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Wiedereingliederungsverträge: neue Maßnahmen

Bis einschließlich 30. Juni 2022 kann die Arbeitsagentur (ADEM) jedem Arbeitsuchenden, auf den Folgendes zutrifft, einen Wiedereingliederungsvertrag bei einem Arbeitgeber anbieten:

  • seit mindestens einem Monat bei der ADEM gemeldet;
  • mindestens 30 Jahre alt. 

Somit wurde das Mindestalter von 45 Jahren vorübergehend auf 30 Jahre herabgesetzt.

Darüber hinaus beläuft sich der vom Arbeitgeber monatlich an die ADEM zu zahlende Anteil bis einschließlich 30. Juni 2022 auf:

  • 50 % des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum - SSM) für nicht qualifizierte Arbeitnehmer bei Beschäftigung von Arbeitsuchenden zwischen 30 und unter 45 Jahren;
  • 35 % des SSM für nicht qualifizierte Arbeitnehmer bei Beschäftigung von Arbeitsuchenden:
    • die mindestens 45 Jahre alt sind, sich in einer externen Wiedereingliederung befinden, als behinderte Arbeitnehmer anerkannt wurden; oder
    • deren Geschlecht in dem Berufsfeld unterrepräsentiert ist.

Zur Erinnerung: Der Wiedereingliederungsvertrag ist eine Beschäftigungsmaßnahme zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung der schwächsten Personengruppen auf dem Arbeitsmarkt.

Der Wiedereingliederungsvertrag, der einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus- und Weiterbildungsinhalten vorsieht, ermöglicht es:

  • den Arbeitgebern, ihre Erfahrungen weiterzugeben und älteren Arbeitsuchenden sowie Arbeitnehmern mit Behinderung oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine reale Beschäftigungsperspektive zu geben;
  • den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Der Wiedereingliederungsvertrag wird für 12 Monate abgeschlossen.

Zum letzten Mal aktualisiert am 

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