Sich als in Luxemburg Studierender bei der Sozialversicherung anmelden und sich die Kosten für Gesundheitsleistungen erstatten lassen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Jede Person über 18 Jahre, die in Luxemburg ein Studium absolviert, muss bei der Sozialversicherung gemeldet sein, damit ihr die Kosten für Gesundheitsleistungen erstattet werden.

Dabei kann es sich um eine Mitgliedschaft in Form einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung je nach persönlicher Situation des Studierenden handeln. Es ist erforderlich, zwischen in Luxemburg ansässigen Studierenden, Grenzgängern und Studierenden, die im Ausland ansässig sind und ihr Studium in Luxemburg absolvieren, zu unterscheiden.

Der Studierende kann zudem einen Referenzarzt wählen, sofern er älter als 18 Jahre ist oder an einer schweren chronischen Krankheit leidet, um in den Genuss einer seiner Situation angemessenen medizinischen Betreuung zu gelangen.

Zielgruppe

Alle Studierenden, die ordnungsgemäß an einer Universität oder Hochschule mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg immatrikuliert sind, müssen unabhängig von ihrem Wohnsitz krankenversichert sein.

Die rechtskräftige Immatrikulation an der Universität oder Hochschule, d. h. nach Begleichung der Immatrikulationsgebühren, verleiht den Status des Studierenden und bewirkt die Ausstellung einer Studienbescheinigung.

Die Krankenversicherungsleistungen werden von der zuständigen Krankenkasse übernommen. Bei Studierenden, die persönlich versichert sind, handelt sich dabei um die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS).

Im Falle einer Mitversicherung gehört der Studierende der Krankenkasse des Hauptversicherten an, d. h. der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS oder „Gesondheetskeess“) im privaten Sektor, der Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics) oder der Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux) im öffentlichen Sektor oder der Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL) für die Angestellten der nationalen Eisenbahngesellschaft.

Ausländische Studierende müssen sich zwingend bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichern, sofern sie nicht durch eine Krankenversicherung in ihrem Herkunftsland abgesichert sind.

Vorgehensweise und Details

Mitgliedschaft von Studierenden (Gebietsansässige und Grenzgänger)

Mitgliedschaft der gebietsansässigen Studierenden bei der Krankenversicherung

Gebietsansässige Studierende sind oftmals bei der Krankenversicherung als Mitversicherte (der Hauptversicherte ist der Vater oder die Mutter) versichert. In dieser Eigenschaft kommt der Studierende in den Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, bei der seine Eltern versichert sind.

Die Mitversicherung erfolgt auf Antrag bei der Krankenkasse, wobei die Identität und die Beziehung zu dem Hauptversicherten anzugeben sind. Dieser Antrag kann am Schalter, telefonisch, per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg gestellt werden. Eine Kopie des Familienstammbuchs und der Studienbescheinigung kann vom Studierenden verlangt werden, um seinen Anspruch auf Mitversicherung nachzuweisen.

Kommt der Studierende nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert, muss er sich persönlich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) versichern.

Zu diesem Zweck muss er seine Beitrittserklärung anhand des Formulars „Pflichtversicherung für Studierende“ an die CCSS richten und folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie seines Personalausweises (wenn er noch nicht über eine Sozialversicherungsnummer verfügt);
  • eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet.

Die CCSS stellt dem Studierenden einen Zulassungsbescheid zu, der den Versicherungsbeginn und die monatliche Höhe der Beiträge beinhaltet.

Der Studierende (Mitversicherter oder persönlich Versicherter) erhält im Anschluss automatisch einen Sozialversicherungsausweis, der ihm den Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung eröffnet. Dieser Ausweis ist nach Beendigung des Studiums an die CCSS zurückzugeben.

Mitgliedschaft der studierenden Grenzgänger bei der Krankenversicherung

Der Grenzgänger kann über die Versicherung seiner Eltern ebenfalls in den Genuss der Mitversicherung gelangen:

  • Besteht der Anspruch auf Leistungen in Luxemburg, da ein Elternteil selbst in Luxemburg sozialversichert ist, ist der studierende Grenzgänger als gebietsansässiger Studierender versichert und kommt daher in den uneingeschränkten Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, sofern der betreffende Elternteil Anspruch auf eine Steuerermäßigung hat.
    Der Mitversichertenstatus ist bei der Krankenkasse des Hauptversicherten unter Angabe der Identität und der Beziehung zum Hauptversicherten zu beantragen (persönlich vor Ort, per Telefon, E-Mail, Fax oder Post). Der studierende Grenzgänger muss seinem Antrag eine Kopie des Familienstammbuchs und der Studienbescheinigung beifügen.
    Der Mitversichertenstatus wird durch die automatische Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises bescheinigt, der für die Eröffnung des Anspruchs auf die Krankenversicherungsleistungen notwendig ist.
  • Besteht jedoch der Anspruch auf die Leistungen nur im Grenzland, kann der Studierende mittels der ordnungsgemäß vom Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen in Luxemburg gelangen.

