
Im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 haben Luxemburg und Deutschland beschlossen, die Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Telearbeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Die Vereinbarung sieht vor, dass Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz aus in Telearbeit ausüben, als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird.
Dies bedeutet, dass die geleisteten Telearbeitstage bei der Berechnung der Toleranzschwelle, die im Abkommen vom 23. April 2012 zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorgesehen ist, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Hinweis: Die Vereinbarungen zwischen Luxemburg und Frankreich sowie Belgien zur Besteuerung und Sozialversicherung bleiben bis zum 30. Juni 2022 in Kraft. Dasselbe gilt für die mit Deutschland getroffene Vereinbarung bezüglich der Sozialversicherung.