Ungeplante Gesundheitsdienstleistungen in einem EU-Land, einem EWR-Land, der Schweiz, Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien erhalten

Achtung: Der Brexit kann Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich haben. Mehr dazu können Sie in unseren FAQ nachlesen.

Bei einer Reise ins Ausland kann sich ein sofortiger Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen als notwendig erweisen.

Man muss im Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte sein, um in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen bei Dienstleistern in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, in Montenegro, in Serbien und in Nordmazedonien zu gelangen.

Zielgruppe

Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und dringender medizinischer Leistungen oder Behandlungen während einer Reise in folgenden Gebieten/Ländern bedürfen:

  • in einem Land der EU;
  • in einem Land des EWR;
  • in der Schweiz;
  • in Montenegro;
  • in Serbien;
  • in Nordmazedonien.

Achtung: Wenn Sie Staatsangehöriger eines Staates sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, berechtigt Sie die Europäische Krankenversicherungskarte nicht zu einer Kostenübernahme für medizinische Versorgung bei einem Aufenthalt in den folgenden Ländern:

  • Dänemark;
  • Island;
  • Liechtenstein;
  • Norwegen;
  • Schweiz.

Voraussetzungen

Die Europäische Krankenversicherungskarte muss gültig sein.

Vor dem Urlaub ist eine Überprüfung des Gültigkeitsdatums der europäischen Seite des Sozialversicherungsausweises für das Großherzogtum Luxemburg unbedingt notwendig.

Vorgehensweise und Details

Kostenübernahme bei unvorhergesehenen Gesundheitsleistungen

Im Fall einer unvorhergesehenen Krankheit oder eines plötzlichen Unfalls in einem EU-Land, einem EWR-Land, der Schweiz, Montenegro, Serbien oder Nordmazedonien hat der Versicherte Anspruch auf die gleichen Gesundheitsdienstleistungen wie eine gebietsansässige Person des Aufenthaltslandes.

Die unvorhergesehenen Gesundheitsdienstleistungen können ambulanter oder stationärer Art sein und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Die europäische Seite des Sozialversicherungsausweises ermöglicht dem Versicherten eine direkte Inanspruchnahme der Gesundheitsdienstleister im Land des Aufenthalts.

Die Europäische Krankenversicherungskarte kann für eine im Voraus geplante Behandlung im Ausland jedoch nicht verwendet werden.

Erstattung der entstandenen Kosten

Falls sich die im Ausland erhaltenen Gesundheitsleistungen als notwendig erweisen, können dem Versicherten die Kosten umgehend von der Krankenkasse dieses Landes zu den dort geltenden Tarifen erstattet werden.

Zu diesem Zweck muss er der betroffenen Einrichtung dieses Landes die entsprechenden quittierten Rechnungen vorlegen.

Kostenerstattung bei Vergessen oder Ablehnung der Europäischen Krankenversicherungskarte

Der Versicherte muss die Kosten für die erhaltenen medizinischen Behandlungen verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Kasse in Luxemburg beantragen.

Zu diesem Zweck reicht er die ordnungsgemäß quittierten Rechnungen ein, die explizite medizinische Angaben enthalten (keine Kodierungen) und in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind.

Die zuständige Kasse nimmt eine Tarifierung der Rechnungen bei der Kasse des Aufenthaltsortes vor, und dem Versicherten werden die Kosten entsprechend den Sätzen und Tarifen des Landes, in dem er sich aufgehalten hat, erstattet.

Von Dienstleistern ohne Vertragsbindung erbrachte Leistungen oder nicht vorgesehene Leistungen in dem Land, in dem sich der Versicherte aufgehalten hat, werden nicht erstattet.

Auf ausdrücklichen Antrag hat der Versicherte die Möglichkeit, die Kostenerstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen zu beantragen.

Zuständige Kontaktstellen

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