Sich als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen mehr als 3 Monate in Luxemburg aufhalten

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie tatsächlich als Familienangehörige gelten und im Vorfeld einige Formalitäten erledigt haben.

Zielgruppe

Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

Als Familienangehörige gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
  • andere Familienangehörige, wenn:
    • der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
    • der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss den Nachweis für die finanzielle Unterstützung erbringen, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte. Diese Transfers müssen über einen längeren Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers. 

Hinweis: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.

Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten:

Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen EU-Bürger – einschließlich luxemburgische Staatsangehörige – in Luxemburg heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Kurzaufenthalt befolgen, gegebenenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.

Voraussetzungen

Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), zu dem der Drittstaatsangehörige nachzieht, muss die Bedingungen erfüllen, um sich rechtmäßig für weniger als 3 Monate oder für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten.

Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor der Einreise muss der Drittstaatsangehörige, der sich in Luxemburg aufhalten möchte, im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige nach Luxemburg einreisen.

Unterliegt er der Visumpflicht, muss er für seine Einreise nach Luxemburg ein Visum beantragen. Dieses Visum muss er erhalten haben, bevor er nach Luxemburg kommt. Die für den Erhalt eines Visums beizubringenden Belege hängen von der Eigenschaft des jeweiligen Familienangehörigen ab.

Der Antrag kann:

In dem Antrag müssen die Personalien des Antragstellers (Name, und Vornamen) und seine genaue Anschrift in seinem Wohnsitzland angegeben werden. Dem Antrag müssen je nach Sachlage mehrere Dokumente beigefügt werden.

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
  • ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.);

Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen einem luxemburgischen und einem ausländischen Staatsangehörigen muss ferner eine Bescheinigung über die Eintragung der Heirat in das Personenstandsregister der Wohnsitzgemeinde in Luxemburg beigefügt werden.

  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes; Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
  • der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
  • falls das Kind älter als 21 Jahre ist: der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
  • im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
    • das Urteil, welches dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
    • wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
  • im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
  • der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners, Familienstammbuch usw.);
  • eine Personenstandsurkunde des Vorfahren;
  • der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Lebensgefährten. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
  • eine Kopie des Identitätsnachweises des EU-Bürgers oder des luxemburgischen Staatsangehörigen, zu dem er nachzieht;
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht;
  • ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
  • ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
    • im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes); oder
    • im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten vor der Antragstellung mindestens 1 Jahr lang rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel); oder
    • in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Bei dem ausgestellten Visum handelt es sich um ein Visum vom Typ „D“ mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Das Visum wird kostenlos ausgestellt. Wird das Visum bewilligt, wird es in Form eines Stempels oder Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Dieses Visum berechtigt zur Einreise nach Luxemburg und zum dortigen Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer sowie zu Reisen in die Staaten des Schengen-Raums während dieses Zeitraums.

Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Familienangehörige persönlich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes vorstellig werden, um dort einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers zu stellen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.

Vorgehensweise und Details

Vor der Einreise nach Luxemburg

Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige gelten, keine anderen Pflichten erfüllen als diejenige, im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums zu sein, bevor sie nach Luxemburg einreisen.

Sofern ein Familienangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.

Familienangehörige haben ebenfalls die Möglichkeit, Luxemburg zu verlassen, um sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, ohne dass sie ein Ausreisevisum benötigen oder eine sonstige ähnliche Verpflichtung erfüllen müssen.

Einem Drittstaatsangehörigen, bei dem es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines Visums ist, werden sämtliche angemessenen Mittel bewilligt, damit er die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist erhalten oder besorgen kann.

Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen sind aufenthaltsberechtigt, solange sie nicht zu einer Belastung für das luxemburgische Sozialsystem werden.

Nach der Einreise: Beantragung der Aufenthaltskarte

Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Familienangehörige aus einem Drittstaat sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden und dort einen Antrag auf Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen stellen, in welchem er seine(n) Namen, Vornamen und die genaue Anschrift angeben muss.

Dem Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.

Wichtig: Die folgenden Dokumente sind für Personen, die im Besitz eines vor ihrer Einreise im Hinblick auf eine Familienzusammenführung ausgestellten Visums vom Typ D sind, nicht erforderlich. Sie werden hingegen von Personen benötigt, die ohne Visum oder mit einem anderen Dokument als einem Visum vom Typ D (von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte oder Touristenvisum) nach Luxemburg eingereist sind:

  • falls es sich um den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner handelt: ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen einem luxemburgischen und einem ausländischen Staatsangehörigen muss ferner eine Bescheinigung über die Eintragung der Heirat in das Personenstandsregister der Wohnsitzgemeinde in Luxemburg beigefügt werden.
  • falls es sich um einen Nachkommen (Sohn, Tochter) handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger (Geburtsurkunde, Familienstammbuch usw.); Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist, ist ebenfalls ein Nachweis dafür zu liefern, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
  • falls es sich um einen Vorfahren (Vater, Mutter) handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger (Geburtsurkunde, Familienstammbuch usw.) und der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
  • falls es sich um einen Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) handelt: der Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem EU-Bürger:
    • ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
    • ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
      • im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes); oder
      • im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel); oder
      • in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments, kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Die Gemeindeverwaltung übermittelt den Antrag an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (MAEE). Die Bearbeitungsfrist des MAEE liegt in der Regel bei maximal 6 Monaten.

