
Im Rahmen der Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Kontinuität der luxemburgischen Wirtschaft zu gewährleisten:
- Juristische wie auch natürliche Personen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit beziehen, können - wenn sie infolge der Covid-19-Pandemie Liquiditätsprobleme haben - Folgendes beantragen:
- Aussetzung ihrer vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) sowie auf die kommunale Gewerbesteuer für das 1. und 2. Quartal 2020 (Muster annulation avances);
- Fristverlängerung für die Zahlung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), der kommunalen Gewerbesteuer und der Vermögenssteuer (Muster délai de paiement).
Anträge auf Aussetzung von Vorauszahlungen und Fristverlängerungen werden für berechtigte Steuerzahler, die tatsächlich Vorauszahlungen zahlen müssen oder eine Steuerschuld haben, automatisch angenommen.
- Die Frist für die Einreichung von Steuererklärungen wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Dieser Beschluss gilt für juristische und natürliche Personen sowie für Steuerzahler, die die individuelle Besteuerung beantragen oder ihre Entscheidung zur individuellen Besteuerung ändern oder widerrufen wollen.
Eine FAQ zu diesem Thema wurde auf der Website der Steuerverwaltung (ACD) veröffentlicht.
Zur Erinnerung: Verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit der ACD können online über MyGuichet.lu getätigt werden.
Bitte beachten Sie ferner, dass alle Anträge in Bezug auf nicht existierende vierteljährliche Vorauszahlungen oder eine nicht bestehende Steuerschuld sowie auf eine Steuerschuld, die vor dem 29. Februar 2020 fällig ist, unbedingt zu vermeiden sind, um die Dienststellen nicht unnötig zu belasten.