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Unternehmensgründung & Unternehmensausbau
Aufzeichnungen
Unternehmen
Die Satzung oder Gründungsurkunde einer Gesellschaft ist eine Art Grundcharta der Gesellschaft, in der die Vorschriften für ihre Funktionsweise festgelegt sind.
Als Einzelunternehmer unterliegen Sie nicht den gleichen Formalitäten wie der Gründer einer Gesellschaft (Aufsetzen einer Satzung, Heranziehung eines Notars usw.).
Wenn Sie in Luxemburg eine Handelsgesellschaft gründen möchten, müssen Sie eine Satzung aufsetzen. Die oben genannten Unterlagen müssen schriftlich, je nach Wunsch, auf Französisch oder Deutsch verfasst werden.
Sie können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls auf Englisch verfasst werden.
Sie müssen Ihre Satzung von einem Notar aufnehmen lassen, wenn es sich um eine der folgenden Gesellschaftsformen handelt:
Sie haben die Wahl die Gesellschaftssatzung entweder privatschriftlich oder vor einem Notar, aufsetzen zu lassen, wenn es sich um eine der folgenden Gesellschaftsformen handelt:
Die Satzung muss mindestens folgende Elemente enthalten: Gesellschaftsbezeichnung, Gesellschaftsform, Gesellschaftszweck, Firma, Gesellschaftskapital, Geschäftssitz, Lebensdauer der Gesellschaft, sowie die Namen der solidarischen Gesellschafter und der Geschäftsführer mit Angabe der Art und der Grenzen ihrer Befugnisse.
Der Notar muss die vor einem Notar aufgenommenen und unterzeichneten Urkunden bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) eintragen lassen. Anschließend muss der Notar sie zu Veröffentlichungszwecken in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) elektronisch beim Handels- und Firmenregister (RCS) einreichen.
Die Unterzeichner von privatschriftlichen Gründungsurkunden müssen diese innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung zu Registrierungs- und Veröffentlichungszwecken in der RESA im RCS hinterlegen.
Die Anträge auf zusätzliche Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise für den Monat Dezember 2020 müssen bis zum 31. Januar 2021 beim Ministerium für Kultur eingegangen sein.
Dies sind die Schritte, die Sie beachten müssen, bevor Sie Ihr neues Fahrzeug auf den öffentlichen Verkehrswegen führen können.
Im Rahmen der Maßnahmen zur Wiederankurbelung der Tourismusbranche können Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die eine touristische Infrastruktur verwalten, eine Beteiligung an den Vergütungskosten beantragen.