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Zum letzten Mal aktualisiert am 24.04.2023
Alle Verwaltungsakte können von den Bürgern angefochten werden: Baugenehmigung, Steuerbescheid, Führerscheinentzug, Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung usw. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Luxemburgs entscheiden in Streitsachen zwischen Privatpersonen und öffentlichen Stellen (dazu zählen der Staat, die Gemeinden sowie staatliche Unternehmen und öffentlich-rechtliche Anstalten).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt sich aus dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht zusammen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ausschließlich unabhängige und nicht abberufbare Berufsrichter.
In der Regel kann jede natürliche oder juristische Person, die direkt von einem verwaltungsrechtlichen Beschluss betroffen ist, einen Rechtsbehelf einlegen.
Vor dem Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) muss zwingend auf die Dienste eines Anwalts (avocat à la Cour) zurückgegriffen werden. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen von dieser Regelung vor, vor allem bei Steuerangelegenheiten (direkten Steuern) oder kommunalen Bußgeldern.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof (Cour administrative) ist die Vertretung durch einen Anwalt (avocat à la Cour) immer Pflicht.
Das Verwaltungsgericht ist in 1. Instanz für folgende Entscheidungen zuständig:
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts ist zuständig, um über Anträge auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Rahmen der Einlegung von Rechtsbehelfen vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen (référé administratif).
Der Verwaltungsgerichtshof ist in 2. Instanz als Berufungsgericht zuständig, um über eine Berufung zu befinden, die gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eingelegt wird, ausgenommen bestimmte Entscheidungen im Bereich des internationalen Schutzes. Dagegen ist ein Berufungsverfahren gegen einstweilige Anordnungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Revisionsinstanz, sondern zuständig, um erneut über den gesamten Rechtsstreit zu erkennen.
Das Gericht kann vom Empfänger des beschwerenden Verwaltungsakts sowie von jeder klagebefugten Drittperson, das heißt jeder Person, die sich als persönlich von einem Verwaltungsakt betroffen betrachtet, angerufen werden (sogenannte Sammelklagen oder Popularklagen sind nicht zulässig).
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts kann die Vollstreckung eines verwaltungsrechtlichen Beschlusses aussetzen (référé-suspension), wenn 2 Bedingungen erfüllt sind:
Die Frist, um einen Beschluss einer Behörde anzufechten, beträgt in der Regel – sofern nichts Gegenteiliges von einem Text vorgesehen ist – 3 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der verwaltungsrechtliche Beschluss dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde oder dieser über seine Rechtsbehelfe belehrt wurde, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Diese Frist wird berechnet:
Im Allgemeinen und unbeschadet bestimmter Bedingungen kann binnen 40 Tagen Berufung eingelegt werden.
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen hat der Berufungsbeklagte einen Monat ab Zustellung des Berufungsantrags Zeit, um seine Berufungserwiderung zu hinterlegen, wonach der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte wiederum einen Monat Zeit für ihre Replik bzw. Duplik haben, sodass der Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel binnen 5 Monaten ab dem erstinstanzlichen Urteil ergeht.
Der Zugang zur Justiz ist in der Regel kostenlos.
Die Einreichung eines Antrags vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann jedoch gewisse Kosten nach sich ziehen:
Die unterlegene Partei wird zu den Gerichtskosten verurteilt, die jedoch nur einen geringen Teil der tatsächlichen Kosten darstellen, da jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. In einigen Fällen kann der Verwaltungsrichter auf Antrag eine Verfahrensentschädigung bewilligen.
Ist eine Partei bedürftig, kann sie Prozesskostenhilfe beantragen, sodass der Staat die Anwaltskosten zum Teil oder vollständig übernimmt. Der Vorsitzende der für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständigen Anwaltskammer oder dessen Stellvertreter entscheidet, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht. In Ermangelung eines Wohnsitzes in Luxemburg ist der Vorsitzende der Anwaltskammer von Luxemburg oder dessen Stellvertreter zuständig.
Der Antrag kann direkt bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hinterlegt oder per Post versandt werden, vorzugsweise mit Empfangsbestätigung, um die Einreichung nachverfolgen zu können.
