Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer für ein neues Beförderungsmittel im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Personen, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst sind, können einen Antrag auf Erstattung eines Teils der in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer stellen, nachdem sie ein neues Beförderungsmittel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkauft haben.

Zielgruppe

Jede (natürliche oder juristische) Person, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst ist (das heißt, eine Person, die nicht regelmäßig eine Mehrwertsteuererklärung abgibt) und gelegentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Beförderungsmittels tätigt.

Voraussetzungen

Die Erstattung der Mehrwertsteuer kann nach der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Beförderungsmittels beantragt werden.

Beispiel: Eine Person, die üblicherweise keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze tätigt, kauft in Luxemburg ein neues Auto. Innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme oder bevor das besagte Fahrzeug 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, verkauft und liefert Sie dieses Auto dann an eine in Deutschland ansässige Person. Im Anschluss an diesen Vorgang kann der Verkäufer des Autos bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung ( Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) die Erstattung eines Teils der zum Zeitpunkt des Autokaufs in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer beantragen.

Die folgenden neuen Beförderungsmittel sind hiervon betroffen:

  • Wasserfahrzeuge (ausgenommen solche, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, sowie Rettungsschiffe) mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • sie weniger als 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt haben;
  • Luftfahrzeuge (ausgenommen solche, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind) mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1.550 Kilogramm, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • sie weniger als 40 Stunden in der Luft zurückgelegt haben;
  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, wenn:
    • die Lieferung innerhalb von höchstens 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
    • das Fahrzeug höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Verkauf eines neuen Beförderungsmittels an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber sowie die Verbringung dieses Beförderungsmittels an den neuen Erwerber außerhalb des Landes innerhalb der Europäischen Union zieht 2 Verpflichtungen nach sich:

  • die Ausstellung einer dem Mehrwertsteuergesetz entsprechenden Rechnung über den Verkauf, die Folgendes enthält:
    • Angaben zum Verkäufer und zum Käufer;
    • Angaben zum verkauften Beförderungsmittel (Datum der ersten Inbetriebnahme, Anzahl der zu Wasser/in der Luft zurückgelegten Stunden bzw. Anzahl der zurückgelegten Kilometer bei Landfahrzeugen);
  • Außerbetriebsetzung oder Streichung des verkauften Beförderungsmittels bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA).

Fristen

Jeder nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasste Steuerpflichtige, der ein neues Beförderungsmittel liefert, muss innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung dieses steuerpflichtigen Umsatzes eine entsprechende Erklärung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung abgeben.

Der Antrag auf Erstattung der Steuer muss binnen 5 Jahren (gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht) gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Erstattung mehr möglich.

Beispiel: Für ein Auto, das am 5. März 2022 verkauft wurde, kann der Antrag auf Erstattung bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.

Kosten

Die Einreichung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer ist mit keinerlei Gebühren verbunden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Verkäufer des Beförderungsmittels kann den Antrag auf Erstattung wie folgt stellen:

  • online auf der Plattform MyGuichet.lu ohne Authentisierung mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID) (siehe „Formulare/Online-Dienste“);
  • per Post in Papierform.

Belege

Der Empfänger der Erstattung muss seinem Antrag die folgenden Dokumente beifügen:

  • Kopie der Rechnung über den Kauf;
  • bei einem Kauf im Ausland: Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises);
  • Kopie der Rechnung über den Verkauf;
  • Kopie des Personalausweises des Verkäufers;
  • Bescheinigung der Bankverbindung des Empfängers der Erstattung.
Wird eine Erstattung an einen Dritten beantragt, ist eine schriftliche und vom Verkäufer unterschriebene Vollmacht erforderlich.

Antwortfrist der Behörde

Erstattungsanträge werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen bearbeitet.

Höhe der Erstattung

Die Berechnung des zu erstattenden Betrags erfolgt auf der Grundlage des Preises des Verkaufs durch den Empfänger, wobei der ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuerbetrag nicht überschritten werden darf.

Verpflichtungen

Die Person, die die Erstattung beantragt, ist verpflichtet, einen Antrag einzureichen, der der wirtschaftlichen Realität entspricht.

Streitfälle

Widerspruch

Gegen Entscheidungen, mit denen die beantragte Erstattung abgelehnt wird, kann beim Direktor der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung Widerspruch eingelegt werden.

Der ordnungsgemäß begründete Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung, mit der die Erstattung abgelehnt wird, schriftlich bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.

Der Widerspruch wird vom Direktor geprüft. Seine Entscheidung, die diejenige ersetzt, gegen die der Widerspruch eingelegt wurde, wird der antragstellenden Person zugestellt.

Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs keine Entscheidung seitens des Direktors der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, kann der Beschwerdeführer den Widerspruch als zurückgewiesen betrachten.

Rechtsweg

Gegen die Entscheidung des Direktors (ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung) kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist durch Ladung vor das für Zivilsachen zuständige Bezirksgericht von Luxemburg einzulegen.

Die Ladungsschrift muss der Behörde in der Person ihres Direktors innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem in der Entscheidung des Direktors angegebenen Zustellungsdatum zugehen, andernfalls ist sie nicht wirksam. Diese Frist gilt nur bei einem Rechtsbehelf gegen eine ausdrückliche Ablehnung.

Strafen

Jeder Antrag, der auf falschen Erklärungen oder Dokumenten beruht, die nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, kann mit einer Steuerstrafe von 250 bis 10.000 Euro belegt werden.

Zusätzlich zu den vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen kann jede Person, die eine falsche Erklärung oder einen unvollständigen Antrag mit dem Ziel oder dem Ergebnis einreicht, auf unrechtmäßige Weise eine Steuererstattung zu erhalten, mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 bis 50 % der unrechtmäßig erhaltenen Erstattung belegt werden.

Formulare/Online-Dienste

Demande de remboursement de TVA d'un moyen de transport neuf dans le cadre d'une livraison intracommunautaire

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