Vorname(n) und Nachname eines Kindes auswählen

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Bei der Anmeldung eines Neugeborenen beim Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde, müssen die Eltern den (die) Vorname(n) und den Nachnamen des Kindes auswählen.

Die freie Namenswahl steht den Eltern zu (auch den nicht verheirateten), vorausgesetzt, sie einigen sich über den Namen des Kindes und das Kindschaftsverhältnis des Kindes zu ihnen wird gleichzeitig spätestens am Tag der Anmeldung der Geburt des Kindes festgestellt.

Zielgruppe

Dies betrifft Kinder mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit:

  • die nach dem 30. April 2006 geboren sind;
  • die nach dem 30. April 2006 adoptiert wurden.

Vorgehensweise und Details

Normalfall

Seit dem 1. Mai 2006 können Eltern wählen, welchen Nachnamen sie ihrem gemeinsamen Kind geben wollen:

  • entweder den Nachnamen des Vaters;
  • oder den Nachnamen der Mutter;
  • oder den Nachnamen beider als Doppelnamen (ohne Bindestrich), wobei sie die Reihenfolge der beiden Namen frei wählen können und sich auf einen Namen für jeden Elternteil beschränken müssen.

Beispiel: Frau Weber und Herr Schmit können ihrem Kind einen der folgenden Nachnamen geben: Weber, Schmit, Weber Schmit oder Schmit Weber.

Achtung: Der für das erste Kind gewählte Nachname gilt auch für alle anderen Kinder des Paares.

Können sich die Eltern nicht über den Nachnamen einigen, trägt das Kind den ersten Nachnamen seines Vaters und den ersten Nachnamen seiner Mutter. Die Reihenfolge der Namen in dem Doppelnamen bestimmt der Standesbeamte im Losverfahren im Beisein der Person, die die Geburt des Kindes anzeigt.

Bei einem unehelich geborenen Kind

Ein unehelich geborenes Kind, das von seinen Eltern anerkannt wurde, trägt grundsätzlich den Namen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat. Die Eltern können den Nachnamen ihres Kindes jedoch nach seiner Geburt (auf Antrag beim Vormundschaftsrichter) ändern, indem sie sich für eine der 3 folgenden Optionen entscheiden:

  • entweder den Nachnamen des Vaters;
  • oder den Nachnamen der Mutter;
  • oder die Nachnamen beider als Doppelnamen.

Bei einem Adoptivkind

Bei der Nachnamensgebung für ein Adoptivkind stehen ebenfalls die 3 oben aufgeführten Optionen zur Verfügung. Das Adoptivkind nimmt also nicht mehr automatisch den Nachnamen des Adoptivvaters an.

Bestimmungen zur Wahl der Vornamen der Kinder

Der Gesetzgeber gewährt den Eltern viel Freizügigkeit bei der Wahl des oder der Vornamen für ihre Kinder, vorausgesetzt diese Wahl läuft weder dem Kindeswohl zuwider noch verletzt sie Rechte Dritter (z. B. dient der Vorname „Satan“ nicht dem Kindeswohl).

Außerdem müssen die Vornamen dem Geschlecht des betreffenden Kindes entsprechen.

Der Standesbeamte kann in den Geburtsurkunden Vornamen ablehnen, die frei erfunden, diskriminierend oder lächerlich sind oder solche, die ausschließlich patronymisch sind (z. B. „Schmit“).

Die Vornamen müssen immer in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie in der Geburtsurkunde eingetragen sind.

Bestimmungen zur Situation von totgeborenen Kindern und Kindern, die verstorben sind, bevor ihre Geburt angezeigt werden konnte

Die neue Gesetzgebung vereinheitlicht die Stellung von Kindern, die verstorben sind, bevor ihre Geburt dem Standesamt angezeigt wurde, und die von totgeborenen Kindern. So haben die Eltern neuerdings die Möglichkeit, ihnen einen Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen zu geben, die beim Standesbeamten eingetragen werden.

Zuständige Kontaktstellen

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