Kommt der Studierende nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert, muss er sich persönlich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen versichern.

Zu diesem Zweck muss er seine Beitrittserklärung anhand des Formulars „Pflichtversicherung für Studierende“ an die CCSS richten und folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie seines Personalausweises (wenn er noch nicht über eine Sozialversicherungsnummer verfügt);
  • eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet.

Die CCSS stellt dem Studierenden einen Zulassungsbescheid zu, der den Versicherungsbeginn und die monatliche Höhe der Beiträge beinhaltet.

Dem persönlich versicherten Grenzgänger wird automatisch ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt, der ihm den Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung eröffnet. Dieser Ausweis ist nach Beendigung des Studiums an die CCSS zurückzugeben.

Mitgliedschaft von ausländischen Studierenden bei der Krankenversicherung

Mitgliedschaft von Studierenden, die durch eine Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder aus der Schweiz abgesichert sind

Besteht der Anspruch auf die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder in der Schweiz, kann der Studierende in Luxemburg mittels einer ordnungsgemäß vom Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte in den Genuss von Naturalleistungen gelangen.

Der Studierende hat dann die Möglichkeit, sich bei der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de la santé - CNS) anzumelden. Diese Anmeldung ist lediglich bei einer medizinischen Versorgung und im Falle der Beantragung der gewünschten Kostenerstattung bei der CNS erforderlich.

Um bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert zu sein, muss sich der Studierende bei der CNS unter Vorlage der folgenden Dokumente anmelden:

  • Europäische Krankenversicherungskarte oder in deren Ermangelung Formular S1 oder E109;
  • Immatrikulations- oder Studienbescheinigung.

Mitgliedschaft von Studierenden, die durch eine Versicherung aus einem Staat abgesichert sind, der mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat

Wird der Anspruch auf die Leistungen in einem Staat begründet, der ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat, muss der Studierende seinen Sozialversicherungsschutz in seinem Herkunftsland bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) nachweisen, um in Luxemburg in den Genuss der Naturalleistungen der Krankenversicherung zu gelangen.

Der Studierende hat dann die Möglichkeit, sich bei der CNS anzumelden. Diese Anmeldung ist lediglich bei einer medizinischen Versorgung und im Falle der Beantragung der gewünschten Kostenerstattung bei der CNS erforderlich.

Um bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert zu sein, muss sich der Studierende bei der CNS unter Vorlage der folgenden Dokumente anmelden:

  • Immatrikulations- oder Studienbescheinigung;
  • von dem jeweiligen Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestelltes Formular. Dabei handelt es sich um folgende Formulare:

Mitgliedschaft von Studierenden, die nicht durch eine Versicherung im Herkunftsland abgesichert sind

Kann der Studierende nicht in den Genuss einer Mitversicherung oder eines anderweitigen Versicherungsschutzes kommen oder hat sein Herkunftsland kein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen, muss er sich zwingend persönlich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden.

Zu diesem Zweck muss er seine Beitrittserklärung anhand des Formulars „Pflichtversicherung für Studierende“ an die CCSS richten und folgende Dokumente beifügen:

  • eine Kopie seines Personalausweises (wenn er noch nicht über eine Sozialversicherungsnummer verfügt);
  • eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet.

Für das Sommersemester 2012 ist ein von den Studierenden zu tragender monatlicher Pauschalbetrag von 33 Euro vorgesehen.

Die CCSS stellt dem Studierenden einen Zulassungsbescheid zu, der den Versicherungsbeginn und die monatliche Höhe der Beiträge beinhaltet.

Dem persönlich versicherten Studierenden wird automatisch ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt, der ihm den Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung eröffnet. Dieser Ausweis ist nach Beendigung des Studiums an die CCSS zurückzugeben.

Die in Luxemburg erbrachten Naturalleistungen beinhalten die medizinische und zahnmedizinische Versorgung, Medikamente und Krankenhausaufenthalte sowie Direktzahlungen zur Erstattung von Kosten für diese Leistungen.

