Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen

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Ausländische Direktinvestitionen (ADI) sind für die Weltwirtschaft von großer Bedeutung und gelten als eine der wichtigsten Antriebskräfte für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Europäische Union (EU) und Luxemburg erkennen an, dass die ADI einen der Schlüsselfaktoren für eine positive soziale und wirtschaftliche Entwicklung darstellen.

Das Auftreten neuer Arten von Investoren hat allerdings die Befürchtungen hervorgerufen, dass bestimmte Investoren einen Rechtsträger nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen erwerben, sondern um Zugang zu Technologien, Informationen, Vermögensgegenständen oder Dienstleistungen zu erhalten, die für die Sicherheit eines Staates wesentlich sind. Mittels einer Direktinvestition kann ein Investor insbesondere einen bedeutenden Einfluss auf einen für einen Staat strategisch wichtigen Rechtsträger in dem Bereich erhalten, in dem Letzterer tätig ist, und auf diese Weise die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Staates gefährden. Die Missachtung des Transparenzgrundsatzes seitens ausländischer Investoren hat ebenfalls die Bedenken der wichtigsten Handelspartner der EU, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission verstärkt.

Angesichts dieser Risiken wurde es als notwendig erachtet, dass die EU ihre Widerstandsfähigkeit erhöht, indem sie die Marktöffnung durch dynamische und wirksame Maßnahmen begleitet, damit die wesentlichen europäischen Vermögenswerte vor Investitionen geschützt werden, die die legitimen Interessen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dementsprechend wurde die Europäische Verordnung 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, nachstehend die Verordnung (EU) 2019/452, im April 2019 verabschiedet.

Mit dieser Verordnung soll die Europäische Kommission in die Lage versetzt werden, Stellungnahmen zu ADI, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen, herauszugeben und einen innereuropäischen Kooperationsmechanismus einzurichten. Die Verordnung (EU) 2019/452 bietet zudem die geeignete gesetzliche Grundlage für die Einrichtung nationaler Mechanismen für die Überprüfung der ADI und legt einige Grundregeln fest.

Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der besagten Verordnung hat Luxemburg mittels des Gesetzes vom 14. Juli 2023 zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, welches Gesetz am 18. Juli 2023 veröffentlicht wurde und dessen Inkrafttreten auf den 1. September 2023 festgesetzt ist, einen nationalen Überprüfungsmechanismus geschaffen.

Zielgruppe

Investitionen:

  • die durch einen ausländischen Investor getätigt werden; und
  • die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Rechtsträger luxemburgischen Rechts, für den dieses Kapital bereitgestellt wird, dienen und dem ausländischen Investor somit ermöglichen, sich effektiv allein, im Einvernehmen mit anderen oder über eine Mittelsperson an der Kontrolle dieses luxemburgischen Rechtsträgers zu beteiligen;

sind dem für Wirtschaft zuständigen Minister obligatorisch zu notifizieren, sofern der luxemburgische Rechtsträger eine Tätigkeit in einem der folgenden, als kritisch erachteten Bereiche ausübt:

