Einfuhr von Waren nach Luxemburg per Postversand oder Expressdienst
Achtung: Kommt kein Austrittsabkommen zustande, wird das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören. Das Vereinigte Königreich wird dann zollrechtlich als Drittland behandelt.
Jede Einfuhr von Waren von einem Lieferanten oder einer Privatperson (Verwandte, Freunde, Bekannte), die außerhalb der Europäischen Union (EU) niedergelassen sind, bedarf eines Zollverfahrens bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises), durch das folgende Gebühren anfallen können:
- Einfuhrzölle;
- Mehrwertsteuer;
- gegebenenfalls Verbrauchsteuern und andere Abgaben.
Die Tatsache, dass eine Bestellung per Internet oder auf sonstige Weise (Post, Telefon, Fax usw.) erfolgt ist, ändert nichts am Einfuhrverfahren.
Bestellung bei einem Lieferanten
Die Höhe der Einfuhrzölle und Abgaben ist von der Art der eingeführten Ware abhängig und wird auf der Grundlage des Gesamtmarktwerts und der Versandkosten berechnet.
Wird die Einfuhr von einem Postbetreiber oder einem Expressdienst vorgenommen, erledigen diese die Zollformalitäten für Rechnung des Einführers und können diesem zusätzlich zu den oben genannten Zöllen und Abgaben Kosten für Zolldienstleistungen (Zollabfertigungs- oder Zollagenturkosten) in Rechnung stellen.
Der Empfänger kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Freistellung von den Einfuhrzöllen und Steuern gelangen.
Von der Zollbefreiung ausgeschlossene Waren:
- alkoholische Produkte;
- Parfüms und Eau de Toilette;
- Tabak und Tabakwaren.
Sendungen bis zu 150 Euro
Sendungen mit einem Eigenwert von bis zu 150 Euro sind vom Einfuhrzoll befreit, es muss jedoch Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert der Sendung (einschließlich Portokosten) an den luxemburgischen Staat gezahlt werden. Die Post oder der Expressdienst kann Kosten für Zolldienstleistungen (Zollabfertigungs- oder Zollagenturkosten) in Rechnung stellen.
Sendungen über 150 Euro
Sendungen, deren Gesamtwert 150 Euro übersteigt, unterliegen:
- Einfuhrzöllen;
- der auf dem Gesamtwert der Sendung (einschließlich Portokosten und Einfuhrzöllen) berechneten Mehrwertsteuer;
- gegebenenfalls Verbrauchsteuern und anderen Abgaben.
Versand von Privatperson zu Privatperson
Bei Sendungen zwischen Privatpersonen kann der Empfänger unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Freistellung von den Einfuhrzöllen und Steuern gelangen:
- Der Versand darf in keiner Weise gewerblich sein, das heißt:
- er muss gelegentlich erfolgen;
- die Sendung darf ausschließlich Waren zur Verwendung durch den Empfänger selbst oder seine Familie enthalten (die Art oder Menge darf nicht auf einen gewerblichen Zweck schließen lassen);
- er muss ohne Zahlung jeglicher Art an den Empfänger erfolgen.
- Bei bestimmten Waren muss die mengenmäßige Beschränkung eingehalten werden. Diese Beschränkung gilt unabhängig vom Wert des Produkts. Bei diesen Waren ist die Zollfreiheit ebenfalls beschränkt.
Waren | Mengen | |
Tabakwaren | Zigaretten; oder |
50 Stück |
---|---|---|
Zigarillos (Zigarren mit einem Gewicht von höchstens 3 Gramm/Stück); oder | 25 Stück | |
Zigarren; oder |
10 Stück | |
Rauchtabak; oder | 50 Gramm | |
anteilige Zusammenstellung dieser Waren | / | |
Alkoholische Getränke | nicht schäumender Wein; oder | 2 Liter |
destillierte Getränke und Spirituosen (> 22 % Vol.), unvergällter Ethylalkohol (mindestens 80 % Vol.); oder | 1 Liter | |
destillierte Getränke und Spirituosen (≤ 22 % vol.) (Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake usw.), Schaumweine, Likörweine; oder |
1 Liter | |
anteilige Zusammenstellung dieser Waren | / |