Eine Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Es kann eine Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau bezogen werden, um Neubauten oder bereits bestehende Gebäude für Personen, die eine oder mehrere körperliche Behinderungen haben, behindertengerecht auszubauen.

Die Gewährung der Beihilfe ist an Einkommensbedingungen geknüpft und ist nur einmal pro Empfänger möglich. Die Beihilfe beläuft sich auf 60 % der Baukosten, darf 15.000 Euro jedoch nicht übersteigen.

Sie kann mit anderen Beihilfen des Staates im Bereich Wohnen kombiniert werden.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt nach Baufortschritt auf Vorlage der dazugehörigen Rechnungen.

Die Wohnung, für die die Beihilfe beantragt wird, muss den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsnormen sowie den in Luxemburg allgemein zulässigen Wohnansprüchen entsprechen.

Der Anspruch auf die Beihilfe verfällt ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten bezüglich des behindertengerechten Ausbaus.

 

Das eTracking von auf Papier eingereichten Anträgen ist auf dieser Seite verfügbar. Diese Option ermöglicht den Nutzern, per E-Mail oder SMS bezüglich des Fortschritts Ihrer Vorgänge auf dem Laufenden zu bleiben.

Zielgruppe

Diese Maßnahme ist für in Luxemburg Ansässige gedacht, die:

  • berechtigt sind, ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, und tatsächlich dort niedergelassen und wohnhaft sind;
  • eine oder mehrere körperliche Behinderungen haben, die eine Insuffizienz oder andauernde Beeinträchtigung zur Folge haben und die sie daran hindern, alltägliche Handgriffe zu verrichten und insbesondere sich aus eigener Kraft fortzubewegen;
  • Eigentümer oder Nutznießer des Hauses oder der Wohnung sind, in dem bzw. der eine behinderte Person lebt, unter der Voraussetzung, dass die besonderen Ausbaumaßnahmen auf eigene Kosten der körperlich behinderten Person durchgeführt wurden;
  • nicht in den Genuss einer Übernahme der Baukosten durch die Pflegeversicherung kommen.

Handelt es sich beim Empfänger der Beihilfe um den Nutznießer oder den Mieter und stimmt der Eigentümer – selbst stillschweigend – zu, kann Letzterer weder die Instandsetzung der Wohnung noch Schadenersatz verlangen.

Voraussetzungen

Wurde die Wohnung, die umgebaut werden muss, nach dem 10. September 1944 gebaut, müssen Kriterien bezüglich der Mindest- und Höchstfläche eingehalten werden:

  • Einfamilienhaus: zwischen 65 m² und 140 m²;
  • Eigentumswohnung: zwischen 45 m² und 120 m².

Diese Flächen werden erweitert:

  • um 20 m² für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
  • um 20 m² für jeden Verwandten ersten Grades des Antragstellers und für jede behinderte Person, die im gemeinsamen Haushalt leben, ab 5 dort lebenden Personen und unter der Bedingung, dass diese Personen nicht selbst Wohneigentum besitzen.

Bei der Berechnung der Fläche dürfen Kellerräume, Speicher, Garagen, Werkstatträume und, im Falle von Wohneigentumsanlagen, die gemeinschaftlichen Räume nicht berücksichtigt werden.

Werkstätten, Gewerbeflächen und sonstige Nebenanlagen für berufliche Zwecke sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m² ausgeschlossen. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur insofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.

In bestimmten Ausnahmefällen sozialer Art kann der Minister den Antragsteller von der Bedingung zur Mindestnutzfläche befreien.

Vorgehensweise und Details

Förderungsfähige Bauarbeiten

Folgenden Bauarbeiten können durch eine Beihilfe gefördert werden:

  • Schaffung von speziellen Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung;
  • Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung, die die Fortbewegung der behinderten Person erleichtern;
  • Verbreiterung der Türen;
  • Erstinstallation eines Spezialaufzugs oder einer gleichwertigen Vorrichtung;
  • Erstinstallation von Spezialvorrichtungen in der Küche, im Badezimmer und an Toiletten;
  • behindertengerechte Anpassung der Schalter und Steckdosen.