  • Entwicklung und Betrieb von sowie Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 2 Nummer 1) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  • im Energiesektor: Erzeugung von und Versorgung mit Elektrizität, Konditionierung und Versorgung mit Gas, Speicherung von und Handel mit Öl sowie Quanten- und Nukleartechnologien;
  • im Verkehrssektor: Land-, Wasser- und Luftverkehr;
  • im Wassersektor: Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser, Sammlung und Behandlung von Abwasser sowie Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen;
  • im Gesundheitswesen: Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen und Laboratorien für medizinische Analysen sowie Nano- und Biotechnologien;
  • im Kommunikationssektor: leitungsgebundene Telekommunikation, drahtlose Telekommunikation, satellitengestützte Telekommunikation und Post- und Kurierdienste;
  • im Sektor der Datenverarbeitung oder -speicherung: EDV-Anlagen für die Datenverarbeitung, Hosting von Informationsdienstleistungen und Internetportalen, Technologien betreffend die künstliche Intelligenz, Halbleiter, Cybersicherheit;
  • im Raumfahrtsektor: Raumfahrtoperationen und Nutzung von Weltraumressourcen;
  • im Verteidigungssektor: Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Verteidigung, Herstellung von und Handel mit Waffen, Munition, Pulver und explosiven Substanzen zu militärischen Zwecken oder Kriegsmaterial;
  • im Finanzsektor: Tätigkeiten der Zentralbank sowie Infrastrukturen und Systeme für den Handel, die Zahlung und die Abrechnung von Finanzinstrumenten;
  • im Mediensektor: Verlagswesen, audiovisuelle Tätigkeiten und Rundfunk;
  • im Agrar- und Ernährungssektor: Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit;
  • Forschungstätigkeiten in direktem Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten;
  • Produktionstätigkeiten in direktem Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten;
  • Nebentätigkeiten in direktem Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten, die voraussichtlich den Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen;
  • Nebentätigkeiten, die voraussichtlich einen Zugang zu den Räumlichkeiten ermöglichen, in denen die vorgenannten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Hinweis: Die Notifizierung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Investor kann seine Geschäfte fortführen, um die für die Investition notwendigen vorbereitenden Schritte umzusetzen, während die Entscheidung des Ministers für Wirtschaft in Bezug auf die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens erwartet wird. Wird das Überprüfungsverfahren eingeleitet, darf die ausländische Direktinvestition erst getätigt werden, wenn eine Überprüfungsentscheidung, mit der die fragliche ausländische Direktinvestition genehmigt wird, ergangen ist.

Begriffsbestimmungen

Ausländischer Investor: eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ausländischen Rechts, die/der weder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammt und eine ausländische Direktinvestition plant oder getätigt hat.

Kontrolle: die Tatsache, direkt oder indirekt:

  • die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts zu besitzen; oder
  • berechtigt zu sein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Rechtsträgers zu sein; oder
  • Aktionär oder Gesellschafter eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts zu sein und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Rechtsträgers über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Rechtsträgers zu verfügen; oder
  • die Schwelle von 25 % am Stimmrechte verleihenden Kapital eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts zu überschreiten.

Ausländische Direktinvestition: eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Rechtsträger luxemburgischen Rechts, für den das Kapital bereitgestellt wird, wobei es dem ausländischen Investor ermöglicht wird, sich allein, im Einvernehmen mit anderen oder über eine Mittelsperson an der Kontrolle dieses Rechtsträgers, der eine kritische Tätigkeit in Luxemburg ausübt, zu beteiligen.

Fristen

Die Notifizierungen müssen vom ausländischen Investor vor der Durchführung der ausländischen Direktinvestition getätigt werden.

Überschreitet der ausländische Investor die Schwelle von 25 % am Stimmrechte verleihenden Kapital eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts infolge von Ereignissen, die die Aufteilung des Kapitals ändern, verfügt der ausländische Investor über eine Frist von 15 Kalendertagen, um seine Notifizierung vorzunehmen.

Kosten

Weder die obligatorische Notifizierung einer ausländischen Direktinvestition noch die Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Prüfung der Notifizierung oder dem Überprüfungsverfahren führen zur Erhebung von Abgaben oder Gebühren.

Vorgehensweise und Details

Obligatorische Notifizierung

Der ausländische Investor muss seine obligatorische Notifizierung beim Minister für Wirtschaft unter Verwendung des Notifizierungsformulars (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) und Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Informationen und Belege einreichen.

Der Antrag muss von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, den ausländischen Investor zu verpflichten. Durch diese Unterschrift bestätigt der Unterzeichner die Richtigkeit:

  • der im Antrag erteilten Auskünfte; und
  • des Inhalts aller dem Antrag beigebogenen Dokumente.

Die Notifizierungen müssen vom ausländischen Investor vor der Durchführung der ausländischen Direktinvestition getätigt werden.

