Sich in die Wählerverzeichnisse für die Europawahlen eintragen
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Nichtansässige
Gebietsansässige
Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen wählen alle 5 Jahre 6 Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wahlpflicht für die Europawahlen. Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen.
Zielgruppe
Alle Personen, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, müssen wählen.
EU-Bürger, die nicht die luxemburgische Staatsbürgerschaft haben, dürfen bei den Europawahlen in Luxemburg wählen. Nicht luxemburgische EU-Bürger, die zum ersten Mal an den Europawahlen in Luxemburg teilnehmen möchten, müssen spätestens am 55. Tag vor den Europawahlen bei ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse stellen.
Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, kann jeder Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen.
Es werden ständige Wählerverzeichnisse geführt, die jedoch wie folgt durch Streichungen oder Eintragungen geändert werden können:
bis zum 55. Tag vor den Europawahlen;
aufgrund eines Wechsels des für die Wahl relevanten Wohnsitzes;
aufgrund einer Berichtigung durch die Verwaltungsgerichte.
Voraussetzungen
Wähler bei den Europawahlen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates sein;
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
im Besitz der Bürgerrechte sein und ihr Wahlrecht weder in Luxemburg noch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verloren haben;
für Luxemburger – in Luxemburg wohnen. Luxemburger, die im Ausland wohnen, können per Briefwahl an den Europawahlen teilnehmen;
für Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates – ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung in die Wählerverzeichnisse in Luxemburg wohnen.
Folgende Personen sind von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen und dürfen nicht wählen:
Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
Personen, denen wegen eines Vergehens das Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde;
Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Fristen
Der Antrag auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse muss spätestens am 55. Tag vor den Europawahlen gestellt werden. Die Wählerverzeichnisse werden am 44. Tag vor den Europawahlen endgültig geschlossen.
Vorgehensweise und Details
Sich als luxemburgischer Wähler eintragen
Das Verzeichnis der luxemburgischen Bürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen sind, wird laufend von jeder Gemeinde aktualisiert. Die Gemeinde hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand und trägt dort von Amts wegen oder auf persönlichen Antrag jedes Bürgers diejenigen Personen ein, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen:
in das amtliche Wählerverzeichnis im Falle von Personen, die vor dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses das 18. Lebensjahr vollenden;
in das Zusatzverzeichnis im Falle von Personen, die zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses und dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden.
Sich als Wähler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eintragen
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die in Luxemburg wohnen, dürfen bei den Europawahlen wählen.
Wenn sie zum ersten Mal an den Europawahlen teilnehmen, müssen sie innerhalb der Eintragungsfristen (spätestens am 55. Tag vor den Europawahlen) einen Antrag auf Eintragung in das gesonderte Verzeichnis der ausländischen Wähler (in dem insbesondere die Staatsangehörigkeit der eingetragenen Wähler aufgeführt ist) bei ihrer Wohnsitzgemeinde stellen.
Der Antrag auf Eintragung muss unterzeichnet und datiert sein und kann:
oder als formloser Antrag gestellt werden. In diesem Fall und wenn dem Antrag auf Eintragung die erforderlichen Belege beigefügt wurden, erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung von seiner Wohnsitzgemeinde.
Zur Bekräftigung seines Antrags muss der Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates Folgendes vorlegen:
eine formelle Erklärung, in der er folgende Angaben macht:
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat und aktuelle Adresse in Luxemburg;
gegebenenfalls in welcher Gemeinde bzw. in welchem Wahlkreis seines Herkunftsmitgliedstaates er zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen war;
dass er sein Wahlrecht für die Europawahlen nur in Luxemburg ausübt;
dass er in seinem Herkunftsstaat das aktive Wahlrecht nicht durch einen gerichtlichen Einzelbeschluss oder einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsbeschluss verwirkt hat. Gegen diese Beschlüsse kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In diesem Fall muss die betreffende Person angeben, dass der Verlust auf die im Herkunftsstaat geltenden Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
ein gültiges Ausweisdokument.
Im Falle von falschen Angaben sind Rechtsfolgen vorgesehen.
Innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung wird jedem Antragsteller einzeln schriftlich mitgeteilt, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht.
Eine Ablehnung der Eintragung muss begründet werden.
Im Falle einer Ablehnung der Eintragung kann bis zum 47. Tag vor der Wahl Widerspruch beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingelegt werden.
Die Gemeinde übermittelt dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister 42 Tage vor den Europawahlen eine Kopie des Verzeichnisses der ausländischen Wähler für die Europawahlen. Dieser informiert dann die jeweiligen Herkunftsländer der eingetragenen Wähler.
Der Wähler wird so lange in den Wählerverzeichnissen geführt, bis er:
um Streichung ersucht; oder
von Amts wegen gestrichen wird, weil er die für die Ausübung des Wahlrechts geltenden Bedingungen nicht länger erfüllt.
Personen, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, unterliegen der Wahlpflicht.
