Seine elektronische Einkommensteuererklärung für natürliche Personen über MyGuichet.lu abgeben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gebietsansässige und nichtansässige Steuerpflichtige, die einer Steuerpflicht unterliegen (Besteuerung durch Veranlagung), müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen (Vordruck 100). Besteht keine Steuerpflicht, können gebietsansässige und nichtansässige Steuerpflichtige eine Steuererklärung (Vordruck 100) einreichen, um auf Antrag durch Veranlagung besteuert zu werden.

Seit dem Steuerjahr 2021 können berechtigte Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung für natürliche Personen online über einen elektronischen Assistenten auf der Plattform MyGuichet.lu abgeben, wenn sie Folgendes beziehen:

  • Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (ab dem Steuerjahr 2022);
  • Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit;
  • eine Rente oder eine Pension;
  • Mieteinkommen.

Steuerpflichtige, die nicht von diesem elektronischen Vorgang betroffen sind, können die Steuererklärung einreichen, indem sie die PDF-Version über MyGuichet.lu oder per Post einschicken.

Zielgruppe

Betroffene Steuerpflichtige

Alle Gebietsansässigen oder Nichtansässigen, die:

  • (infolge einer Aufforderung durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD)) verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, oder auf Antrag eine Steuererklärung einreichen wollen; und
  • in Luxemburg Einkommen beziehen aus:
    • einer freiberuflichen Tätigkeit; und/oder
    • einer nichtselbstständigen Tätigkeit; und/oder
    • Renten oder Pensionen; und/oder
    • der Vermietung von Eigentum, einschließlich der Schuldzinsen aus einem zur Finanzierung des Hauptwohnsitzes abgeschlossenen Darlehens.

Die betreffende Person darf nicht:

  • mehr als einmal im Laufe des Steuerjahres verheiratet gewesen sein;
  • im Laufe des Steuerjahres das Wohnsitzland gewechselt haben;
  • ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben als ihr Ehepartner (bei Zusammenveranlagung).

Seit 2022 können Partner diesen elektronischen Vorgang nutzen, um eine Zusammenveranlagung zu beantragen oder nachdem sie im Vorfeld eine Zusammenveranlagung beantragt haben.

Betroffenes Einkommen

Lediglich das Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, aus einer freiberuflichen Tätigkeit, aus Renten/Pensionen oder der Vermietung von Eigentum kann elektronisch gemeldet werden.

Der Vorgang betrifft nicht die Personen, die Folgendes beziehen:

  • Gewinne aus Gewerbebetrieb;
  • Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft;
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  • sonstiges Einkommen;
  • außerordentliche Einkünfte insbesondere aus der Veräußerung und/oder Beendigung der Ausübung eines freien Berufs.

Sonderausgaben, die mit einer freiberuflichen Tätigkeit verbunden sind, können ebenfalls elektronisch erklärt werden.

Ausschluss vom elektronischen Vorgang

Im Rahmen einer elektronischen Steuererklärung kann Folgendes beantragt, jedoch nicht widerrufen werden:

  • eine Zusammenveranlagung durch Gleichstellung des Nichtansässigen mit einem Gebietsansässigen.

Hinweis: Ist auf den Lohnsteuerkarten eines nicht gebietsansässigen Paares ein Steuersatz angegeben, kann dieses Paar den elektronischen Vorgang nutzen, da die Gleichstellung bereits im Vorfeld infolge der Eintragung des Steuersatzes auf die Lohnsteuerkarte beantragt wurde.

Diese Version des elektronischen Vorgangs kann ebenfalls nicht verwendet werden, um Folgendes zu beantragen oder nachdem im Vorfeld Folgendes beantragt wurde:

  • eine Zusammenveranlagung auf gemeinsamen Antrag zwischen einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen und einer nichtansässigen Person, die nicht de facto getrennt leben, vorausgesetzt, der gebietsansässige Steuerpflichtige erzielt während des Jahres in Luxemburg mindestens 90 % des beruflichen Einkommens des Haushalts;
  • eine reine Individualbesteuerung oder eine Individualbesteuerung mit Neuverteilung des bereinigten steuerpflichtigen gemeinsamen Einkommens.

Außerdem ist es mit der derzeitigen Version des Vorgangs nicht möglich, Folgendes zu beantragen:

  • einen Lohnsteuerjahresausgleich;
  • eine Steuerermäßigung für Kinder in Form eines Steuernachlasses oder einen Kinderbonus.

Was die außergewöhnlichen Belastungen betrifft, können nur die pauschalen Freibeträge für Körperbehinderung und Körpergebrechen, die Kosten für Hauspersonal, die Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit und die Kinderbetreuungskosten sowie die Freibeträge für Kinder, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, im Rahmen des elektronischen Vorgangs beantragt werden.

Voraussetzungen

Die Person, die die Steuererklärung einreicht und unterschreibt (das heißt der Erklärende), benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID); und
  • eine 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule).

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Wer eine Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen möchte, benötigt einen Bereich auf MyGuichet.lu, das heißt:

  • entweder einen privaten Bereich, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärung selbst einreicht oder wenn der Bevollmächtigte eine Privatperson ist (zum Beispiel: seine Eltern);
  • oder einen beruflichen Bereich, wenn der Bevollmächtigte ein Gewerbetreibender ist (zum Beispiel: ein Treuhänder, ein Anwalt).

