Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige dauernde Lasten von der Steuer absetzen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Zu diesen Ausgaben zählen unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene vom Steuerpflichtigen gezahlte Renten und dauernde Lasten. Es handelt sich insbesondere um:

  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner;
  • Renten und dauernde Lasten aufgrund einer besonderen Verpflichtung;
  • Unterhaltszahlungen;
  • Leibrenten.

Der abzugsfähige Höchstbetrag für diese Aufwendungen ändert sich in Abhängigkeit von der Art des Unterhalts, den der Steuerpflichtige während des laufenden Jahres gezahlt hat.

Zielgruppe

Dieser Steuerabzug kann von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:

  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die bis spätestens 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres eine Einkommensteuererklärung einreichen;
  • alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die bis spätestens 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben und beantragen, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden;
  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen, steuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, die bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen;
  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen, steuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, die während des Steuerjahres die Eintragung der Ausgaben in die Lohnsteuerkarte beantragen.

Voraussetzungen

Die während des Jahres gezahlten Renten und dauernden Lasten sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner infolge eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils;
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner infolge eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils;
  • Unterhaltszahlungen an den im gegenseitigen Einverständnis geschiedenen Ehepartner;
  • Renten und dauernde Lasten aufgrund einer besonderen Verpflichtung wie Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Vertrags, einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils (keine Unterhaltspflicht);
  • Leibrenten, die auf entgeltliche und auf wirtschaftlicher Gegenleistung beruhen (keine Unterhaltspflicht);
  • Zahlungen (Lebensunterhalt) an Personen, die nach den Bestimmungen des Code Civil (bürgerliches Gesetzbuch) bei Bedürftigkeit berechtigt wären, vom Steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen zu verlangen (Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts). Die Zahlungen müssen anlässlich einer Übertragung von Gütern (Immobilien) vertraglich festgesetzt worden sein und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Wert der übertragenen Güter sein (sogenannte Schenkung unter Auflage).

Vorgehensweise und Details

Möglichkeiten der Geltendmachung der steuerlichen Absetzung

Der Steuerpflichtige kann die während des Jahres getätigten dauernden Lasten folgendermaßen geltend machen:

  • Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis spätestens 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
  • Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres;
  • entsprechende Eintragung in die Lohnsteuerkarte während des betreffenden Steuerjahres.

Als gebietsansässiger Steuerpflichtiger Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen

Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann die während des Jahres angefallenen Unterhaltszahlungen oder sonstigen ständigen Unterhaltsverpflichtungen von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.

Diese Renten und sonstigen Unterhaltsleistungen sind in der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) auf Seite 13 Abschnitt 1 - „Renten und dauernde Lasten“ wie folgt einzutragen:

Feld 1301

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die folgenden Renten und dauernden Lasten eintragen:

  • Renten und dauernde Lasten aufgrund einer besonderen Verpflichtung;
  • Leibrenten;
  • Unterhaltszahlungen.

Diese Zahlungen sind von den steuerpflichtigen Einkünften unbegrenzt absetzbar. Jedoch sind entgeltliche oder auf Gegenleistung beruhende Leibrenten nur zu 50 % absetzbar.

Feld 1302

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen an den in gegenseitigem Einverständnis geschiedenen Ehepartner angeben. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese versteuern.

Feld 1303

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der Empfänger dieser Unterhaltsleistungen diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.

Feld 1305

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Sie sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzbar, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung einen gemeinsamen Antrag (formlos) beifügt, der von beiden geschiedenen Ehepartnern unterzeichnet ist. In diesem Falle sind die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.

Falls der Einkommensteuererklärung kein gemeinsamer Antrag der Eheleute beigefügt wird, kann für die an den geschiedenen Ehegatten gezahlten Unterhaltsleistungen ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vorausgesetzt, die Belastung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens). Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen für den ehemaligen Ehepartner steuerfrei.

Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Unterhaltsleistungen nur steuerlich absetzen:

  • wenn er die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt
    und
  • wenn er bis spätestens 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Die abzugsfähigen dauerhaften Renten und Unterhaltsleistungen müssen auf Seite 13 Abschnitt 1 - „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ unter Kapitel A „Renten und dauernde Lasten“ folgendermaßen angegeben werden:

Feld 1301

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die folgenden Renten und dauernden Lasten eintragen:

  • Renten und dauernde Lasten aufgrund einer besonderen Verpflichtung;
  • Leibrenten;
  • Unterhaltszahlungen.

Diese Zahlungen sind von den steuerpflichtigen Einkünften unbegrenzt absetzbar. Jedoch sind entgeltliche oder auf Gegenleistung beruhende Leibrenten nur zu 50 % absetzbar.

Feld 1302

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen an den in gegenseitigem Einverständnis geschiedenen Ehepartner angeben. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese versteuern.

Feld 1303

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der Empfänger dieser Unterhaltsleistungen diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.

Feld 1305

In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Sie sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzbar, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung einen gemeinsamen Antrag (formlos) beifügt, der von beiden geschiedenen Ehepartnern unterzeichnet ist. In diesem Falle sind die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.

Falls der Einkommensteuererklärung kein gemeinsamer Antrag der Eheleute beigefügt wird, kann für die an den geschiedenen Ehegatten gezahlten Unterhaltsleistungen ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vorausgesetzt, die Belastung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens). Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen für den ehemaligen Ehepartner steuerfrei.

Ausgaben durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen

Der gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der die Voraussetzungen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann die Unterhaltszahlungen, die er an seinen geschiedenen Ehepartner im Rahmen seiner Scheidung gezahlt hat, von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen, indem er bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragt.

Der Steuerpflichtige muss Seite 4 des Vordrucks 163 R D (Felder 401-405) ausfüllen.

Bei Stellung des Erstantrags muss der Steuerpflichtige eine Kopie des Scheidungsurteils sowie Nachweise über die Zahlungen beifügen.

Die Unterlagen müssen an das Steueramt (Bureau d'imposition RTS) gesendet werden. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Ausgaben durch Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte geltend machen

Der gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger kann den Unterhalt, den er im Rahmen einer Scheidung an seinen ehemaligen Ehepartner zahlt, in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Der Steuerpflichtige muss folgende Unterlagen einsenden:

  • das Original seiner Lohnsteuerkarte;
  • den Vordruck 164 R für Gebietsansässige.

Dieser Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte ist an das Steueramt (Bureau d'imposition RTS) zu richten. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie des Scheidungsurteils (bei Stellung des Erstantrags);
  • die Zahlungsbelege.

Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für ein Jahr und muss jedes Jahr erneuert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen werden erfüllt.

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Formulare/Online-Dienste

Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)

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Zuständige Kontaktstellen

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  • Steuerverwaltung
    45, boulevard Roosevelt
    L-2982 Luxemburg
    Luxemburg
    Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.

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