Dem Antragsteller wird eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltskarte als Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese Kopie gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten als Aufenthaltskarte. Sie gilt jedoch nicht als Reisedokument außerhalb von Luxemburg.

Wird die Aufenthaltskarte bewilligt, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des MAEE zu vereinbaren, damit dort für seine Aufenthaltskarte ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann ebenfalls ein aktuelles den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seine Aufenthaltskarte nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.

Die Aufenthaltskarte hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Die Aufenthaltskarte enthält Informationen über ihren Inhaber (Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zur Aufenthaltskarte (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte

Die Aufenthaltskarte gilt ab dem Datum der Antragstellung.

Sie gilt für 5 Jahre oder für die geplante Aufenthaltsdauer des EU-Bürgers, sofern diese weniger als 5 Jahre beträgt.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte wird nicht beeinträchtigt durch:

  • vorübergehende Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr; oder
  • Abwesenheitszeiten von mehr als 6 Monaten zur Ableistung der Wehrpflicht; oder
  • ununterbrochene Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel Schwangerschaft, Entbindung, Studium oder Berufsausbildung, berufliche Entsendung.

Erneuerung der Aufenthaltskarte

In den 2 Monaten vor Ablauf der Aufenthaltskarte muss der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthaltstitel verlängern.

Der Antrag muss online über MyGuichet.lu oder auf dem Postweg unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“) bei der Einwanderungsbehörde des MAEE eingereicht werden.

Online-Einreichung

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • ohne Authentifizierung.
Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.
Einreichung per Post

Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu senden.

Belege

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.

Dem Antragsteller wird eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltskarte als Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese Kopie gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten als Aufenthaltskarte. Sie gilt jedoch nicht als Reisedokument außerhalb von Luxemburg.

Nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit dem EU-Bürger besitzen dessen aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige ein Daueraufenthaltsrecht und können eine Daueraufenthaltskarte beantragen.

Ausübung einer Berufstätigkeit

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt, sind berechtigt, einer arbeitnehmerischen oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.

Tod des EU-Bürgers, Annullierung oder Auflösung der Ehe

Der Tod des EU-Bürgers bewirkt nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Familienangehörigen, wenn diese zum Zeitpunkt seines Todes mindestens ein Jahr in Luxemburg gelebt haben.

Der Wegzug aus Luxemburg eines EU-Bürgers oder sein Tod bewirken nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Kinder und des sorgeberechtigten Elternteils (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte, Vater oder Mutter), wenn sie sich rechtmäßig im Land aufhalten (selbst seit weniger als einem Jahr) und die Kinder dort in einer Schule angemeldet sind, damit diese ihre schulische Laufbahn dort beenden können.

Eine Scheidung, Annullierung der Ehe oder Auflösung der Lebenspartnerschaft, bewirkt nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft hat mindestens 3 Jahre vor Beginn des gerichtlichen Scheidungs- oder Annullierungsverfahrens oder der Auflösung der Partnerschaft bestanden, und davon mindestens ein Jahr in Luxemburg;
  • das Sorgerecht für die Kinder des EU-Bürgers wurde durch Vereinbarung zwischen den Ehepartnern oder Lebenspartnern oder per Gerichtsbeschluss dem Ehe- oder Lebenspartner übertragen, der aus einem Drittstaat stammt;
  • besonders schwierige Umstände erfordern dies, insbesondere wenn die Lebensgemeinschaft wegen häuslicher Gewalt aufgelöst wurde;
  • dem Ehe- oder Lebenspartner wurde durch Vereinbarung zwischen den Ehe- oder Lebenspartnern oder per Gerichtsbeschluss ein Besuchsrecht für ein minderjähriges Kind zugesprochen, sofern der Richter verfügt hat, dass die Besuche, solange sie für notwendig erachtet werden, in Luxemburg stattfinden sollen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Formulare/Online-Dienste

Déclaration d'enregistrement d'un citoyen de l'Union ou d'un pays assimilé

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Family reunification of a third-country national as a family member of a Union citizen or a Luxembourg national

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