Überschreitet der ausländische Investor die Schwelle von 25 % am Stimmrechte verleihenden Kapital eines Rechtsträgers luxemburgischen Rechts infolge von Ereignissen, die die Aufteilung des Kapitals ändern, verfügt der ausländische Investor über eine Frist von 15 Kalendertagen, um die Notifizierung einzureichen.

Belege

Im Rahmen der Notifizierung übermittelt der ausländische Investor dem Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses für die Überprüfung von Investitionen die folgenden Informationen:

  • das vollständig ausgefüllte Notifizierungsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • Anhang 1: Kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen der ausländische Investor erwägt, dass die notifizierte Transaktion in den in Artikel 2 des oben genannten Gesetzes dargestellten Anwendungsbereich fällt;
  • Anhang 2: Organigramm der Eigentümerstruktur des ausländischen Investors unter Angabe der Registrierungsnummer und der Staatszugehörigkeit des beschriebenen Rechtsträgers sowie des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person(en), die sich allein, im Einvernehmen mit anderen oder über eine Mittelsperson an der Kontrolle des Rechtsträgers beteiligt bzw. beteiligen, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
  • Anhang 3: Organigramm des von der Investition betroffenen Rechtsträgers luxemburgischen Rechts unter farblich hervorgehobener Angabe des oder der Rechtsträger(s) luxemburgischen Rechts und der Handelsregisternummer(n) sowie der Adresse(n) des Gesellschaftssitzes und der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
  • Anhang 4 (nicht notwendig für sogenannte „Greenfield-Investitionen“): Beschreibung der Modalitäten und der Struktur des Geschäfts, erforderlichenfalls unter Bereitstellung von Schemata oder Organigrammen des Geschäfts, anhand derer die Übernahme der Kontrolle vor und nach Durchführung des Investitionsgeschäfts identifiziert werden kann. Geben Sie bitte gegebenenfalls auch die etwaige Option auf das Restkapital an;
  • Anhang 5 (wenn der Endinvestor eine juristische Person ist): Tabelle mit den Mitgliedern seiner Verwaltungs- und Aufsichtsorgane oder jedes anderen Organs, das gleichwertige Funktionen erfüllt, sowie deren Staatsangehörigkeit;
  • Anhang 6 (wenn der Endinvestor eine juristische Person ist): Tabelle mit der Identität, dem Anteil am Gesellschaftskapital und dem Anteil der Stimmrechte, die von jedem Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden;
  • Anhang 7: Vollständige Liste der Produkte, Leistungen und/oder Services, die vom Rechtsträger luxemburgischen Rechts angeboten werden;
  • Anhang 8: Vollständige Liste der Elemente geistigen Eigentums (Patente, Marken, Lizenzen), die vom betroffenen Rechtsträger luxemburgischen Rechts gehalten oder verwendet werden. Diese Liste präzisiert deren Art und Dauer;
  • Anhang 9 (ausschließlich bereitzustellen, wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des ausländischen Investors eingereicht wird): Jedes Dokument, aus dem die Vertretungsbefugnis oder das Vertretungsmandat des Vertreters des ausländischen Investors hervorgeht.

Prüfung der Notifizierung

Nach Eingang der Notifizierung entscheidet der Minister für Wirtschaft, ob die notifizierte ausländische Direktinvestition Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss oder nicht. Er trifft seine Entscheidung auf der Grundlage einer Stellungnahme des Interministeriellen Ausschusses für die Überprüfung von Investitionen.

Überprüfungsverfahren

Das Überprüfungsverfahren besteht in der Prüfung und Untersuchung einer ausländischen Direktinvestition gemäß Kriterien, anhand derer ermittelt werden kann, ob eine ausländische Direktinvestition unter Zugrundelegung von Überprüfungsfaktoren voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.

Um zu ermitteln, ob eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, sind ihre potenziellen Auswirkungen auf Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Integrität, Sicherheit und Kontinuität der Versorgung kritischer Infrastrukturen physischer oder virtueller Art im Zusammenhang mit den vorgenannten kritischen Tätigkeiten;
  • den Fortbestand der Tätigkeiten im Zusammenhang mit kritischen Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 2 Nummer 1) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  • die Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, sowie die Nahrungsmittelsicherheit;
  • den Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren;
  • die Freiheit und Pluralität der Medien.

