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Schlüsselwörter :
Gesundheit & Sicherheit-Sozialversicherung
Personalwesen
Unternehmen
Ist ein Arbeitgeber nicht in der Lage, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu zahlen, erhebt die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) in der Regel Verzugszinsen.
Aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhebt die CCSS jedoch weiterhin keine Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge.
Die Anrechnung dieser Verzugszinsen bleibt bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.
Nach dem 30. Juni 2021 werden die Verzugszinsen auf 0 % gesenkt, sofern die Zahlungsfristen, die bestimmten Arbeitgebern und Selbstständigen gewährt wurden, eingehalten werden, das heißt, sofern die laufenden Beiträge und die monatliche Anzahlung auf die Schulden fristgerecht gezahlt werden.
Die neuen Modalitäten für die Beantragung der Beihilfe für ungedeckte Kosten, die vom Ministerium für Wirtschaft im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, werden so bald wie möglich bekannt gegeben.
Unter bestimmten Bedingungen kann die luxemburgische Regierung landwirtschaftlichen Betrieben des Schweinesektors, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben, finanzielle Unterstützung gewähren.
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