Antragstellung

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars für die Gewährung von individuellen Wohnungsbeihilfen zu stellen. Er ist vor Beginn der Ausbauarbeiten ausgefüllt an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) zurückzuschicken.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung bzw. der Daueraufenthaltsbescheinigung (im Falle von EU-Bürgern) und/oder eine Kopie der Aufenthaltskarte bzw. der Daueraufenthaltskarte oder des Reisepasses samt Aufenthaltsgenehmigung (im Falle von Drittstaatsangehörigen) des Antragstellers und jeder sonstigen in der Wohnung lebenden Person;
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb der Wohnung mit Datum und Unterschrift des Notars;
  • die Lohn-/Gehaltsbescheinigungen der letzten 3 Jahre vor Beginn der Ausbauarbeiten;
  • ein ärztliches Attest als Nachweis der körperlichen Behinderung;
  • Kopien der Rechnungen für die ausgeführten Arbeiten.
Jede Seite des Formulars ist gesondert zu unterschreiben.

Zu berücksichtigende familiäre Situation

Berücksichtigung findet die familiäre Situation zum Zeitpunkt des Beginns der vorgesehenen Bauarbeiten. Berücksichtigt werden diesbezüglich die Kinder, für die der Antragsteller Kindergeld bezieht oder die in den Genuss der staatlichen Studienbeihilfe für Hochschulstudien gelangen und mit dem Antragsteller gemeinsam in der bezuschussten Wohnung leben und dort gemeldet sind.

Ferner wird die behinderte Person zur Bestimmung der familiären Situation berücksichtigt, selbst wenn das Kindergeld nicht in eigener Sache gewährt wird.

Zudem muss der Begünstigte den Minister schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.

Anwendbare Einkommenskriterien

Abhängig von der familiären Situation des Antragstellers darf sein zu versteuerndes Einkommen bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten.

Einzelperson

4.000 Euro (Index 100)

Haushalt ohne unterhaltsberechtigte Kinder

4.300 Euro (Index 100)

Haushalt mit 1 unterhaltsberechtigten Kind

4.800 Euro (Index 100)

Haushalt mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern

5.000 Euro (Index 100)

Haushalt mit 3 unterhaltsberechtigten Kindern

5.300 Euro (Index 100)

Haushalt mit 4 oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern

5.500 Euro (Index 100)

Lebt die behinderte Person im Haushalt des Eigentümers oder Nutznießers, d. h. des Antragstellers, wird das Einkommen der behinderten Person zum zu versteuernden Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet, wenn die behinderte Person nicht mit dem Antragsteller zusammen veranlagt wird.

Das für die Berechnung zu berücksichtigende Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller und jede andere in der betreffenden Wohnung mit ihm lebende Person, mit Ausnahme seiner Nachkommen und Vorfahren oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades verfügt, ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, der staatlichen Studienbeihilfe, der Waisenrenten, der Leistungen für schwerbehinderte Menschen bzw. der Leistungen der Pflegeversicherung.

Falls das zu berücksichtigende Einkommen bei Zusammenveranlagung ebenfalls ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehe- oder Lebenspartners umfasst, wird dieses bezogen auf den Verbraucherpreisindex von 100 um 1.250 Euro reduziert.

Zudem muss der Begünstigte den Minister schnellstmöglich über jede Änderung, die einen Einfluss auf die Bewilligung, den Erhalt, die Änderung oder die Einstellung der Prämie haben könnte, informieren, da er ansonsten die Prämie rückwirkend zurückzahlen muss.

Vermietung der Wohnung

Die Beihilfe ist zu erstatten, wenn der Empfänger die Wohnung vermietet oder untervermietet, außer im Falle einer Untervermietung an einen an einer Hochschule im Großherzogtum Luxemburg immatrikulierten Studierenden.

Rückzahlung der Beihilfe

Handelt es sich bei dem Empfänger der Beihilfe um die behinderte Person selbst, muss die Wohnung, für die die Beihilfe bewilligt wird, während mindestens 10 Jahren ab Fertigstellung der Arbeiten als ständiger Hauptwohnsitz dienen. Der Begünstigte muss die Immobilie spätestens 3 Jahre nach Bewilligung der Beihilfe bewohnen, ansonsten muss er die Beihilfe zurückzahlen. Wird die Immobilie vor der Zehnjahresfrist veräußert, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, es sei denn, der Minister hat eine Ausnahme bewilligt.

Ist der Empfänger der Beihilfe der Eigentümer der Wohnung, in der die behinderte Person lebt, muss diese die Wohnung während 10 Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten bewohnen. Spätestens 3 Jahre nach Bewilligung der Beihilfe muss de behinderte Person die Wohnung bewohnen, ansonsten muss die Beihilfe zurückgezahlt werden.

Der Minister kann hingegen aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder wegen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen.

Formulare/Online-Dienste

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Authentische Quellen

Wohnungsbeihilfen

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