Folgende Elemente können im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ebenfalls berücksichtigt werden:

  • ob der ausländische Investor direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittlands kontrolliert wird;
  • ob der ausländische Investor bereits an Aktivitäten beteiligt war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatten;
  • ob ein erhebliches Risiko besteht, dass der ausländische Investor an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist.

Die Überprüfungsentscheidung (Genehmigung, mit Bedingungen verknüpfte Genehmigung, Verbot der Investition) wird vom Minister für Wirtschaft auf der Grundlage einer Stellungnahme des Interministeriellen Ausschusses für die Überprüfung von Investitionen getroffen und dem ausländischen Investor binnen der gesetzlichen Frist schriftlich mitgeteilt.

Die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition kann mit einer oder mehreren Bedingungen verknüpft sein.

Die Bedingungen, mit denen die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition verknüpft sein kann, werden im Hinblick auf Überprüfungsfaktoren festgelegt und sollen sicherstellen, dass die in Betracht gezogene ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt. Jede Genehmigung geht mit einer Pflicht für den ausländischen Investor einher, gemäß den vom Minister für Wirtschaft in seiner Überprüfungsentscheidung festgesetzten Modalitäten über die Umsetzung der Bedingungen zu berichten.

Wird das Überprüfungsverfahren eingeleitet, darf die ausländische Direktinvestition erst getätigt werden, wenn eine Überprüfungsentscheidung, mit der die fragliche ausländische Direktinvestition genehmigt wird, ergangen ist.

Antwortfrist der Behörde

Jede obligatorische Notifizierung einer ausländischen Direktinvestition ist Gegenstand einer Empfangsbestätigung seitens des Ministers für Wirtschaft.

Prüfung der Notifizierung

Der Minister entscheidet, ob die notifizierte ausländische Direktinvestition Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss oder nicht. Die Entscheidung wird dem ausländischen Investor binnen 2 Monaten nach dem Datum der Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Kann anhand der vom ausländischen Investor erhaltenen Informationen keine Entscheidung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens getroffen werden, wird der ausländische Investor um die Bereitstellung zusätzlicher Informationen ersucht. Die gesetzliche Frist für die Prüfung der Notifizierung (2 Monate) wird ausgesetzt, bis die erbetenen zusätzlichen Informationen eingegangen sind.

Überprüfungsverfahren

Die Dauer des Überprüfungsverfahrens darf 60 Kalendertage nach seiner Einleitung nicht überschreiten. Die Überprüfungsentscheidung wird dem ausländischen Investor seitens des Ministers binnen dieser Frist schriftlich mitgeteilt.

Während der gesamten Dauer des Überprüfungsverfahrens kann der ausländische Investor um zusätzliche Informationen ersucht werden. Die gesetzliche Frist für das Überprüfungsverfahren (60 Kalendertage) wird ausgesetzt, bis die erbetenen zusätzlichen Informationen eingegangen sind.

Streitfälle

Gegen Entscheidungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, ergangen sind und in deren Rahmen Geldbußen verhängt werden, kann eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung einzureichen, andernfalls verfällt dieses Recht.

Sanktionen

Wurde eine ausländische Direktinvestition getätigt, ohne sie notifiziert oder eine Genehmigung im Rahmen der Überprüfungsentscheidung erhalten zu haben, kann die Ausübung der Stimmrechte im Zusammenhang mit der ausländischen Direktinvestition, die die Kontrolle über den Rechtsträger luxemburgischen Rechts verleihen, ausgesetzt werden, und der Minister für Wirtschaft kann den ausländischen Investor anweisen, das Geschäft zu ändern oder die vorherige Situation auf eigene Kosten wieder herzustellen.