Eine Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die
Europawahlen berechtigt hingegen nicht zur Teilnahme an den
Kommunalwahlen, da es sich um
2 verschiedene Verzeichnisse handelt, in die sich der Wähler einzeln eintragen muss.
Streichung
Wähler, die sich aus den Wählerverzeichnissen streichen lassen wollen, müssen spätestens am 47. Tag vor den Wahlen einen schriftlichen Antrag an den Bürgermeister- und Schöffenrat richten und diesem Antrag eine Kopie ihres Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) beifügen.
Verwaltung der Wählerverzeichnisse
Die Wählereigenschaft wird durch die Eintragung in den Wählerverzeichnissen festgestellt. Die Wählerverzeichnisse werden vom Bürgermeister- und Schöffenrat jeder Gemeinde geführt, insbesondere über die Geburtsanzeige sowie die Anmeldung von Einwohnern der Gemeinde.
Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde ist die Übertragung des Wahlrechts auf die neue Gemeinde obligatorisch und wird von den Gemeinden automatisch vorgenommen. Dies gilt unabhängig davon, wann der Umzug während des Jahres stattfindet.
Die Alters- und Wohnsitzbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein.
Überprüfung der Verzeichnisse und Widerspruch
Am 54. Tag vor der Wahl wird die Öffentlichkeit über die Schließung der vorläufig vom Bürgermeister- und Schöffenrat festgehaltenen Verzeichnisse informiert.
Jeder Bürger kann dann bis zum 47. Tag vor der Wahl formlos Widerspruch beim Bürgermeister- und Schöffenrat einlegen. Dies gilt für jeden Wähler einzeln.
Bürger, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Schließung der Verzeichnisse noch keine 18 Jahre alt sind, aber an den Wahlen teilnehmen dürfen, müssen, falls sie Widerspruch einlegen möchten, diesen über ihren gesetzlichen Vormund an den Bürgermeister- und Schöffenrat richten.
Die Verzeichnisse werden am 44. Tag vor der Wahl endgültig geschlossen.
Wenn die Gemeinde im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Verzeichnisse die Namen von in den Verzeichnissen geführten Wählern streicht, muss sie die betreffenden Wähler davon in Kenntnis setzen, und zwar:
per Einschreiben mit Rückschein; und
am Wohnsitz der Wähler.
Die Wähler müssen innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse informiert werden.
Im Schreiben werden auch die Gründe für die Streichung mitgeteilt.
Jede Person, die ungerechtfertigterweise in die Wählerverzeichnisse eingetragen, nicht eingetragen oder aus diesen gestrichen wurde, kann dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Anfechtungsklage anstrengen.
Wahlbenachrichtigung
Die Gemeindeverwaltung übermittelt jedem Wähler mindestens 5 Tage vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, in der Folgendes angegeben ist:
das Datum des Wahltags;
die Öffnungszeiten des Wahllokals;
die Adresse des Wahllokals;
wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss.
Die Wahlbenachrichtigung enthält die Anweisungen für den Wähler sowie die Kandidatenliste.
Am Wahltag kann sich der Wähler mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seiner Aufenthaltskarte oder seinem Aufenthaltstitel zum Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss in diesem Fall nicht vorgelegt werden.
Wähler, die weder Wahlbenachrichtigung noch Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltskarte dabeihaben, können dennoch zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und ihre Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.
Wahlverfahren
Die Europawahlen erfolgen durch allgemeine unmittelbare Wahl. Es werden 6 Abgeordnete für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Bei den Europawahlen bildet Luxemburg einen einzigen Wahlkreis. Die Abgeordneten werden per Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Politische Gruppierungen müssen Kandidatenlisten erstellen (auf jeder Liste muss die Mehrzahl der Kandidaten die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen). Gewählt wird per Direktwahl: Die Wähler wählen ihre Abgeordneten unmittelbar, das heißt ohne Mittelsmänner.
Jeder Wähler verfügt über genauso viele Stimmen, wie Abgeordnete zu wählen sind, nämlich über 6 Stimmen.
Dabei kann er entweder:
eine ganze Liste;
oder einzelne Kandidaten (Panaschieren) wählen.
Wähler, die eine ganze Liste wählen, dürfen keine weitere Stimme abgeben, da ihr Stimmzettel ansonsten ungültig ist, es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Kandidaten, als Abgeordnete zu wählen sind.
Erfolgt die Stimmabgabe durch Panaschieren, kann der Wähler seine Kandidaten auf ein und derselben Liste oder auf unterschiedlichen Listen auswählen. Dabei muss er darauf achten, nicht mehr Stimmen abzugeben, als Sitze vorhanden sind.
Die Sitze werden dann den Kandidaten zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Losverfahren darüber, welchem Kandidaten Vorrang eingeräumt wird.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die Europawahlen/Kommunalwahlen
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
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Inscription sur les listes électorales européennes et communales
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Application for registration on the European/communal electoral rolls
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Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)