Eine Geburt anzeigen

Jede Geburt muss zwingend beim Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss innerhalb von 10 Tagen nach der Entbindung erfolgen, wobei der Tag der Entbindung nicht mitgerechnet wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Achtung: Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, muss ein Gerichtsbeschluss zur Ausstellung der Geburtsurkunde ergehen.

Zielgruppe

Die Geburt des Kindes ist anzuzeigen:

  • von seinem Vater oder seiner Mutter; oder
  • andernfalls von den Ärzten, Hebammen oder anderen Personen, die bei der Entbindung anwesend waren (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellten „Geburtsanzeige“).

Der Vater, der die Behördengänge zur Anzeige der Geburt seines Kindes bei den verschiedenen Stellen der Verwaltung erledigt, hat Anspruch auf einen Sonderurlaub von:

  • 10 Tagen für Arbeitnehmer des Privatsektors;
  • 10 Tagen für Beamte.

Die Mutter hat keinen Anspruch auf diesen Sonderurlaub, da sie ja bereits Mutterschaftsurlaub hat.

Vorgehensweise und Details

Anzeige der Geburt bei der Gemeinde des Geburtsorts

Folgende Unterlagen sind bei der Anzeige der Geburt vorzulegen:

  • bei verheirateten Eltern:
    • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
    • Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden, eine Heiratsurkunde;
    • Personalausweis der die Geburt anzeigenden Person und der Mutter;
  • bei nicht verheirateten Eltern:
    • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
    • Ausweisdokument des Vaters und der Mutter;
    • wenn einer der beiden Elternteile die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder in Luxemburg geboren wurde: von beiden Eltern unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Namensgebung für das Kind.

Weitere Informationen können dem folgenden Informationstext entnommen werden: „Vorname(n) und Nachname eines Kindes auswählen“.

Bei Nichtansässigen

Eltern, die nicht in Luxemburg wohnen, müssen die Geburt ihres Kindes ebenso wie ansässige Eltern bei der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde, melden.

Es ist wichtig, dass die Eltern sich bei ihrem Wohnsitzland erkundigen, welche Schritte sie unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass die luxemburgische Geburtsurkunde in ihrem Land anerkannt wird.

Bei nicht luxemburgischen Staatsangehörigen

Nicht luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Gemeinde anmelden und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder ihrer jeweiligen Botschaft.

Mit der Anzeige einer Geburt verbundene Behördengänge

Die Geburtsmeldestelle übergibt der die Geburt anzeigenden Person 8 Geburtsurkunden. Davon muss jeweils eine Kopie an folgende Empfänger übermittelt werden:

Sowie eventuell:

  • die Medizinische Zusatzkasse (Caisse médico complémentaire mutualiste);
  • die Versicherungsgesellschaft (Lebensversicherung);
  • die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) des Ministeriums für Wohnungswesen (sofern der Betreffende Wohngeld bezieht);
  • die Botschaft oder das Konsulat des Herkunftslandes in Luxemburg (bei Nicht-Luxemburgern).

Neben den Geburtsurkunden werden auch folgende Formulare der die Geburt anzeigenden Person übergeben und müssen den Einrichtungen zugeschickt werden, deren Adresse jeweils auf dem Antrag angegeben ist:

  • Antrag auf Kindergeld und Antrag auf Geburtsbeihilfe;
  • Antrag auf ein Baby-Year (Berücksichtigung von 24 Monaten bei der Rentenversicherung).

Zuständige Kontaktstellen

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