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Einwanderung
Bürger
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden die vorübergehenden Beschränkungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen nach Luxemburg bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
Außerdem sind angesichts der Gesundheitslage auf nationaler und europäischer Ebene die Maßnahmen, die für Flugreisen nach Luxemburg gelten, seit dem 22. April 2022 aufgehoben.
Bürger der Europäischen Union (EU) und der Schengen-Staaten sowie Bürger von San Marino, Andorra, Monaco und des Vatikans (Heiliger Stuhl) wie auch ihre Familienangehörigen aus diesen Gebieten dürfen frei nach Luxemburg einreisen, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts und nicht nur, um an ihren Wohnsitz zurückzukehren.
Die folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen sind ebenfalls zur Einreise in das Hoheitsgebiet Luxemburgs berechtigt:
Für die Kategorien von Reisenden 8, 11 und 12 muss ein ausdrücklicher Antrag auf Ausstellung einer spezifischen Bescheinigung per E-Mail (service.visas@mae.etat.lu) an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL) gestellt werden.
Für weitere Informationen zu diesem Thema können Drittstaatsangehörige folgende Behörden kontaktieren:
Derzeit dürfen auch Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem der folgenden Länder, in einer der folgenden Sonderverwaltungsregionen oder in einer der folgenden Gebietskörperschaften nach Luxemburg einreisen und sind von diesen Reisebeschränkungen befreit:
Hinweis: Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das nicht in der Liste aufgeführt ist, dürfen nicht nach Luxemburg einreisen, es sei denn:
Diese Ausnahme gilt derzeit für Zertifikate, die von den folgenden Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden: Albanien, Andorra, Armenien, Benin, Brasilien, Cabo Verde, El Salvador, Färöer, Georgien, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Kanada, Kolumbien, Libanon, Malaysia, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Panama, Republik Nordmazedonien, San Marino, Serbien, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vatikan (Heiliger Stuhl), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich;
Diese Ausnahme gilt derzeit für Genesungszertifikate, die von den folgenden Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden: Albanien, Andorra, Armenien, Benin, Cabo Verde, El Salvador, Georgien, Israel, Moldau, Monaco, Montenegro, Panama, Republik Nordmazedonien, San Marino, Serbien, Thailand, Türkei, Ukraine, Uruguay und Vereinigtes Königreich.
Reisende aus den oben aufgeführten Ländern müssen im Besitz von offiziellen Dokumenten sein, die den Wohnsitz in einem dieser Länder belegen (Aufenthaltstitel, Wohnsitzbescheinigung, Arbeitsgenehmigung usw.). Diesen Unterlagen ist gegebenenfalls eine Übersetzung in eine der Amtssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch) oder ins Englische beizufügen.
Hinweis: Diese Maßnahmen gelten parallel zu den bestehenden Gesundheits- und Einwanderungsbeschränkungen. Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften und Ausnahmeregelungen sowie zu den genauen Abläufen, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie auf dem Regierungsportal COVID19.lu nachlesen.
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