Als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen eine Nebentätigkeit ausüben
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ sind und einer vergüteten Nebentätigkeit nachgehen möchten, müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor sie diese Nebentätigkeit aufnehmen.
Zielgruppe
Eine Arbeitserlaubnis ist für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ sind und einer vergüteten Nebentätigkeit nachgehen möchten.
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vom Drittstaatsangehörigen eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel den zukünftigen Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Betroffen sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind (das heißt Staatsangehörige eines Landes, das nicht zu den EU-Mitgliedstaaten oder den diesen gleichgestellten Staaten zählt) und einer vergüteten Nebentätigkeit nachgehen möchten.
Inhaber eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“, die einer vergüteten Haupttätigkeit nachgehen möchten, müssen einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer einreichen.
Voraussetzungen
Der Drittstaatsangehörige muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ für Luxemburg sein.
Er muss jedoch eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor er die Nebentätigkeit aufnimmt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Drittstaatsangehörige, die sich seit weniger als einem Jahr in Luxemburg aufhalten
Hält sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als einem Jahr in Luxemburg auf, wird ein Arbeitsmarkttest durchgeführt: der Arbeitgeber meldet die freie Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM), damit diese überprüfen kann, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.
Falls die ADEM innerhalb von 3 Wochen keinen passenden Bewerber vom lokalen Arbeitsmarkt vorschlägt, kann der Arbeitgeber bei ihr eine Bescheinigung beantragen, aufgrund derer er befugt ist, die Person seiner Wahl einzustellen.
Der Arbeitgeber muss einen Vertrag mit dem Drittstaatsangehörigen abschließen. Der Vertrag kann eine Vorbehaltsklausel beinhalten, die besagt, dass der Arbeitsvertrag erst mit Erlangung der Arbeitserlaubnis in Kraft tritt.
Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen den Nachweis für die Meldung der freien Stelle aushändigen, damit dieser ihn seinem Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis beilegen kann.
Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem Jahr in Luxemburg aufhalten
Hält sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als einem Jahr in Luxemburg auf, wird kein Arbeitsmarkttest durchgeführt.
Der Arbeitgeber muss die freie Stelle jedoch vor der Einstellung des Drittstaatsangehörigen, der sich als Familienangehöriger eines rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen im Großherzogtum aufhält, bei der ADEM melden und den entsprechenden Nachweis erbringen.
Der Arbeitgeber muss einen Vertrag mit dem Drittstaatsangehörigen abschließen. Der Vertrag kann eine Vorbehaltsklausel beinhalten, die besagt, dass der Arbeitsvertrag erst mit Erlangung der Arbeitserlaubnis in Kraft tritt.
Vom Arbeitgeber zu befolgendes Verfahren
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellt, muss:
- vor Dienstantritt auf der Vorlage der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers bestehen;
- eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers verlangen, die er während der gesamten Beschäftigungszeit aufbewahren muss;
- dem MAE den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag mitteilen.
Der Arbeitgeber muss der Einwanderungsbehörde den Beginn der Beschäftigungszeit schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) mitteilen und dabei Folgendes angeben:
- Personalien und nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) des Arbeitnehmers;
- Datum des Beginns der Beschäftigung;
- die Personalien des tatsächlichen Arbeitgebers.
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Luxemburg aufhalten, setzen sich verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen aus.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Arbeitserlaubnis
Der Antragsteller muss einen Antrag bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.
Er muss dabei seine Personalien (Name(n), Vorname(n)) und genaue Adresse im Wohnsitzland angeben und folgende Unterlagen und Informationen beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- einen Lebenslauf;
- eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- den Nachweis dafür, dass die freie Stelle bei der ADEM gemeldet wurde;
- einen kürzlich ausgestellten Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
- einen Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto CCPL LU46 1111 2582 2814 0000 (Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Arbeitserlaubnis für [Name einfügen]);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe und Diplome; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Ausstellung des die Arbeitserlaubnis beinhaltenden Aufenthaltstitels
Seit Juli 2013 wird die Arbeitserlaubnis nicht mehr als einzelnes Dokument ausgestellt, sondern die Informationen zur Arbeitserlaubnis sind auf dem Aufenthaltstitel enthalten. Demnach geht die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis mit der Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“ einher, selbst wenn der Aufenthaltstitel noch gültig ist.
