Die Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen(s) im Personenstandsregister beantragen
Zum letzten Mal aktualisiert am 05.04.2022
Jeder volljährige oder minderjährige Luxemburger oder Ausländer kann die Änderung der Angabe seines Geschlechts im Personenstandsregister beantragen.
Gemeinsam mit diesem Antrag kann auch die Änderung eines oder mehrerer Vornamen(s) beantragt werden.
Wer lediglich eine Änderung von Vornamen ohne Änderung des Geschlechts beantragen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag an das Ministerium der Justiz.
Solche Anträge müssen beim Ministerium der Justiz eingereicht werden.
Zielgruppe
Folgende volljährige und minderjährige Personen können unter gewissen Bedingungen eine Änderung der Angabe des Geschlechts beantragen:
- Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen; oder
- Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie einen gewöhnlichen Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in Luxemburg hatten; oder
- Personen, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.
Voraussetzungen
Folgende Personen müssen einen gewöhnlichen Wohnsitz und einen regelmäßigen Aufenthalt in Luxemburg während mindestens 12 aufeinanderfolgenden Monaten unmittelbar vor dem Antrag haben:
- volljährige Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind;
- die nicht-luxemburgischen Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die die Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten besitzen oder als staatenlos anerkannt sind.
Die Tatsache, dass die antragstellende Person sich keiner medizinischen Behandlung, Operation oder Sterilisation unterzogen hat, ist kein Grund für die Ablehnung des Antrags.
Kosten
Das Verfahren zur Änderung der Angabe des Geschlechts oder des/der Vornamen(s) ist kostenlos.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Volljährige
Der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und des oder der Vornamen(s) ist einzureichen:
- beim Minister der Justiz: im Falle von volljährigen und geschäftsfähigen Personen mit luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit;
- beim zuständigen Bezirksgericht: im Falle von volljährigen Personen, die unter Erwachsenenvormundschaft (tutelle), Erwachsenenpflegschaft (curatelle) stehen.
Eine volljährige Person, der bereits eine Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen(s) bewilligt wurde, kann einen neuen Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen(s), der/die damit zusammenhängen, vor dem zuständigen Bezirksgericht stellen.
Minderjährige
Anträge betreffend luxemburgische oder ausländische Minderjährige sind an folgende Stellen zu richten:
- wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind: an das Ministerium der Justiz;
- wenn sie jünger als 5 Jahre sind: an das zuständige Bezirksgericht.
Der Minderjährige muss begleitet werden von:
- seinen Sorgeberechtigten; oder
- seinem gesetzlichen Vertreter.
Der Minderjährige und seine Sorgeberechtigten oder sein gesetzlicher Vertreter müssen gemeinsam und persönlich vorstellig werden und ihren nationalen Personalausweis oder ihren Reisepass mitbringen.
Aus dem Antrag muss die Einwilligung der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters hervorgehen.
Minderjährige, die mindestens 12 Jahre alt sind, müssen bei der Vorstellung beim Ministerium der Justiz ebenfalls ihre Einwilligung für die Änderung der Angabe des Geschlechts oder des/der beantragten Vornamen(s) abgeben.
Sind die Sorgeberechtigten des Minderjährigen oder sein gesetzlicher Vertreter nicht einverstanden, befasst der ersthandelnde Elternteil das zuständige Bezirksgericht mit einem Antrag, und Letzteres entscheidet im Interesse des Kindes.
Bei Minderjährigen, die mindestens 5 Jahre alt sind, muss durch ausreichende Sachverhalte nachgewiesen werden, dass die derzeitige Angabe bezüglich des Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:
- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Belege
Volljährige
Folgende Unterlagen müssen dem Minister der Justiz vorgelegt werden:
- ein Antrag, „aus dem die freie und informierte Einwilligung hervorgeht“, zusammen mit sämtlichen erforderlichen Auskünften (hierfür kann die Vorlage A verwendet werden – siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).
Folgender Wortlaut muss im Antrag wiedergegeben werden: „Die betroffene Person erklärt für den Fall, dass dem Antrag vom Minister der Justiz stattgegeben wird, den im Personenstand eingetragenen Änderungen aus freiem Willen zuzustimmen und sich diesen Änderungen bewusst zu sein. Diese Änderungen betreffen demnach die Änderung des Geschlechts und des/der Vornamen(s) auf allen Personenstandsurkunden und öffentlichen Dokumenten“;
- jeglicher Nachweis zur Bekräftigung des Antrags: Die betroffene Person muss anhand ausreichender Sachverhalte nachweisen, dass die derzeitige Angabe bezüglich ihres Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Bei den Dokumenten, die als Nachweise vorgelegt werden können, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:
- Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitsgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben;
- sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen;
- eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug), die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises;
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde als Nachweis, dass die betroffene Person nicht unter Erwachsenenvormundschaft oder Erwachsenenpflegschaft steht. Für in Luxemburg ergangene Beschlüsse handelt es sich um das Personenstandsregisteramt (Service du répertoire civil).
Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen dem Personenstandsregisteramt folgende Unterlagen per E-Mail oder Post zugesandt werden:- eine Wohnsitzbescheinigung;
- eine einfache Kopie der 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer (matricule);
- eine Kopie des nationalen Personalausweises (im Falle von EU-Bürgern) oder des Reisepasses;
- ein Auszug aus dem Strafregister:
- im Falle von luxemburgischen Antragstellern: ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter luxemburgischer Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3);
- im Falle von ausländischen Antragstellern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat:
- ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter luxemburgischer Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3); und
- Auszüge aus den ausländischen Strafregistern (oder ähnliche Dokumenten), ausgestellt von den zuständigen Behörden:
- des Landes oder der Länder, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besaß; und
- des Landes oder der Länder, in denen er seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war;
- ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter luxemburgischer Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3); und
- im Falle von Antragstellern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter nationaler Strafregisterauszug;
- falls die betroffene Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt: eine Information an den Ehe- oder Lebenspartner betreffend die Absicht, eine Änderung der Angabe des Geschlechts zu beantragen, welche im Vorfeld von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.
Ist es materiell unmöglich, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, kann der Minister der Justiz auf Antrag eine Freistellung von der Vorlage des einen oder anderen Dokuments bewilligen. Im Falle einer Freistellung kann die betroffene Person den Nachweis der gesetzlichen Bedingungen mit allen Mitteln erbringen.
Dokumenten, die nicht auf Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch verfasst sind, muss eine Übersetzung beiliegen, die von einem beim Obersten Gerichtshof des Großherzogtums Luxemburg oder von einer ausländischen öffentlichen Behörde vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
Minderjährige
Die Sorgeberechtigten oder der gesetzliche Vertreter müssen/muss dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorlegen:
- einen unterzeichneten Antrag, aus dem ihre Zustimmung hervorgeht, zusammen mit jeglichen Nachweisen zur Bekräftigung dieses Antrags, wobei der/die beantragte(n) Vorname(n) angegeben werden müssen;
- jeglicher Nachweis zur Bekräftigung des Antrags: Die betroffene Person muss anhand ausreichender Sachverhalte nachweisen, dass die derzeitige Angabe bezüglich ihres Geschlechts in den Personenstandsurkunden nicht der Realität entspricht.
Bei diesen Sachverhalten kann es sich um folgende handeln:- öffentliches Auftreten als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts;
- Bekanntsein als Angehöriger des geltend gemachten Geschlechts im familiären Umfeld, im Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder im Vereinswesen;
- bereits erfolgte Änderung des Vornamens, damit er dem geltend gemachten Geschlecht entspricht.
Bei den Dokumenten, die als Nachweise vorgelegt werden können, kann es sich beispielsweise um folgende handeln:
- Bescheinigungen von Personen mit oder ohne Verwandtschaftsbeziehung zur betroffenen Person oder des/der Arbeitsgeber(s) (hierfür kann die Vorlage F verwendet werden – siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“). Dabei kann es sich um Bescheinigungen einer öffentlichen Unterstützungsstruktur oder eines Unterstützungsvereins oder aber von nahestehenden Personen handeln, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person als Angehöriger des anderen Geschlechts bekannt ist und dieses für sich beansprucht.
Dem Ministerium der Justiz ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Personen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang Bescheinigungen erstellt haben; - sonstige Schriftstücke oder Bescheinigungen;
- eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde (nicht nur ein Auszug) des Minderjährigen, die vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde;
- eine Kopie des gültigen Reisepasses des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, oder eine Kopie des gültigen nationalen Personalausweises;
- ein Auszug aus dem Strafregister;
- im Falle von luxemburgischen Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertretern: ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter luxemburgischer Strafregisterauszug;
- im Falle von Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertretern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter nationaler Strafregisterauszug;
- im Falle von ausländischen Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Vertretern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat:
- ein nicht mehr als 30 Tage vor Einreichung des Antrags ausgestellter luxemburgischer Strafregisterauszug; und
- Auszüge aus ausländischen Strafregistern (oder ähnliche Dokumenten), ausgestellt von den zuständigen Behörden:
- des Landes oder der Länder, deren Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder besaß; und
- des Landes oder der Länder, in denen er seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war.
Ist es materiell unmöglich, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, kann der Minister der Justiz auf Antrag eine Freistellung von der Vorlage des einen oder anderen Dokuments bewilligen. Im Falle einer Freistellung kann die betroffene Person den Nachweis der gesetzlichen Bedingungen mit allen Mitteln erbringen.
Dokumenten, die nicht auf Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch verfasst sind, muss eine Übersetzung beiliegen, die von einem beim Obersten Gerichtshof des Großherzogtums Luxemburg oder von einer ausländischen öffentlichen Behörde vereidigten Übersetzer angefertigt wurde.
Bearbeitung des Antrags
Ist die betroffene Person volljährig, wird sie vom Minister der Justiz zwecks Überprüfung ihrer Identität vorgeladen. Sie muss persönlich im Ministerium der Justiz vorstellig werden und ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Ist die betroffene Person minderjährig, muss sie gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten oder ihrem gesetzlichen Vertreter vorstellig werden, wobei jeder seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen muss. Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, muss es der Änderung der Angabe des Geschlechts und des/der Vornamen(s) zustimmen.
