Einfuhr von Waren nach Luxemburg

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Achtung: Kommt kein Austrittsabkommen zustande (No Deal), wird das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören. Das Vereinigte Königreich wird dann zollrechtlich als Drittland behandelt. Weitere Informationen zu den Folgen des Brexits in diesem Bereich finden Sie hier.

Damit Ihnen bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine unangenehmen Überraschungen drohen, sollten Sie einige Regeln über die Einfuhr von Waren (Andenken, Mitbringsel, Kleider, Accessoires usw.) kennen.

 

Zollabgaben und Formalitäten bei der Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat

Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU hat zur Abschaffung der Zoll- und Steuerformalitäten beim innergemeinschaftlichen Grenzübertritt geführt.

Reisende können deshalb für ihren persönlichen Bedarf Waren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Mengen- oder Wertbegrenzung und ohne Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen kaufen. Der Kauf erfolgt einschließlich Steuern zu dem im Erwerbsland geltenden Steuersatz. Versandhandelskäufe und der Erwerb neuer Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen.

Für bestimmte Waren wurden allerdings Mengenbegrenzungen festgelegt, ab denen ein Kauf als Kauf gewerblichen Zwecken gilt und Verbrauchsteuern erhoben werden müssen. Privatpersonen, die Alkohol oder Tabakwaren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Luxemburg mitbringen, wird deshalb empfohlen, die nachstehenden Höchstmengen einzuhalten: 

 

Tabakwaren

Alkoholische Getränke

Zigaretten

800 Stück

Spirituosen (z. B. Whisky, Gin, Wodka)

10 Liter

Zigarillos

400 Stück

Zwischenerzeugnisse (z. B. Wermut, Portwein, Madeira)

20 Liter

Zigarren

200 Stück

Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)

90 Liter

Rauchtabak

1 Kilogramm

Bier

110 Liter

 

Zollabgaben und Formalitäten bei der direkten Einreise aus Nicht-EU-Ländern

Bei der direkten Einreise aus einem Drittland nach Luxemburg muss der Reisende die mitgeführten Waren bei der Zollstelle anmelden und die dafür anfallenden Abgaben und Steuern entrichten. Der Reisende kann jedoch für folgende Waren (Einkäufe, Geschenke) in den Genuss einer Befreiung gelangen, sodass er weder Abgaben noch Steuern zahlen muss:

 

Der Freibetrag wird von der EU festgelegt.

Lebensmittel und sonstige Artikel

Mengen

   

Tabakwaren

200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak

   

Alkoholische Getränke

- insgesamt ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol. oder unvergällter Ethyalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr, oder

- insgesamt zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol.

- zusätzlich vier Liter nicht schäumender Wein und insgesamt 16 Liter Bier (lediglich für die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern)

   

Andere Waren, u. a. Parfüm, Kaffee und Tee

- bis zu einem Warenwert von 430 Euro bei Flug- oder Seereisenden

- bis zu einem Warenwert von 300 Euro bei anderen Reisenden

 

Die in der Tabelle genannten Beträge können nicht von mehreren Personen für eine einzelne Ware addiert werden. Das heißt, eine Gruppe oder Familie aus vier Personen kann nicht ein Gerät im Wert von 1.720 Euro (430 Euro x 4) abgabenfrei einführen.

Zu beachten ist auch, dass Waren, die aus mehreren Teilen bestehen und gleichzeitig in einem Verkehrsmittel mitgeführt werden, unabhängig von der Anzahl an Rechnungen als unteilbares Ganzes gelten (z. B. eine HiFi-Anlage).

Einschränkungen und Verbote für bestimmte Produkte

In Abweichung von dem Grundsatz der Freizügigkeit unterliegen die Ein- und Ausfuhren bestimmter Waren Einschränkungen oder Verboten, da sie besonders sensibel sind. Diese Einschränkungen und Verbote haben unter anderem den Schutz der Gesundheit, die Wahrung der öffentlichen Ordnung, die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Sitten sowie die Erhaltung des nationalen und internationalen Kulturerbes zum Ziel. In Zweifelsfällen ist es ratsam, sich vor der Einreise mit verbotenen Waren bei der Zollstelle zu erkundigen.

Einfuhrverbote bestehen insbesondere für die folgenden Waren:

  • Fälschungen und nachgeahmte Waren;
  • pädophile Erzeugnisse, das heißt, alle Objekte, die Bilder oder Darstellungen pornographischer Art von Minderjährigen enthalten;
  • Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch (ausgenommen die für den persönlichen Bedarf des Reisenden);
  • Waffen und Munition;
  • Suchtstoffe;
  • Kulturgüter (insbesondere Kunstgegenstände, Sammlungsobjekte und Antiquitäten);
  • Erdölerzeugnisse, ausgenommen Kraftstoffe, die sich im normalen Tank von Personenfahrzeugen oder in Reservebehältern von bis zu 10 Litern befinden.
  • bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Bleisalz, Nickel) enthaltende Produkte;
  • vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte;
  • Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse (Rinden, Samen, Erde und Nährsubstrate), deren Einfuhr in allen EU-Mitgliedstaaten untersagt ist;
  • Futtermittel oder Lebensmittel tierischer Herkunft, die im Rahmen der geltenden nationalen oder gemeinschaftlichen Gesundheitsvorschriften verboten sind;
  • Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten.

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