Als Nichtansässiger einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen

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Nichtansässige Steuerpflichtige, die Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger sind, die die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen (da sie für eine Besteuerung durch Veranlagung nicht in Frage kommen), können einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen, um sich die beim Quellensteuerabzug eventuell zu viel einbehaltene Steuer erstatten zu lassen.

Zweck des Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 NR D) ist, den Steuertarif zu ermitteln, der auf das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Liegt die so festgesetzte Steuerschuld unter dem Betrag der vom Arbeitgeber bzw. der Renten-/Pensionskasse abgeführten Quellensteuer, erfolgt eine Erstattung durch die Steuerverwaltung.

Dieses Verfahren (auf Antrag) kann grundsätzlich nicht zu einer Steuernachzahlung führen. Der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich ist für den Steuerpflichtigen daher nur dann von Vorteil, wenn er tatsächlich mit einer Erstattung der Quellensteuer, die vom Arbeitgeber oder der Renten-/Pensionskasse einbehalten wurde, rechnen kann.

Zielgruppe

Für Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, von deren Arbeitsentgelt bzw. Rente/Pension Quellensteuer abgeführt wurde und die die Voraussetzung für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich zu stellen (Vordruck 163 NR D).

Nichtansässige Steuerpflichtige müssen nur ihre in Luxemburg erzielten Einkünfte in Luxemburg versteuern. Wenn sie einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, müssen sie in einigen Fällen ihre ausländischen Einkünfte angeben.

Dies ist der Fall für:

  • nichtansässige Steuerpflichtige, die während eines Jahres weniger als 9 aufeinanderfolgende Monate einer Tätigkeit in Luxemburg nachgegangen sind. Im Falle dieser Steuerpflichtigen werden die ausländischen Einkünfte gemeinsam mit den in Luxemburg erzielten Einkünften in eine fiktive steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen, um den globalen Steuersatz zu ermitteln, der auf die vom Jahresausgleich betroffenen Einkünfte anwendbar ist.

Nichtansässige Arbeitnehmer, deren in Luxemburg erzieltes Bruttojahreseinkommen mehr als 75 % ihres gesamten beruflichen Jahreseinkommens beträgt, können aufgrund besonderer Vorschriften einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

  • nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die der Steuerklasse 1A angehören, müssen ihre ausländischen Einkünfte angeben. Falls die beruflichen Einkünfte ihres Haushalts zu mehr als 50 % in Luxemburg erzielt werden, wird ihnen Steuerklasse 2 zugeteilt.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird im Allgemeinen beantragt:

  • wenn der steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger bestimmte steuerlich absetzbare Ausgaben (wie zum Beispiel die außergewöhnlichen Belastungen) angeben kann, die er nicht in seine Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen;
  • wenn keine Ermäßigung für ein unterhaltsberechtigtes Kind in einer der folgenden Formen bewilligt wurde:
    • eines von der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) gezahlten oder in Form einer Studienbeihilfe gewährten Kinderbonus;
    • einer vom Nationalen Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) gezahlten Beihilfe für ein Volontariat;
    • eines Steuernachlasses.

Anmerkung: Antragsteller einer Steuergutschrift für Alleinerziehende (crédit d'impôt monoparental - CIM) müssen eine Steuererklärung anhand des Vordrucks 100 anstelle eines Lohnsteuerjahresausgleichs einreichen.

Fristen

Der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, beim Steueramt RTS Nichtansässige einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Zur Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann der nichtansässige Steuerpflichtige den Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 R D) einreichen. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl absetzbarer Ausgaben, die der nichtansässige Steuerpflichtige im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen kann.

Nichtansässige Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderausgaben, Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Immobiliendarlehen, außergewöhnliche Belastungen und die Steuergutschrift für Alleinerziehende durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) und somit durch steuerliche Gleichsetzung mit Gebietsansässigen geltend machen.

Der Vordruck 163 NR D besteht aus 4 Seiten:

  • die Seiten 1 bis 2 enthalten sämtliche persönlichen Informationen über den Steuerpflichtigen und seine Familie sowie die Beantragung des Steuernachlasses, des Freibetrags für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder und des Kinderbonus. Der Steuerpflichtige muss ebenfalls die Zeiträume angeben, in denen er gearbeitet oder nicht gearbeitet hat (Rente, Arbeitslosigkeit, Studium usw.), sowie die Namen der verschiedenen Arbeitgeber und Renten-/Pensionskassen;
  • Seite 3 bezieht sich auf die Fahrtkosten und sonstigen Werbungskosten sowie die an luxemburgische oder ausländische Sozialversicherungsträger gezahlten gesetzlichen Pflichtbeiträge und die persönlichen Beiträge im Rahmen eines (gemäß dem Gesetz vom 8. Juni 1999 eingerichteten) Zusatzrentensystems;
  • Seite 4 ist auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige die Einstufung in Steuerklasse 2 beantragt.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.

Der nichtansässige Steuerpflichtige muss seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich die luxemburgischen (und gegebenenfalls ausländischen) Verdienstbescheinigungen beifügen.

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