Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Achtung: Der Brexit kann Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich haben. Mehr dazu können Sie in unserer FAQ nachlesen.

Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.

Die Kostenübernahme ist unterschiedlich, je nachdem ob die Leistungen in einem Land erbracht werden, mit dem das Großherzogtum Luxemburg ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, oder nicht.

Zielgruppe

Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen auf einer Reise im Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien bedürfen.

Voraussetzungen

Die Bedingungen hängen vom Zielland ab.

In Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die jedoch mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes das zutreffende Formular vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Anrecht auf Naturalleistungen während der Zeit seines Aufenthalts hat.

Für Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die mit Luxemburg nicht durch ein bilaterales Abkommen verbunden sind, kann kein Dokument ausgestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten der Kostenübernahme

Die Modalitäten für eine Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse sind vom Land abhängig, in dem die Leistungen erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land.

Im Allgemeinen kann der Versicherte nur in den Genuss einer Kostenübernahme kommen, wenn er sich an einen bei der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder Anbieter wendet. Für eine ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes zu informieren.

Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Vorabbescheinigung

In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bescheinigt, dass der Versicherte während der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Naturalleistungen hat.

Die Bescheinigung kann online über MyGuichet.lu beantragt werden. Dieser Online-Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen.

Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Um den Vorgang über die App vorzunehmen, muss der Versicherte:

Erstattung der entstandenen Kosten

Der Versicherte muss die Kosten für die Gesundheitsdienstleistungen verauslagen und kann deren Erstattung direkt bei der Krankenkasse des Aufenthaltslandes beantragen. Die Erstattung erfolgt gemäß den in diesem Land angewandten Sätzen und Tarifen.

Nicht dringende, jedoch ambulant geplante Gesundheitsdienstleistungen (zum Beispiel: Sehhilfen, Kronen oder Zahnprothesen) werden nicht erstattet.

Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung des Formulars

Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.

Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.

Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarife des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet. Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder nicht vorgesehene Leistungen in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, werden nicht erstattet.

Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Die Rechnungen für Gesundheitsdienstleistungen aus diesen Ländern werden von der luxemburgischen Krankenkasse gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet, vorausgesetzt die erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen sind in der luxemburgischen Gesetzgebung erfasst.

Die bei der zuständigen Kasse zwecks Kostenerstattung eingereichten Rechnungen müssen:

  • zuvor quittiert worden sein;
  • explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen);
  • auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein oder samt einer Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.

Die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen oder Krankenhauskosten können von Land zu Land verschieden und auch wesentlich teurer als in Luxemburg sein, sodass der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lohnenswert sein kann.

Die Kosten für einen einfachen, nicht dringenden Arztbesuch oder einen Arztbesuch im Zusammenhang mit einer Krankheit, die bereits vor dem Auslandsaufenthalt vorgelegen hat, werden außer im Fall eines medizinischen Notfalls nicht erstattet. Das gilt ebenfalls für Entbindungen, die nach dem 8. Schwangerschaftsmonat im Ausland stattfinden.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Anspruch auf während eines vorübergehenden Aufenthalts erforderliche Sachleistungen

(Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Marokko, Quebec, Tunesien, Türkei)

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.

Demande d’attestation de droit aux prestations en nature nécessaires lors d’un séjour temporaire

(Bosnie-Herzégovine, Cap Vert, Maroc, Québec, Tunisie, Turquie)

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Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.

Application for a certificate of entitlement to benefits in kind which are necessary during a temporary stay

(Bosnia-Herzegovina, Cape Verde, Morocco, Quebec, Tunisia, Turkey)

To complete your application, the information about you collected from this form needs to be processed by the public administration concerned.

That information is kept by the administration in question for as long as it is required to achieve the purpose of the processing operation(s).

Your data will be shared with other public administrations that are necessary for the processing of your application. For details on which departments will have access to the data on this form, please contact the public administration you are filing your application with.

Under the terms of Regulation (EU) 2016/679 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, you have the right to access, rectify or, where applicable, remove any information relating to you. You are also entitled to withdraw your consent at any time.

Additionally, unless the processing of your personal data is compulsory, you may, with legitimate reasons, oppose the processing of such data.

If you wish to exercise these rights and/or obtain a record of the information held about you, please contact the administration in question using the contact details provided on the form. You are also entitled to file a claim with the National Commission for Data Protection (Commission nationale pour la protection des données), headquartered at 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Zuständige Kontaktstellen

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