Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten
Achtung: Der Brexit kann Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich haben. Mehr dazu können Sie in unseren FAQ nachlesen.
Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.
Die Kostenübernahme ist unterschiedlich, je nachdem ob die Leistungen in einem Land erbracht werden, mit dem das Großherzogtum Luxemburg ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, oder nicht.
Zielgruppe
Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen auf einer Reise im Ausland außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien, bedürfen.
Voraussetzungen
Die Bedingungen hängen vom Zielland ab.
In Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die jedoch mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes das zutreffende Formular vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Anrecht auf Naturalleistungen während der Zeit seines Aufenthalts hat.
Für Länder außerhalb der Europäischen Union (EU), des EWR, der Schweiz, von Montenegro, Serbien und Nordmazedonien, die mit Luxemburg nicht durch ein bilaterales Abkommen verbunden sind, kann kein Dokument ausgestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten der Kostenübernahme
Die Modalitäten für eine Kostenübernahme seitens der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse sind von dem Land abhängig, in dem die Leistungen erfolgt sind, und vom etwaigen Bestehen eines bilateralen Abkommens zwischen Luxemburg und diesem Land.
Im Allgemeinen kann der Versicherte nur in den Genuss einer Kostenübernahme kommen, wenn er sich an einen bei der Krankenversicherung des Aufenthaltslandes zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder Anbieter wendet. Für eine ordnungsgemäße Übernahme der medizinischen Kosten ist es deshalb wichtig, sich über das Gesundheitssystem des Aufenthaltslandes zu informieren.
Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist
Vorabbescheinigung
In Ländern, die mit Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen haben, muss der Versicherte beim Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung bescheinigt, dass der Versicherte während der Dauer seines Aufenthalts Anspruch auf Naturalleistungen hat.
Die Bescheinigung kann online über MyGuichet.lu beantragt werden.
Erstattung der entstandenen Kosten
Der Versicherte muss die Kosten für die Gesundheitsdienstleistungen verauslagen und kann deren Erstattung direkt bei der Krankenkasse des Aufenthaltslandes beantragen. Die Erstattung erfolgt gemäß den in diesem Land angewandten Sätzen und Tarifen.
Nicht dringende, jedoch ambulant geplante Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Sehhilfen, Kronen oder Zahnprothesen) werden nicht erstattet.
Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung des Formulars
Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.
Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.
Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarife des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet. Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, nicht vorgesehene Leistungen werden nicht erstattet.
Unvorhergesehene Gesundheitsdienstleistungen in einem Land, das nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist
Die Rechnungen für Gesundheitsdienstleistungen aus diesen Ländern werden von der luxemburgischen Krankenkasse gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet, vorausgesetzt die erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen sind in der luxemburgischen Gesetzgebung erfasst.
Die bei der zuständigen Kasse zwecks Kostenerstattung eingereichten Rechnungen müssen:
- zuvor quittiert worden sein;
- explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen);
- auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein oder samt einer Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.
Die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen oder Krankenhauskosten können von Land zu Land verschieden und auch wesentlich teurer als in Luxemburg sein, sodass der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lohnenswert sein kann.
Die Kosten für einen einfachen, nicht dringenden Arztbesuch oder einen Arztbesuch im Zusammenhang mit einer Krankheit, die bereits vor dem Auslandsaufenthalt vorgelegen hat, werden außer im Fall eines medizinischen Notfalls nicht erstattet. Das gilt ebenfalls für Entbindungen, die nach dem 8. Schwangerschaftsmonat im Ausland stattfinden.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf eine Bescheinigung über den Anspruch auf erforderliche Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Kap Verde, Quebec, Bosnien-Herzegowina, Tunesien und in der Türkei
Demande d'attestation de droit aux prestations en nature rendues nécessaires lors d'un séjour temporaire au Cap Vert, au Québec, en Bosnie et Herzégovine, en Tunisie ou en Turquie
Application for a certificate of entitlement to benefits in kind necessary during a temporary stay in Cape Verde, Quebec, Bosnia and Herzegovina, Tunisia and Turkey
Zuständige Kontaktstellen
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CNS – Abteilung Erstattungen national125, route d'Esch
L-2980 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 27 57-1Fax : (+352) 27 57 27-58
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CNS – Abteilung Erstattungen international125, route d'Esch
L-2979 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 27 57 - 1Fax : (+352) 27 57 27 - 58
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Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten20, avenue Emile Reuter
Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 328 L-2013
Tel. : (+352) 45 05 15Fax : (+352) 45 02 01-222 -
Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates32, avenue Marie-Thérèse
L-2132 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 45 16 81Fax : (+352) 45 67 50 -
Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft2B, rue de la Paix
L-2312 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 49 90 - 3416Fax : (+352) 49 90 - 4501
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Schalter der Zentralstelle der Sozialversicherungen125, route d'Esch
L-1471 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 40 141-1Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr