: Simulation oder Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.
Pour les contribuables mariés : demande de simulation ou d'individualisation / taux RTS
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Décompte annuel - Modèle 163 - 2022
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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.
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Bei verheirateten Steuerpflichtigen: Antrag auf Einzelveranlagung und/oder steuerliche Gleichstellung
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Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
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Pour les contribuables mariés : demande d'individualisation et/ou d'assimilation
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Antrag auf Ausstellung, Berichtigung, Eintragung einer Ermäßigung oder Ausstellung eines Duplikates einer Steuerkarte für nicht ansässige Steuerpflichtige (Vordruck 164 NR D)
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Demande en établissement, rectification, inscription d'une modération ou établissement d'un duplicata d'une fiche de retenue pour contribuables non résidents (modèle 164 NR F)
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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.
Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.
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Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
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Déclaration pour l'impôt sur le revenu pour personnes physiques résidentes et non résidentes (modèle 100)
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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.
Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.
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Lohnsteuerjahresausgleich (ansässige steuerpflichtige Arbeitnehmer und Rentner die nicht einer Besteuerung durch Veranlagung unterliegen - 163 R)
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.
Décompte annuel (personnes physiques résidentes salariées ou pensionnées non soumises à une imposition par voie d'assiette - 163 R)
Les informations qui vous concernent recueillies sur ce formulaire font l’objet d’un traitement par l’administration concernée afin de mener à bien votre demande.
Ces informations sont conservées pour la durée nécessaire par l’administration à la réalisation de la finalité du traitement
Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.
En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.
Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.
En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.
Lohnsteuerjahresausgleich (nichtansässige steuerpflichtige Arbeitnehmer und Rentner die nicht einer Besteuerung durch Veranlagung unterliegen - 163 NR)
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.
Décompte annuel (personnes physiques non résidentes salariées ou pensionnées non soumises à une imposition par voie d'assiette - 163 NR)
Les informations qui vous concernent recueillies sur ce formulaire font l’objet d’un traitement par l’administration concernée afin de mener à bien votre demande.
Ces informations sont conservées pour la durée nécessaire par l’administration à la réalisation de la finalité du traitement
Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.
En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.
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