Das Gerichtsverfahren ist schriftlich. Der Kläger muss sich zwingend von einem Anwalt vertreten lassen, außer bei Steuerangelegenheiten in 1. Instanz. Der Kläger legt den Sachverhalt und seine Forderungen in einem formlosen Antrag dar:
Handelt es sich bei dem Beklagten nicht um den Staat, muss die Klageschrift dem Beklagten durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Im Allgemeinen sind im Rahmen der Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgericht (außer im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen) die Fristen für die Hinterlegung der einzelnen Schriftsätze per Gesetz festgelegt. Der Beklagte hat 3 Monate ab der Zustellung der Klageschrift Zeit, um seine Klageerwiderung zu hinterlegen. Anschließend verfügt der Kläger über einen Monat, um seine Replik zu hinterlegen, und der Beklagte wiederum über einen Monat für seine Duplik. Die Hinterlegung zusätzlicher Schriftsätze ist in der Regel nicht gestattet.
Das Gericht beraumt anschließend eine Sitzung für die mündliche Verhandlung an, dies in der Regel innerhalb eines Monats nach Hinterlegung der Duplik, und das Urteil wird frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erlassen, an dem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Ordnet das Gericht Ermittlungsmaßnahmen (Ortsbesichtigungen, Ermittlungen, Gutachten usw.) an, werden die Fristen entsprechend verlängert, und die Parteien dürfen nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahme zusätzliche Schriftsätze hinterlegen.
Die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme muss anhand eines schriftlichen Antrags beantragt werden, der bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu hinterlegen ist.
Hinweis:
Seit dem 24. April 2023 wird bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine gesicherte elektronische Austauschplattform (über MyGuichet.lu unter Verwendung eines LuxTrust-Produkts) erprobt (siehe „Formulare/Online-Dienste“).
Da dieser Dienst noch in der Pilotphase steckt, ist er derzeit den Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen (Artikel 11 und 12 des geänderten Gesetzes vom 21. Juni 1999 über die Verfahrensordnung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit) betreffend verwaltungsrechtliche Beschlüsse des Staates vorbehalten und somit nur für Anwälte (avocat à la Cour) zugänglich.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts hat am 17. April 2023 ein diesbezügliches Rundschreiben verfasst.
Die Anwälte können ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die entsprechenden Belege freiwillig und parallel zur Hinterlegung in Papierform, die derzeit die einzige zulässige Form der Hinterlegung darstellt, elektronisch über MyGuichet.lu einreichen.
Die Verwendung dieses MyGuichet.lu-Assistenten setzt die vorherige Zertifizierung der elektronischen beruflichen Bereiche der Anwälte, die für die Anmeldung auf dieser Plattform benötigt werden, durch die zuständige Anwaltskammer voraus.
Einreichung des Antrags über den auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten
Die Einreichung des Antrags erfolgt in einem zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu und erfordert ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, SmartCard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis (eID). Der Vorgang ist ebenfalls in der App verfügbar.
WIE WIRD EIN BERUFLICHER BEREICH AUF MYGUICHET.LU ERSTELLT?
Es gibt 2 Fallkonstellationen:
Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.
Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.
Weitere Hinweise zur Nutzung von MyGuichet.lu finden Sie in der Hilfe-Rubrik.
Das weitere Verfahren ist in der Regel mündlich, da die Sache kurzfristig für die mündliche Verhandlung anberaumt wird und der Beklagte in der Regel mündlich Stellung zur Klage beziehen muss. Der Vorsitzende oder der ihn vertretende Richter erlässt hingegen eine schriftliche und begründete Anordnung.
Ein Antrag, um Berufung einzulegen, muss auf jeden Fall von einem Anwalt (avocat à la Cour) unterzeichnet sein.
Das vom Verwaltungsgericht erlassene Urteil hat keine aufschiebende Wirkung, außer das Gericht hat anderweitig entschieden.
Da ein gerichtlicher Rechtsbehelf – bis auf einige Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung hat, hat der Kläger die Möglichkeit, Folgendes beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts zu beantragen:
Der Vorsitzende trifft keine Entscheidung zur Hauptsache (er verkündet beispielsweise nicht die Aufhebung des Beschlusses), sondern ordnet gegebenenfalls vorläufige und kurzfristige Maßnahmen an, um die Rechte und Freiheiten der Rechtssuchenden zu sichern. Er verkündet seine Entscheidungen durch Anordnungen.
Gegen die vom Vorsitzenden des Gerichts erlassenen Anordnungen kann keine Berufung eingelegt werden. Sie sind hingegen nur wirksam, bis das Urteil zur Hauptsache verkündet wird.
Die Einlegung einer Revision, wie im Straf- und Zivilrecht, gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zulässig.
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