Erstattung der Kosten für Gesundheitsleistungen an Studierende

Verfahren zur Erstattung der von den Studierenden verauslagten Kosten

Nach dem Besuch bei einer Fachkraft aus dem Gesundheitswesen muss der Studierende dem Dienstleister oder Anbieter die Honorare und Rechnungen per Direktzahlung oder per spätere Zahlung mittels Banküberweisung begleichen.

Der Versicherte muss im Anschluss einen Antrag an die Krankenkasse stellen, bei der er versichert ist:

  • Im Falle von Studierenden, die bei einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sind, muss der portofrei verschickte Antrag:
    • die Personalien und die Sozialversicherungsnummer des Studierenden angeben;
    • sofern es sich um einen ersten Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der bei der Krankenkasse gespeicherten Bankverbindung, die Bankverbindung des Versicherten enthalten;
    • samt der quittierten Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, dem Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs eingereicht werden. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt nach einigen Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
  • Im Falle von Studierenden, die Inhaber einer Europäischen Krankenversicherungskarte eines anderen Mitgliedstaats sind, kann der Antrag auf Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen entweder an die CNS (gemäß den vorgenannten Modalitäten) oder die Krankenkasse des Herkunftslandes gerichtet werden.
    Der Studierende, der die Erstattung bei der CNS beantragt (ohne dort vorher versichert zu sein), muss seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:
    • einen Identitätsnachweis (eine Kopie des Personalausweises kann beigefügt werden);
    • Angaben zur Bankverbindung, wobei die IBAN- und BIC-Nummern anzugeben sind;
    • eine Kopie der gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte;
    • eine Kopie der Immatrikulations- bzw. Studienbescheinigung;
    • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt nach einigen Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
  • Im Falle von Studierenden, die in einem Drittland versichert sind, das ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat, kann der Antrag auf Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen entweder an die CNS (gemäß den vorgenannten Modalitäten) oder an die Krankenkasse des Herkunftslandes gerichtet werden.
    Der Studierende, der die Erstattung bei der CNS beantragt (ohne dort vorher versichert zu sein), muss seinem Antrag folgende Dokumente beifügen:
    • einen Identitätsnachweis (eine Kopie des Personalausweises kann beigefügt werden);
    • Angaben zur Bankverbindung, wobei die IBAN- und BIC-Nummern anzugeben sind;
    • eine Kopie des vom jeweiligen Abkommen vorgesehenen Formulars, das vom Sozialversicherungsträger des Versicherungslandes ausgestellt wurde;
    • eine Kopie der Immatrikulations- bzw. Studienbescheinigung;
    • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
      Die Erstattung erfolgt nach einigen Wochen per Überweisung. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.

Direktzahlung durch die Krankenkasse

In bestimmten Fällen wie beispielsweise bei Krankenhaus- oder Medikamentenkosten, Laborleistungen, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen in einer speziellen Einrichtung, Bluttransfusionen oder Behandlung durch bestimmte Gesundheitsdienstleister in Pflegeeinrichtungen oder in bestimmten Pflegenetzwerken muss der Versicherte nicht die gesamten Kosten verauslagen. Dieses System der Direktzahlung durch die zuständige Krankenkasse, auch direkte Leistungsabrechnung (système du tiers-payant) genannt, bedarf der Vorlage des Sozialversicherungsausweises oder gegebenenfalls der Europäischen Krankenversicherungskarte des Versicherten.

Der Versicherte muss lediglich den Teil der Kosten übernehmen, der seiner Selbstbeteiligung entspricht.

Ist der Studierende nicht bei einer europäischen Krankenkasse versichert, muss er einen rechtsgültigen Sozialversicherungsnachweis von einer Krankenversicherung vorlegen. Dieses Dokument, das seine Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung auch im Ausland bestätigt, ermöglicht es ihm, in den Genuss der direkten Leistungsabrechnung zu kommen, wenn ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland des Studierenden besteht.

In Ermangelung eines Krankenversicherungsnachweises muss der Studierende die Kosten verauslagen und später deren Erstattung bei der Krankenkasse seines Herkunftslandes beantragen.

Die Selbstbeteiligung der Versicherten während eines Kalenderjahres ist jedoch nach oben hin begrenzt. Sofern die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen mehr als 2,5 % des steuerpflichtigen Jahreseinkommens betragen, hat der Versicherte Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens seiner Krankenkasse für die selbst übernommenen Kosten, die über die besagte Obergrenze hinausgehen. Zwecks Beurteilung der Überschreitung der Obergrenze werden die Selbstbeteiligungskosten des Versicherten und der Mitversicherten addiert.

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