Hinweis: Wird die Steuererklärung von einer bevollmächtigten Person eingereicht, muss diese über eine vom Steuerpflichtigen erteilte Vollmacht (Vordruck 101) verfügen, die dem Vorgang als Beleg hinzuzufügen ist. Eine solche Vollmacht wird nicht benötigt, wenn es sich beim Bevollmächtigten um einen Anwalt handelt.

Personen, die noch keinen Bereich auf MyGuichet.lu haben, können auf unseren Hilfe-Seiten nachlesen, wie sie einen privaten und/oder beruflichen Bereich einrichten können.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres einzureichen, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, und zwar unter Einhaltung der besonderen Abgabefristen, die in den Schreiben der verschiedenen Abteilungen der ACD angegeben sind.

Beispiel: Für das Steuerjahr N muss die Erklärung bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 abgegeben werden.

Steuerpflichtige, die eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung benötigen, müssen einen entsprechenden Antrag (vorzugsweise per Post oder Fax) an das zuständige Steueramt richten.

Bei Nichteinhalten der vorgeschriebenen Fristen kann das Steueramt einen Steuerzuschlag, Verzugszinsen oder eine Geldstrafe anwenden.

Weigern sich Steuerpflichtige, ihre Steuererklärung abzugeben, sieht sich das Steueramt gezwungen, die Steuerschuld zu ermitteln, indem es eine amtliche Veranlagung durch Schätzung vornimmt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Personen (zum Beispiel: Treuhänder) müssen die Einkommensteuererklärung für natürliche Personen elektronisch über ihren privaten oder beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen.

Um das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, kann die Erklärung durch Einreichung einer XML-Datei auf MyGuichet.lu initiiert werden.

Die Person, die die Steuererklärung einreicht und unterschreibt (das heißt der Erklärende), benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Nachdem sie den Vorgang gestartet hat, wird die Person aufgefordert, die Anweisungen des Assistenten zu befolgen, um die Steuererklärung zu vervollständigen.

Elektronische Signatur

Die Steuererklärung über MyGuichet.lu erfordert eine Signatur mit einem Zertifikat zur Authentisierung und elektronischen Signatur, das enthalten ist in:

  • einem LuxTrust-Produkt; oder
  • einem elektronischen Personalausweis (eID).

Die elektronische Signatur kann nicht mit einem eIDAS-Identifizierungsmittel aus einem anderen Land erfolgen.

Besonderheiten bei Zusammenveranlagung

Wenn die Steuererklärung nicht von einer bevollmächtigten Person eingereicht wird, müssen im Falle einer Zusammenveranlagung beide Steuerpflichtigen die Steuererklärung elektronisch unterschreiben.

Wenn einer der Steuerpflichtigen nicht über ein eigenes Zertifikat verfügt, kann das Zertifikat des anderen Steuerpflichtigen für die 2 Unterschriften verwendet werden. Dazu muss bei der Eingabe in den elektronischen Assistenten unter „Allgemeine Angaben - Bevollmächtigter steuerpflichtiger Ehepartner/Partner“ zwingend angegeben werden, dass der Steuerpflichtige Bevollmächtigter seines Ehe- oder Lebenspartners ist (diese Option ist ab dem Steuerjahr 2022 verfügbar).

Für das Steuerjahr 2021 gibt es diese Option nicht. Somit muss der Vor- und Nachname des Steuerpflichtigen, der die Erklärung zweimal mit seinem Zertifikat unterschreibt, im Feld „Bezeichnung des Bevollmächtigten“ angegeben werden.

In beiden Fällen muss der Inhaber des Zertifikats außerdem:

  • einen Mandatsvertrag (Vollmacht) (zum Herunterladen verfügbar unter „Formulare/Online-Dienste“) für seinen Ehe- oder Lebenspartner ausfüllen; und
  • ihn zwingend als Anlage der Erklärung beifügen.

Wenn nicht ausdrücklich angegeben ist, dass der Steuerpflichtige Bevollmächtigter seines Ehe- oder Lebenspartners ist, ist die Unterschrift unter zweimaliger Verwendung desselben Zertifikats nicht zulässig und daher muss jeder Steuerpflichtige sein eigenes Zertifikat verwenden.

Belege

Steuerpflichtige können ihrer elektronischen Einkommensteuererklärung Belege beifügen.

Hinweis: Bei einigen Belegen handelt es sich je nach Situation der Steuerpflichtigen um Pflichtbelege.

Wird die Steuererklärung von einem Bevollmächtigten eingereicht, muss dieser das Formular beifügen, das belegt, dass ihm für die Einreichung eine Vollmacht erteilt wurde.

Verpflichtungen

Der oder die Steuerpflichtigen müssen:

  • die Einnahmen aller zusammen veranlagten Personen angeben (sämtliche Beträge sind in Euro anzugeben);
  • der ausschließlich automatisierten Verarbeitung der elektronischen Einkommensteuererklärung zustimmen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Einwilligung kann (per Schreiben an das zuständige Steueramt) bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, an dem die Steuer erfasst wurde.

Im Rahmen einer Zusammenveranlagung reicht der Widerruf der Einwilligung durch einen einzigen Partner aus, damit die Veranlagung nicht ausschließlich automatisiert erfolgen kann.

Steuerpflichtige, die einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung nicht zustimmen wollen, können ihre Einkommensteuererklärung anhand des auf der Website der ACD herunterladbaren Formulars „Vordruck 100“ einreichen, das folgendermaßen übermittelt werden muss:

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Online-Dienste und Formulare

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Steuerjahr 2022

Steuerjahr 2021

Zuständige Kontaktstellen

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