Vom Antrag betroffene luxemburgische Personen, die nicht in Luxemburg leben, können einen begründeten Antrag einreichen, um im luxemburgischen Konsulat oder der Konsularabteilung der für ihren Wohnsitz zuständigen luxemburgischen Botschaft vorstellig zu werden, damit dort ihre Identität überprüft wird. Diesem Antrag ist ein Nachweis für den Wohnsitz im Ausland beizufügen.
Bewilligung des Antrags
Anträge auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen(s) werden per Ministerialerlass bewilligt oder abgelehnt.
Wird der Antrag bewilligt, muss die betroffene Person auf eigene Initiative und schnellstmöglich die Änderung aller in Luxemburg ausgestellten öffentlichen Dokumente, wie zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Sozialversicherungsausweis usw., veranlassen.
Hierzu muss sie Folgendes vorlegen:
- den neuen Auszug aus der Geburtsurkunde, auf dem die Änderungen des Geschlechts und des/der Vornamen(s) infolge der Änderungen im Personenstandsregister vermerkt sind;
- den ihr zugestellten Ministerialerlass, der ihr als Titel dient.
Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen, setzt der Minister der Justiz den Generalstaatsanwalt davon in Kenntnis, welcher daraufhin seine Stellungnahme abgibt.
Der Minister der Justiz kann die Änderung der Angabe des Geschlechts oder eines oder mehrerer Vornamen(s) per Ministerialerlass aufheben, wenn die betroffene(n) Person(en) im Rahmen des Antrags falsche Angaben gemacht, wichtige Sachverhalte verschwiegen oder betrügerisch gehandelt hat/haben. Die betroffene Person wird jedoch vor jeglicher Entscheidung aufgefordert, schriftliche Erklärungen zu liefern.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf Änderung der Angabe des Geschlechts und eines oder mehrerer Vornamen(s) abgelehnt, erhält die betroffene Person eine Kopie des Ministerialerlasses und kann Folgendes einlegen:
- einen außergerichtlichen Widerspruch beim Minister der Justiz; oder
- binnen einer 3-monatigen Frist ab Zustellung des Ministerialerlasses einen gerichtlichen Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall kann gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gegebenenfalls innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung des Urteils durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vor dem Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden.
Sowohl für den Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht als auch für die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Auswirkungen der Änderung der Angabe des Geschlechts und des/der Vornamen(s)
Der Vermerk des Ministerialerlasses oder des Urteils zur Änderung der Angabe des Geschlechts und des/der Vornamen(s) wird lediglich als Randvermerk in die Geburtsurkunde der betroffenen Person eingetragen.
Wurde die Geburtsurkunde eines luxemburgischen Antragstellers im Ausland ausgestellt, wird diese in das folgende Personenstandsregister übertragen:
- das der Gemeinde seines üblichen Wohnsitzes; oder
- das der Stadt Luxemburg, wenn er keinen üblichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat.
Der Vermerk des Ministerialerlasses wird in die übertragene Geburtsurkunde eingetragen.
Was die Nachkommen der Person, bei der die Angabe des Geschlechts und des/der Vornamen(s) geändert wurden, angeht:
- wird, falls die betroffene Person nach der Änderung der Angabe des Geschlechts ein Kind zeugt oder entbindet, die Abstammung dieses Kindes auf der Grundlage ihres biologischen Geschlechts begründet;
- verändert die Änderung der Angabe des Geschlechts und des/der Vornamen(s) eines Elternteils in keiner Weise das Kindschaftsverhältnis mit dessen Kindern oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten;
- wird kein Vermerk bezüglich der Änderung der Angabe des Geschlechts des Elternteils in der Geburtsurkunde der Nachkommen eingetragen.
Die Änderung der Angabe des Geschlechts in den Personenstandsurkunden hat keinerlei Auswirkungen auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen.
Formulare/Online-Dienste
Demande de modification de la mention du sexe et du/des prénoms à l’état civil
Attestation dans le cadre d’une demande de modification de la mention du sexe et du/des prénoms à l’état civil
Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung für Waffen und Wachdienste13, rue Erasme
L-1468 Luxemburg
Fax : (+352) 22 05 19Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien) -
Staatsangehörigkeitsabteilung – Ministerium der Justiz13, rue Erasme
L-1468 Luxemburg
Postanschrift :
L-2934 Luxemburg
Fax : (+352) 26 20 27 59Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (spezielle Öffnungszeiten in der Weihnachtszeit und den Sommerferien)Infoline „Nationalité“ – Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr aus Luxemburg (Gratisnummer 8002 1000) oder aus dem Ausland (+352 247 88588); Heimatschein – (+352) 247 84532; Sekretariat – (+352) 247 84547 Nationalite@mj.public.lu Pfad zu Staatsangehörigkeitsabteilung – Ministerium der Justiz Weitere Informationen über Staatsangehörigkeitsabteilung – Ministerium der Justiz
-
Generalstaatsanwaltschaft
PersonenstandsregisteramtCité judiciaire - Gebäude BC
L-2080 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 47 59 81-2341Fax : (+352) 47 59 81-28878.30–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr