Eine im Ausland geschlossene Ehe anerkennen lassen

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In Sachen Anerkennung einer Ehe gilt grundsätzlich, dass eine nach dem Recht des Staates, in dem die Trauung vollzogen wurde, rechtskräftig geschlossene Ehe oder eine anschließend dort rechtskräftig gewordene Ehe in jedem anderen Staat anerkannt werden muss.

Ein Ehepaar, das im Ausland geheiratet hat, hat aus vielerlei Gründen ein Interesse daran, dass diese Ehe in Luxemburg anerkannt wird, wenn es beschließt, sich dort niederzulassen. Dies gilt insbesondere in steuerlicher Hinsicht, im Hinblick auf die Sozialversicherung sowie auf die Kindschaftsverhältnisse.

Die luxemburgischen Behörden haben nicht von vornherein Kenntnis über eine im Ausland geschlossene Ehe, so dass die betroffenen Personen selbst tätig werden müssen, damit die Ehe in Luxemburg offiziell anerkannt wird.

Zielgruppe

Folgende Personen können betroffen sein:

  • Gebietsansässige, die einen Drittstaatsangehörigen in diesem Drittland oder in einem anderen ausländischen Staat (EU-Mitgliedstaat oder nicht) geheiratet haben, der auf luxemburgischem Staatsgebiet rechtmäßig wohnen möchte;
  • Drittstaatsangehörige (EU-Mitgliedstaat oder nicht), die im Ausland (in der EU oder einem anderen Land) eine Ehe eingegangen sind und rechtmäßig auf luxemburgischem Staatsgebiet wohnen möchten.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Um ihre im Ausland geschlossene Ehe anerkennen zu lassen, müssen die beiden Eheleute vor dem Standesbeamten der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohnsitzes erscheinen. Damit die Anerkennung erfolgen kann, sind zwingend folgende Unterlagen beizubringen:

  • gültiger Personalausweis für luxemburgische Staatsangehörige;
  • gültiger Reisepass für ausländische Staatsangehörige;
  • ordnungsgemäß nach den Regeln des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde, beglaubigte Heiratsurkunde.
Der Wohnsitz der Personen wird vom Standesbeamten bei der Zusammenstellung der Akte überprüft.

Jede im Ausland ausgestellte Personenstandsurkunde (wie z. B. die Heiratsurkunde) von Luxemburgern und Ausländern hat in Luxemburg Gültigkeit, wenn sie entsprechend der im jeweiligen Land gebräuchlichen Form abgefasst wurde. Von den zuständigen Behörden im Ausland ausgestellte und Luxemburger betreffende Heiratsurkunden können in die Personenstandsregister ihres Wohnsitzes eingetragen werden.

Sobald der Nachweis der Eheschließung durch Vorlage der Heiratsurkunde (ausgestellt gemäß den Formvorschriften nach dem am Ort der Trauung geltenden Recht) erbracht wurde, gilt die Ehe als vor den luxemburgischen Behörden geschlossen, wobei das luxemburgische Recht die im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden als gültig anerkennt.

Hinweis: Vor dem 1. Januar 2015 im Ausland geschlossene Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren werden in Luxemburg anerkannt, sofern Folgendes eingehalten wurde:

  • die im jeweiligen Land gebräuchlichen Formen;
  • das Gesetz, das je nach Rechtsstellung der einzelnen Personen (z. B. Ledige, Minderjährige usw.) gilt;
  • internationale Abkommen;
  • das luxemburgische Ehegesetz.

Gründe für eine Ablehnung des Anerkennungsantrags

Der Standesbeamte kann die Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe ablehnen, wenn einer der Eheleute nach luxemburgischen Recht zum Zeitpunkt dieser Eheschließung:

  • bereits verheiratet war oder;
  • in einem Verwandtschaftsgrad in gerader Linie mit dem jeweils anderen Ehepartner stand oder sein Bruder oder seine Schwester durch Blutsverwandtschaft oder Adoption war oder;
  • nicht das erforderliche Mindestalter zum Heiraten hatte und ihm keine Heiratserlaubnis erteilt wurde oder;
  • geistig nicht in der Lage war, eine rechtsgültige Einwilligung abzugeben, oder;
  • der Ehe nicht freiwillig zugestimmt hat.
Die Anerkennung kann auch abgelehnt werden, wenn diese Eheschließung offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung im Großherzogtum Luxemburg unvereinbar ist (Polygamie usw.).

Zuständige Kontaktstellen

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