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Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Zu diesen Ausgaben zählen unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene vom Steuerpflichtigen gezahlte Renten und dauernde Lasten. Es handelt sich insbesondere um:
Der abzugsfähige Höchstbetrag für diese Aufwendungen ändert sich in Abhängigkeit von der Art des Unterhalts, den der Steuerpflichtige während des laufenden Jahres gezahlt hat.
Dieser Steuerabzug kann von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
Die während des Jahres gezahlten Renten und dauernden Lasten sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie eines der folgenden Merkmale aufweisen:
Der Steuerpflichtige kann die während des Jahres getätigten dauernden Lasten folgendermaßen geltend machen:
Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann die während des Jahres angefallenen Unterhaltszahlungen oder sonstigen ständigen Unterhaltsverpflichtungen von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.
Diese Renten und sonstigen Unterhaltsleistungen sind in der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) auf Seite 13 Abschnitt 1 - „Renten und dauernde Lasten“ wie folgt einzutragen:
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die folgenden Renten und dauernden Lasten eintragen:
Diese Zahlungen sind von den steuerpflichtigen Einkünften unbegrenzt absetzbar. Jedoch sind entgeltliche oder auf Gegenleistung beruhende Leibrenten nur zu 50 % absetzbar.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen an den in gegenseitigem Einverständnis geschiedenen Ehepartner angeben. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese versteuern.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der Empfänger dieser Unterhaltsleistungen diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Sie sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzbar, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung einen gemeinsamen Antrag (formlos) beifügt, der von beiden geschiedenen Ehepartnern unterzeichnet ist. In diesem Falle sind die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.
Falls der Einkommensteuererklärung kein gemeinsamer Antrag der Eheleute beigefügt wird, kann für die an den geschiedenen Ehegatten gezahlten Unterhaltsleistungen ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vorausgesetzt, die Belastung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens). Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen für den ehemaligen Ehepartner steuerfrei.
Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Unterhaltsleistungen nur steuerlich absetzen:
Die abzugsfähigen dauerhaften Renten und Unterhaltsleistungen müssen auf Seite 13 Abschnitt 1 - „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ unter Kapitel A „Renten und dauernde Lasten“ folgendermaßen angegeben werden:
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die folgenden Renten und dauernden Lasten eintragen:
Diese Zahlungen sind von den steuerpflichtigen Einkünften unbegrenzt absetzbar. Jedoch sind entgeltliche oder auf Gegenleistung beruhende Leibrenten nur zu 50 % absetzbar.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen an den in gegenseitigem Einverständnis geschiedenen Ehepartner angeben. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese versteuern.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1997 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Diese Unterhaltsleistungen sind im Steuerjahr in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von den steuerpflichtigen Einkünften absetzbar. Im Gegenzug muss der Empfänger dieser Unterhaltsleistungen diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.
In diesem Feld muss der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen angeben, die aufgrund eines vor dem 1. Januar 1998 ergangenen Scheidungsurteils an den geschiedenen Ehepartner gezahlt wurden. Sie sind in Höhe von maximal 24.000 Euro pro Jahr und pro geschiedenem Ehegatten von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzbar, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung einen gemeinsamen Antrag (formlos) beifügt, der von beiden geschiedenen Ehepartnern unterzeichnet ist. In diesem Falle sind die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug muss der ehemalige Ehepartner, der die Unterhaltsleistungen erhält, diese als Einkünfte aus Pensionen und Renten versteuern.
Falls der Einkommensteuererklärung kein gemeinsamer Antrag der Eheleute beigefügt wird, kann für die an den geschiedenen Ehegatten gezahlten Unterhaltsleistungen ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vorausgesetzt, die Belastung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens). Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen für den ehemaligen Ehepartner steuerfrei.
Der gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der die Voraussetzungen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann die Unterhaltszahlungen, die er an seinen geschiedenen Ehepartner im Rahmen seiner Scheidung gezahlt hat, von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen, indem er bis spätestens 31. Dezember des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragt.
Der Steuerpflichtige muss Seite 4 des Vordrucks 163 R D (Felder 401-405) ausfüllen.
Bei Stellung des Erstantrags muss der Steuerpflichtige eine Kopie des Scheidungsurteils sowie Nachweise über die Zahlungen beifügen.
Die Unterlagen müssen an das Steueramt (Bureau d'imposition RTS) gesendet werden. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.
Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.
Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.
Der gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger kann den Unterhalt, den er im Rahmen einer Scheidung an seinen ehemaligen Ehepartner zahlt, in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Der Steuerpflichtige muss folgende Unterlagen einsenden:
Dieser Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte ist an das Steueramt (Bureau d'imposition RTS) zu richten. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für ein Jahr und muss jedes Jahr erneuert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen werden erfüllt.
Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann den Steuerabzug der Unterhaltszahlungen nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.
Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
Déclaration pour l'impôt sur le revenu pour personnes physiques résidentes et non résidentes (modèle 100)