Sich als versetzter Arbeitnehmer aus einem Drittstaat länger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Regierung spezifische Maßnahmen für Drittstaatsangehörige ergriffen, was die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg betrifft.
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen im Ausland (versetzendes Unternehmen) beschäftigt und bereits seit einem gewissen Zeitraum in diesem Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten betraut ist, für die er sich eine gewisse Erfahrung angeeignet hat, kann nach Luxemburg versetzt werden, um seine Erfahrung in einem Unternehmen in Luxemburg (Gastunternehmen) einzubringen.
Ein versetzter Arbeitnehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er hat mit dem versetzenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen.
- Er schließt mit dem Gastunternehmen einen neuen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrag oder eine Versetzungsvereinbarung für eine spezifische Tätigkeit.
Während der Versetzung gilt Folgendes:
- Der Arbeitsvertrag mit dem versetzenden Unternehmen ruht.
- Lediglich zwischen dem Gastunternehmen und dem versetzten Arbeitnehmer besteht ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Unterordnungsverhältnis.
Versetzte Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten bzw. in Luxemburg arbeiten, müssen:
- vor ihrer Einreise:
- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis von der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes) erhalten haben;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls ein Visum vom Typ D beantragen;
- nach ihrer Einreise:
- sich innerhalb von 3 Tagen bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen und;
- anschließend einen Aufenthaltstitel für versetzte Arbeitnehmer aus Drittstaaten beantragen.
Zielgruppe
Eine Aufenthaltserlaubnis und anschließend ein Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (d. h. Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und als versetzter Arbeitnehmer in Luxemburg arbeiten und sich in Luxemburg aufhalten möchten.
Der Antrag für die Aufenthaltserlaubnis muss vom Gastunternehmen vor der Einreise des Arbeitnehmers gestellt werden.Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Im Vorfeld muss der Drittstaatsangehörige:
- seit gewisser Zeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem versetzenden Unternehmen geschlossen haben;
- einen (unbefristeten oder befristeten) Arbeitsvertrag mit dem Gastunternehmen geschlossen haben;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht.
Vorgehensweise und Details
1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg
Das Gastunternehmen muss einen detaillierten, begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Gesellschaftsbezeichnung des Arbeitgebers;
- Korrespondenzadresse;
- Dauer der Versetzung;
- Zweck der Versetzung.
Dem Antrag müssen folgende Dokumente des versetzten Arbeitnehmers beigefügt werden:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Geburtsurkunde;
- aktueller Strafregisterauszug oder Affidavit aus dem Wohnsitzland;
- Lebenslauf;
- Sozialversicherungsnachweis aus dem Herkunftsland bzw. aus dem Land, aus dem die Versetzung erfolgt; beglaubigte Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrags, der vom versetzten Arbeitnehmer und vom versetzenden Unternehmen mit Datumsangabe unterzeichnet wurde;
- Kopie des Arbeitsvertrags bzw. der Versetzungsvereinbarung zwischen dem Gastunternehmen und dem versetzten Arbeitnehmer mit Angaben zur Dauer der geplanten Versetzung.
Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Unvollständige Anträge werden an den Antragsteller zurückgeschickt.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:
- entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
- oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.
Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg
Anmeldung
Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss sich der versetzte Arbeitnehmer aus einem Drittstaat bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:
- gültiges Reisedokument (Reisepass);
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel und/oder Arbeitserlaubnis des EU-Mitgliedstaates des versetzenden Unternehmens.
Medizinische Untersuchung
Ein versetzter Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, der sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten möchte, muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:
- medizinische Untersuchung bei einem in Luxemburg niedergelassenen Arzt und;
- Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS).
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt der Medizinische Dienst für Einwanderer (Service médical de l'immigration - SMI) der Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags auf Erhalt eines Aufenthaltstitels übermittelt wird.
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Bei einem Aufenthalt, der über 3 Monate hinausgeht, muss der Drittstaatsangehörige innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise nach Luxemburg bei der Einwanderungsbehörde einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für versetzte Arbeitnehmer stellen.
Dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Kopie der Aufenthaltserlaubnis;
- Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
- Nachweis über eine geeignete Wohnung in Luxemburg (z. B. Mietvertrag, Eigentumsurkunde);
- Zahlungsbeleg über die Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Unvollständige Anträge werden an den Antragsteller zurückgeschickt.
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten überprüft, ob die Bedingungen für den Erhalt erfüllt sind, und stellt den Aufenthaltstitel aus.
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.
Gültigkeit und Erneuerung
Der Aufenthaltstitel für „versetzte Arbeitnehmer“ gilt:
- für höchstens ein Jahr;
- nur für den Arbeitgeber, mit dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Im Falle einer Verlängerung der ursprünglichen Versetzung muss der versetzte Arbeitnehmer für maximal ein Jahr eine Erneuerung seines Aufenthaltstitels beantragen.
Dieser Antrag auf Erneuerung ist innerhalb der 2 dem Ablaufdatum des Aufenthaltstitels vorangehenden Monate bei der Einwanderungsbehörde zu stellen, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- beglaubigte Kopie des ordnungsgemäß datierten und zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem entsendenden Unternehmen unterzeichneten unbefristeten Arbeitsvertrags;
- Sozialversicherungsnachweis aus dem Herkunftsland / aus dem Land, aus dem die Versetzung erfolgt, oder aus Luxemburg;
- Kopie des Arbeitsvertrags bzw. der Versetzungsvereinbarung zwischen dem Gastunternehmen und dem versetzten Arbeitnehmer mit Angaben zur Dauer der geplanten Versetzung;
- aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister;
- Zahlungsbeleg über die Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Aufenthalt der Familienangehörigen des versetzten Arbeitnehmers
Sollen der Ehegatte/Partner oder seine ledigen Kinder unter 18 Jahren (oder diejenigen des Ehegatten oder Partners) den versetzten Arbeitnehmer begleiten, muss er zudem die für die Familienzusammenführung erforderlichen Dokumente mit einreichen.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezielles Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de séjour d'un ressortissant de pays tiers en vue d'une activité salariée en tant que travailleur transféré
Authorisation to stay for a third-country national in view of a salaried activity as a transferred worker
Demande en délivrance d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers
Demande en renouvellement d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers en qualité de "travailleur salarié transféré"
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Zuständige Kontaktstellen
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Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin