Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen wählen
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Nichtansässige
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Steuerpflichtige, die nicht in Luxemburg ansässig sind und in Luxemburg den überwiegenden Teilihrer Einkünfte erzielen, können sich für die steuerliche Behandlung als gebietsansässige Steuerpflichtige entscheiden.
Sofern sie die Bedingungen für eine Gleichstellung erfüllen, können sie auf Antrag die gleichen Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite in Anspruch nehmen wie gebietsansässige Steuerpflichtige.
Zielgruppe
Als nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gelten alle Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitzoder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und deren (beruflichen und vermögensbezogenen) Einkünfte in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Dabei handelt es sich beispielsweise um:
Grenzgänger, die jeden Tag von ihrem Wohnsitz im Ausland zu ihrem Arbeitsort in Luxemburg und wieder zurückfahren, oder;
Arbeitnehmer, die während der Woche über eine Wohnung (Zweitwohnung) in Luxemburg verfügen und die Wochenenden bzw. ihren Urlaub bei ihrer Familie im Ausland verbringen.
Voraussetzungen
Der in Luxemburg zu versteuernde Betrag muss eine gewisse Quote des (im Inland – aus luxemburgischer Quelle – und im Ausland erzielten) Welteinkommens des Nicht-Gebietsansässigen überschreiten.
So müssen mindestens 90 % der Einkünfte in Luxemburg steuerpflichtig sein.
Die Quote von 90 % kann im Hinblick auf die persönliche Lage jedes der Ehe- und eingetragenen Lebenspartner berechnet werden.
In Belgien ansässige Steuerpflichtige können eine Gleichstellung beantragen, wenn 50 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind oder wenn sie die Bedingung der 90 % erfüllen.
Ab dem
Steuerjahr 2018 können nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, deren in Luxemburg nicht einkommensteuerpflichtige Gesamteinkünfte
weniger als 13.000Euro betragen, ebenfalls die steuerliche Gleichstellung beantragen.
Zwecks Berechnung der 90-%-Quote sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, lediglich in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen.
Fristen
Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) soll vorzugsweisebis 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres und unter Einhaltung der bestimmten Sendefristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) bei dem zuständigen Steueramt eingereicht werden.
Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben können, müssen die Erklärung für das Steuerjahr N spätestens bis 31. Dezember des Jahres N+1 einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf steuerliche Gleichstellung
Die nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragen die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen mit der Einreichung einer luxemburgischen Einkommensteuererklärung (Vordruck 100). Dazu müssen sie Feld 319 von Vordruck 100 ankreuzen und ihre Einkommensquote in den Feldern 320 bis 322 dieses Vordrucks angeben.
Ab dem Steuerjahr 2018 können sich verheiratete nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) ebenfalls für eine Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen entscheiden und einen Steuersatz in ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, sind ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Die Eintragung des Steuersatzes kann anhand des Online-Vorgangs ohne LuxTrust-Authentifizierung (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS) oder durch Versand eines speziellen Antrags an das zuständige Amt beantragt werden.
Die Auswirkungen der steuerlichen Gleichstellung
Entscheidet sich ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger für die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, muss er sein Welteinkommen (im In- und Ausland erzielte Einkünfte) in der Steuererklärung angeben.
Aufgrund der Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen bleiben ausländische Einkünfte in Luxemburg grundsätzlich steuerbefreit. Sie werden jedoch zu den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ausländischen (positiven oder negativen) Einkünfte gemäß den Vorschriften des luxemburgischen Steuerrechts ermittelt werden.
Steuerliche Abzüge
Aufgrund der steuerlichen Gleichstellung können nicht gebietsansässige Steuerpflichtige sämtliche steuerlichen Abzüge, Freibeträge und Steuerkredite geltend machen, die den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zustehen (Siehe Rubrik Steuerlich vom Einkommen absetzbare Ausgaben).
Ein lediger Steuerpflichtiger mit einem zu seinem Haushalt gehörenden Kind, der eine Steuerermäßigung für Kinder erhält, kann außerdem die Steuergutschrift für Alleinerziehende beantragen.
Berechnungsgrundsatz
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) führt im Rahmen der Anwendung der Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen 2 Berechnungen durch:
Erste Berechnung: Bestimmung des Steuersatzes: Die Steuerbehörde addiert die steuerpflichtigen luxemburgischen und ausländischen Einkünfte, zieht die absetzbaren Ausgaben ab und ermittelt so den Steuersatz.
Zweite Berechnung: Die Steuerbehörde wendet den zuvor ermittelten Steuersatznur auf die in Luxemburg steuerpflichtigen im Inland erzielten Einkünfte an.
Die steuerliche Gleichstellung ist soweit nur von Interesse, wenn der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige oder sein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (die die Zusammenveranlagung beantragt haben) während des betreffenden Steuerjahres über keine bzw. nur geringe ausländische Einkünfte verfügt.
Herr und Frau XY sind verheiratet und wohnen in Deutschland. Sie erzielen die folgenden Einkünfte:
Herr X arbeitet in Luxemburg und verdient als Arbeitnehmer 40.000 Euro netto (Bruttoverdienst - steuerbefreiter Verdienst - Werbungskosten - Fahrtkosten = 40.000 Euro);
Herr X. arbeitet auch in Deutschland und verdient dort als Arbeitnehmer 12.500 Euro netto;
Frau Y übt keine berufliche Tätigkeit aus;
die Ehegatten X und Y haben keine weiteren Einkünfte.
Berechnung des Prozentsatzes des in Luxemburg steuerpflichtigen Anteils an den Welteinkünften:
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ Einkünfte x 100
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ und „steuerbefreiten“ Einkünfte
=
40.000 x 100
40.000 + 12.500
= 76,19 %
Herr X kann nicht die Option ausüben, steuerlich mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, da die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 90 % seiner Welteinkünfte betragen.
Ab dem Steuerjahr 2018 kann Herr X sich für eine steuerliche Gleichstellung entscheiden, da seine nicht in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 13.000 Euro betragen.
Beispiel 2:
Herr und Frau WZ wohnen in Frankreich in einer Eigentumswohnung und sind kinderlos. Der Haushalt hat folgende Einkünfte:
Herr W erzielt in Luxemburg ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 40.000 Euro;
Frau Z erzielt in Luxemburg steuerfreie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Frankreich in Höhe von 18.000 Euro.
In diesem Beispiel stellt allein das Gehalt (40.000 Euro) des Herrn W für seine im Großherzogtum ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit das in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen der Eheleute WZ dar.
Herr W ist mit 100 % seines Welteinkommens in Luxemburg steuerpflichtig:
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ Einkünfte x 100
Gesamtbetrag der „steuerpflichtigen“ und „steuerbefreiten“ Einkünfte
=
40.000 x 100
40.000
= 100.00 %
Er kann daher die Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragen.
Formulare/Online-Dienste
Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
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