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind.
Die Arbeitserlaubnis wird für die Ausübung eines Berufs in einer Branche bei jedem beliebigen Arbeitgeber bewilligt. Diese Einschränkung gilt für das erste Jahr. Ein Wechsel der Branche oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten möglich.
Gültigkeit und Verlängerung der Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis gilt ab dem Datum, an welchem dem Antrag stattgegeben wurde. Sofern die Bedingungen für den Erhalt weiterhin erfüllt sind und der Inhaber nachweisen kann, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Arbeitserlaubnis tatsächlich gearbeitet hat, ist seine Erlaubnis auf entsprechenden Antrag erneuerbar.
Anmerkung: Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ ist nicht von der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis betroffen.
Ausländer, die das Großherzogtum Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Minister abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.
Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis
Die 1. Arbeitserlaubnis gilt:
- für maximal 1 Jahr (ohne die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überschreiten);
- für einen einzigen Beruf bei jedem Arbeitgeber;
- in einer einzigen Branche.
Die Branche und der Beruf, in denen der Drittstaatsangehörige arbeiten darf, sind auf dem Aufenthaltstitel unter „Anmerkungen“ in Form des ISCO-Codes angegeben.
Dabei handelt es sich um einen dreistelligen Code, der für den Beruf steht, in dem der Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet ist und welcher entsprechend der ISCO-Klassifikation (International Standard Classification of Occupations - Internationale Standardklassifikation der Berufe) definiert ist. Die ISCO-Klassifikation ist ein von der Internationalen Arbeitsorganisation entwickeltes international gültiges Klassifikationsschema für Berufe.
Die vollständige Liste der ISCO-Codes ist online abrufbar. Nähere Informationen entnehmen Sie der Website der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Wechsel der Branche und/oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des für die Einwanderung und das Asylwesen zuständigen Ministers möglich.
Erneuerung der Arbeitserlaubnis
Ab der 1. Erneuerung ist die Arbeitserlaubnis für die Dauer von höchstens 3 Jahren (ohne die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überschreiten) erneuerbar und berechtigt zum Zugang zu jeder Branche und jedem Beruf.
Kann der Inhaber des Titels jedoch nicht nachweisen, dass er tatsächlich während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels gearbeitet hat oder dass die Erneuerung des Aufenthaltstitels während der Zeit erfolgt, in der er Arbeitslosengeld bezieht, wird der Aufenthaltstitel lediglich für höchstens ein Jahr erneuert.
Erneuerungsverfahren
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.
Die alten „Arbeitsgenehmigungen“ (die vor Juli 2013 als einzelne Dokumente ausgestellt wurden) werden bei ihrer Erneuerung durch einen die Arbeitserlaubnis beinhaltenden Aufenthaltstitel ersetzt.
Für die Erneuerung der Arbeitserlaubnis muss zwischen 2 Fällen unterschieden werden:
- entweder die Arbeitserlaubnis läuft gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel ab;
- oder die Arbeitserlaubnis läuft ab, während der Aufenthaltstitel noch gültig ist.
Der Antrag auf Erneuerung ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen und es sind je nach Sachlage folgende Unterlagen beizufügen:
Beizufügende Unterlagen, wenn die Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltstitel gleichzeitig ablaufen
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen) gültigen Arbeitsvertrags;
- ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
- ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beizufügende Unterlagen, wenn die Arbeitserlaubnis abläuft, während der Aufenthaltstitel noch gültig ist
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen) gültigen Arbeitsvertrags;
- ein Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezielles Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de travail du ressortissant de pays tiers, détenteur d'un titre de séjour "membre de famille" désirant exercer une activité salariée à titre accessoire - note explicative
Work permit for a third-country nationals, holder of a residence permit as a family member wishing to engage in part-time salaried activity - Explanatory note
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin