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Brexit
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Am 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus dem Binnenmarkt und der Zollunion der Europäischen Union (EU) ausgetreten.
Infolgedessen unterliegen Online-Käufe, die von in Luxemburg ansässigen Personen im Vereinigten Königreich getätigt werden:
Nach dem Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind „Made-in-UK“-Waren jedoch in der Regel von Zöllen befreit. Tatsächlich sind bei diesen Waren nur die MwSt. und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer fällig.
Darüber hinaus verlangen das Transportunternehmen, der Postbetreiber oder der Expressdienst während des Verfahrens zur Zollanmeldung in der Regel damit verbundene Kosten wie Gestellungsgebühren oder Gebühren für die Erfüllung der Zollformalitäten. Sie stellen diese Gebühren in Rechnung und erheben sie in eigenem Namen zum Zwecke der Erstellung der Zollanmeldung.
Hinweis: Nur die Erhebung der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer und etwaiger Zölle liegt in der Zuständigkeit der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung.
Erfahren Sie mehr über die Einfuhr von Waren per Postversand oder Expressdienst in unserem Informationstext.
Um festzustellen, ob Erschließungsarbeiten Auswirkungen auf das Kulturerbe haben können, muss der Bauherr einen Antrag auf archäologische Bewertung der geplanten Arbeiten stellen.
Die Einrichtungen und Behörden der sozialen Sicherheit sind umgezogen.
Organisationen, die einen Wasseranalysebericht erhalten möchten, müssen ab sofort über einen zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.