Wurden die Stimmrechte dieses Rechtsträgers luxemburgischen Rechts ungeachtet einer gesetzlichen Aussetzung ihrer Ausübung ausgeübt, kann das in Handelssachen tagende Verwaltungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Rechtsträger luxemburgischen Rechts seinen Sitz hat, auf Ersuchen jeder Person, die ein Interesse nachweist, die Nichtigkeit aller oder eines Teils der Beschlüsse der Hauptversammlung verkünden, wenn ohne die unrechtmäßig ausgeübten Stimmrechte die für die besagten Beschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht gegeben waren.

Werden die mit der Genehmigung verknüpften Bedingungen nicht eingehalten, kann der Minister für Wirtschaft:

  • den ausländischen Investor anweisen, die in der Genehmigung aufgeführten Bedingungen binnen einer von ihm festgesetzten Frist einzuhalten;
  • den ausländischen Investor anweisen, die Vorgaben als Ersatz für die nicht erfüllte Pflicht binnen einer von ihm festgesetzten Frist durchzusetzen, einschließlich der Wiederherstellung der Situation vor der Missachtung dieser Pflicht oder der Einstellung der gesamten oder eines Teils der Tätigkeiten;
  • die Ausübung der Stimmrechte, die mit der ausländischen Direktinvestition verbunden sind und die Kontrolle über den Rechtsträger luxemburgischen Rechts verleihen, aussetzen.

Leistet der ausländische Investor der verhängten Anweisung binnen einem Monat ab der Zustellung nicht Folge, kann er mit einer Geldstrafe in Höhe von maximal 1.000.000 Euro, wenn der ausländische Investor eine natürliche Person ist, und maximal 5.000.000 Euro, wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, belegt werden.

Gut zu wissen

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Der Minister für Wirtschaft ist für die in Anwendung des Gesetzes vom 14. Juli 2023 zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die im besagten Gesetz definierten Zwecke zulässig.

Der Minister kann das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) insgesamt oder teilweise einschränken, sofern und solange eine solche teilweise oder vollumfängliche Einschränkung eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um Folgendes zu gewährleisten:

  • die nationale Sicherheit;
  • die nationale Verteidigung;
  • die öffentliche Sicherheit;
  • die Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten sowie die Ermittlungen und Verfolgungen in dieser Sache oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor Bedrohungen für die nationale Sicherheit und der Verhinderung solcher Bedrohungen;
  • sonstige wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichen Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere von wichtigem wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, einschließlich in den Bereichen Währung, Haushalt und Steuern, öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit.

Diese Einschränkung kann auf alle Kategorien personenbezogener Daten Anwendung finden, mit Ausnahme der von der Person bereitgestellten personenbezogenen Daten.

Der Minister kann die Bereitstellung der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen ebenfalls verschieben oder einschränken bzw. diese Informationen gar nicht zur Verfügung stellen, sofern und solange eine Maßnahme dieser Art eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um die vorgenannten Interessen zu gewährleisten.

In diesen Fällen können die Rechte der betroffenen Person über die Nationale Kommission für den Datenschutz (Commission nationale pour la protection des données - CNPD) ausgeübt werden. Wird dieses Recht ausgeübt, informiert die CNPD zumindest die betroffene Person darüber, dass sie alle notwendigen Überprüfungen oder eine Prüfung durchgeführt hat. Die CNPD unterrichtet die betroffene Person ebenfalls über ihr Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln.

Europäischer Kooperationsmechanismus

Wird ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/452 eingeleitet, notifiziert der für auswärtige und europäische Angelegenheiten zuständige Minister die anderen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission, indem er die Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/452 bereitstellt.

Das mit diesem Vorgang verbundene Formular dient als Notifizierung im nationalen Rahmen und im Rahmen des europäischen Kooperationsmechanismus. Die nationale Notifizierung ist um die Informationen zu ergänzen, die gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, erforderlich sind.

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel ist die nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch im Rahmen des europäischen Kooperationsmechanismus.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses für die Überprüfung von Investitionen

  • Ministerium für Wirtschaft Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses für die Überprüfung von Investitionen

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg

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